Eigentum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmilglieder 20 ^6. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 177. Leipzig, Montag den 3. August 1903. 70. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Gedeimkaltung cies Lörlenblatts betreffend. Zweimal hat die Hauptversammlung des Börsenvereins. und zwar einstimmig, den vorjährigen Beschluß des Vorstandes gebilligt, den Beziehern des Börsenblatts die Genehmigung zur Mitteilung desselben an Nichtbuchhändler ausnahmslos zu versagen. Dagegen wird der Vorstand, unter ebenfalls einstimmiger Billigung der Hauptversammlung, in einzelnen Fällen das Börsenblatt direkt solchen Nichtbuchhändlern liefern, welche ihn darum ersuchen und sich ihm gegenüber verpflichten, »das Börsenblatt nur für die eigene Verwaltung zu benutzen und es nur in Ansnahrnefällen einzelnen Personen mitzuteilen, welche es für wissenschaftliche oder amtliche Zwecke gebrauchen, es allen andern Nichtbuchhändlern gegenüber aber unbedingt geheim zu halten.« Diese Lieferung kann vom 1. Juli 1803 an zu dem Preise und den Bedingungen erfolgen, welche für Nicht mitglieder festgesetzt sind. Kommen nach diesem Termin Tatsachen zur Kenntnis des Vorstands, aus denen hervorzugehen scheint, daß trotz des Verbots seitens des Vorstands und der Hauptversammlung Mitglieder des Börsenvereins oder Nichtmitglieder das Börsenblatt doch noch gratis, leihweise oder gegen Vergütung Nichtbuchhändlern zugänglich machen, so wird der Vorstand gezwungen sein. r>) solche Buchhändler — Mitglieder oder Nichtmitgliedcr — vom Bezug des Börsenblatts und von der Be nutzung desselben zu Inseraten sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus zuschließen (Satzungen Z 4. Schluß); d) gegen solche Buchhändler, soweit sie Mitglieder des Börsenvereins sind, das Verfahren der Ausschließung aus dem Börsenverein einzuleiten (Satzungen Z 8 Abs. II, Ziffer 1 und Z S): v) auf Beschluß des Vereinsausschusses die Ausschließung solcher Mitglieder bei der Hauptversammlung zu beantragen (Satzungen Z 9). Zur Aufrechterhaltung vorstehender Beschlüsse wie auch zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten ist es daher er forderlich. daß solche Nichtbuchhändler, welches ein wesentliches Interesse am Bezug des Börsenblatts haben, dahin verständigt werden, daß das Börsenblatt nur direkt vom Vorstand des Börsenvereins bezogen werden kann. Der Vorstand wird jedes einzelne Gesuch unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob durch eine wohlwollende Berück sichtigung der Interessen der betreffenden Nichtbuchhändler die Interessen des Buchhandels gefördert werden. Leipzig. 3. August 1903. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leippg. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Votiert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. Börsenblatt tür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. 788