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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1903
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- Deutsch
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1884 Nichtamtlicher Teil. /1k S4, 6. März 1903. Grimma gekauft hatte. Nach einiger Zeit stellte Göschen seine Pressen in Grimma ans, nachdem er die Erlaubnis bekrnnmcn hatte, sowohl in Antiqua als in Fraktur zu drucken. In Leipzig durfte er nämlich bloß in Antiqua drucken. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. einzusenden. Die nicht in Wien lohnenden Sortimenter sind berechtigt, ein Skonto von 1U, das sogenannte Meßagio, den 'lsiener ^'Negern rwul Seide in tleeei e' dringen, wenn und Festsetzung der Altersgrenzen für das aktive und passive Wahl recht auf 21 und 25 Jahre. — Die vereinigten Kommissionen des Deutschen Handelstages für Sozialpolitik und für Kleinhandel haben folgende Erklärung in Bezug auf den dem Bundesrate vvr- vvn Streitigkeiten ans dem kaufmännischen Dienst- und Lehrver- hältnis muß aus einer Reihe von rechtlichen, sozialen und wirt schaftlichen Gründen als bedenklich bezeichnet werden. Jedenfalls sollte aber nur dann der Schaffung eines solchen Sondergerichts näher getreten werden, wenn I. eine Angliederung an die Amts gerichte erfolgt, 2. der amtsgerichtliche Prozeß vereinfacht, be schleunigt und verbilligt wird, 3. für die Wahl der Beisitzer ein Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl der Schöffen bestehenden reichsgesetzlichen Vorschriften (§§ 36 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzcs) eingeführt wird. Ferner wurde be schlossen, zu empfehlen, daß zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs folgendermaßen Stellung genommen werde: Zu ß 2. Die Vorschriften des Gesetzes sollen auf Hand- den Betrag von 5000 (statt 3000) Mark übersteigt, An wendung finden. Zu § 3, Absatz 1. Cs ist außer Zweifel zu stellen, daß die Kaufmannsgerichte zuständig bleiben, wenn Rechts nachfolger an die Stelle der an der Streitigkeit beteiligten selbst ständigen Kattfleute, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge treten. Zu 8 3, Absatz 2. Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche 'der Handlungsgehilfe oder Handlnngslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder Lohnverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, sollen zur Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte gehören, wenn beide Parteien es beantragen. Zu § 4, Absatz 2. Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen sind, sollen nicht rechtswirksam sein. Zu § 10. Wer au verschiednen Orten Wohnung und Be schäftigung hat, soll nicht an beiden Orten das Wahlrecht aus üben oürfe», und es soll in erster Linie der Beschäftigungsort für die Ausübung des Wahlrechts in Betracht kommen. Zu 8 13 (§ 31 des Gewerbegerichtsgesetzes). Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sollen als Prozeßbevvllmächtigte oder als Beistände vor dem KaufmannS- gericht zugelnssen werben. Zu § 13 (§ 55 des Gewerbegerichts- gesetzes). Die Berufung soll nur zulässig seiu, wenn der Äert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 (statt 100) übersteigt. Zu § 14. Das Kaufmannsgericht soll nicht zu Gutachten ver pflichtet oder zu Anträgen berechtigt sein. Kber das Schicksal der noch immer nusstehenden Vorlage be treffend die Knufmannsgerichte berichtet die -Köln. Ztg.<, es dürfte wohl ziemlich sicher sein, daß der Gesetzentwurf in diesem Reichstag nicht mehr zur Erledigung kommen wird. Im Bundes rat haben sich größere Schmierigkeiten ergeben, als die Verfasser siudel T o^o^lieeun ^isi linier^ Nr?I an Jetzt berichten die Tageszeitungen, daß sie am lO. März in den Besitz der Firma I. G. Holzwarts Nachfolger (S. Minjon) in Frankfurt a. M. übergehen werde. Diese Firma ist die Verlegerin (Vergl. ^Börsen^I. ^1902, Nr. 159.)^ — D^e. zweite Lieferung dieses izg—244 (q?'8»^"und dic Flomen Co>»'„ Ns Eos^cu. °Vo„ N knnnteren Pamen seien erwähnt: der Forschnngsreisende Guillaume Capus Jetzt französischer Landwirtschaftsdirektor in Hanoi in Tvnkin), 1'. Contzen 8. .1. (1575- 1635^, Josef Coster (Militärschrift steller), I. B. Douret (belgischer Bibliograph), Andrö Duchscher (Dialektdichter), Elgard (Snffraganbischof von Erfurt, 154«! 4587), Michel Engels, Paul Epschen (der jetzige Stnntsminister). Das Werk wird sehr umfangreich, weil es die Schriftsteller seit der ältesten Zeit enthält, soweit sie in dem Gebiet des frühern Luxem burger Lands geboren wurden, und außer den Büchern und Bro schüren auch die Zeitschriften-Aufsätze verzeichnet. CS erscheint in Form von Ergänznngsheften zu der Zeitschrift »Ons Hemecht« (Unsere Heimat), ist aber auch vom Verfasser (Martin Blum, Pfarrer in Greisch bei Saeul, Luxemburg) zu beziehen. An das Hauptwerk, das 1905 vollständig vorliegen wird, soll sich ein Supplementbnnd mit den seit 1900 erschienenen Schriften an schließen. 1'. IO Vermächtnis. — Der am 23. Januar 1903 verstorbne Buch händler, Ca r l K o n eg e n in Wien hat den Hilfskassen der öfter-
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