Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020422
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190204228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020422
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-04
- Tag1902-04-22
- Monat1902-04
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3344 Nichtamtlicher Teil. ^ 91, 22. April 1902. Nichtamtlicher Teil. Ladenpreis und Postberugspreis bei Zeitschriften. Vom Verein Leipziger Sortiments- und Antiquariats- Buchhändler ist beim Vorstand des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler darüber Klage geführt worden, daß die Preisliste des kaiserlichen Postzeitungsamtes für 1902 eine größere Anzahl Zeitschriften enthält, deren Preise mehr oder minder erheblich geringer find als die Ladenpreise. Während sich dies bei den ausländischen Zeitschriften vielleicht durch die Kursdifferenz bezw. durch die Differenz bei der Valutaberechnung erklären läßt, ist es bei den deut schen nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Post mit Ge nehmigung der betreffenden Verleger einen niedrigeren Preis ansetzt als den im Buchhandel üblichen Ladenpreis. Nicht nur sind von seiten des Privatpubliknms, wie auch von Behörden schon jetzt Reklamationen bei den liefernden Buchhandlungen eingegangen, sondern es steht zu erwarten, daß die Oberrechnungskammern bei den Jahresrechnungen zahlreiche Ausstellungen machen werden. Daß hierdurch eine Schädigung des Sortimentsbuchhandels eintritt, ist ohne weiteres ersichtlich. Der Vorstand des Börsenvereins hat daher an die betreffenden Verleger die Frage gerichtet, ob sie für den nächsten Jahrgang in der Lage sind, den Bezugspreis der Post so zu erhöhen, daß diese außer stände ist einen nied rigeren Preis zu stellen als den im Buchhandel üblichen. Dieses Schreiben hat den erfreulichen Erfolg gehabt, daß sich die Mehrzahl der Verleger bereit erklärt hat, durch Erhöhung des der Reichspost berechneten Nettopreises die Verschiedenheit der Preise der Reichspost und des Buchhandels zu beseitigen. Allerdings kann in mehreren Fällen diese Aenderung erst am 1. Januar l903 durchgesührt werden. Auch bei einigen amtlichen Blättern wird die Verschiedenheit der Preise bestehen bleiben, da die Kommissions-Ver leger durch Vertrag gebunden sind und keinen Einfluß auf den Postpreis haben. In solchen Fällen empfiehlt es sich für den Sortimenter zumeist, die betreffenden Amtsblätter durch die Post zu beziehen, die ja in vielen Fällen zweifel los die Zeitschriften unter ihrem Selbstkostenpreis befördert. Es ist zu hoffen und zu wünschen, daß alle Verleger die der Reichspost zu berechnenden Preise derartig stellen, daß die Post genötigt ist dem Publikum den vollen Laden preis und womöglich auch noch das Bestellgeld zu berechnen. Zur Neugestaltung des photographischen Urheberrechtsschuhes. Die Beratungen der Konferenz deutscher Berufsphotographen - Vereinigungen. In gerechter Anerkennung der Thalsache, daß das zur Zeit geltende Gesetz zum Schutze der Photographien gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 dem heutigen Stande der Phototechnik in vielen Punkten nicht mehr ent spricht, hat die Reichsregierung es schon seit längerer Zeit für ihre Ausgabe erachtet, eine Abänderung und zeitgemäße Neuregelung des photographischen llrheberrechtsschntzes in die Wege zu leiten. Aeußerem Vernehmen nach ist denn auch jetzt bereits im Reichsamt des Innern der Entwurf eines neuen Photographieschutzgesetzes ausgearbeitet, der zunächst einem begrenzten Kreise von Sachverständigen zur Begut achtung vorgelegt und sodann auch der öffentlichen Kritik zugänglich gemacht werden soll. Bei dieser Sachlage ist es mit Freuden zu begrüßen gewesen, daß der Vorstand des Rechtsschutzvsrbandes deutscher Photographen auf den 16.—18. April d. I. nach Berlin eine Konferenz der sämtlichen deutschen Berufsphotographen- Vereinigungen berufen hat, bei welcher unter anderem auch die Frage der zweckmäßigen Neugestaltung des Schutzes für Erzeugnisse der Phototechnik einer eingehenden Beratung unterzogen worden ist. Durchaus zutreffend hat diese Kon ferenz davon abgesehen, ihre Wünsche und Beschlüsse in die Forin eines Gesetzentwurfs zu kleiden. Sie hat sich vielmehr daraus beschränkt, nach Möglichkeit eine gemeinsame Meinungs äußerung der deutschen Photographen herbeizuführen, die um so wünschenswerter erscheinen mußte, als die bisherigen Pe titionen und Gutachten der Berufsphotographen in ihren Zielen weit auseinandergingen und durchaus nicht geeignet waren, der Reichsregierung ei» ausreichend klares Bild von den eigentlichen Bedürfnissen und Wünschen der deutschen Berufsphotographen zu bieten. Die Beratungen der jetzigen Konferenz, an welcher als Kommissar des Reichsamts des Innern der Geheime Ober regierungsrat Hauß und mit Ermächtigung des preußischen Kultusministeriums der Vorsitzende des Königlich Preußischen photographischen Sachverständigenvereins Geheimer Regie rungsrat vr. Daude teilnahmen, haben nun das erfreuliche Ergebnis gehabt, daß in Bezug auf alle für die Berufs photographen wichtigen Punkte des Schutzgesetzes volle Ein stimmigkeit erzielt worden ist, und daß nunmehr der Reichs regierung eine Anzahl formulierter Leitsätze wird unterbreitet werden können, welche als der Ausdruck der Willensmeinung der gesamten deutschen Pholographenfchaft angesehen werden müssen. Das Gesetz zum Schutze der Photographien gegen un befugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 ist bekanntlich in seiner gesamten Konstruktion von dem Grundgedanken ausgegange», daß das photographische Bild, wenngleich es in vielen Fällen durch seinen ästhetischen Effekt den Bedingungen eines Werkes der bildenden Kunst genügen mag, grundsätz lich doch als ein Kunstwerk im strengeren Sinne des Wortes nicht angesehen werden könne, und daß es deshalb nicht an gezeigt erscheine, den Erzeugnissen der Photographie einen den Produkten der bildenden Künste gleichen Schutz zu ge währen. Der allgemeine, einstimmige Wunsch der Photo graphen geht nun dahin, daß bei der Neugestaltung des photographischen Rechtsschutzes auf die künstlerische Thätigkeit, das künstlerische Empfinden und die künstlerische Konzeption des Photographen ein größeres Gewicht gelegt und damit der unzweifelhaft bei dem heutigen Stande der photogra phischen Technik vorhandene Kunstcharakter der Photographie mehr, als es in dem gegenwärtigen Gesetze geschehen, in den Vordergrund gestellt werden möge. Unter Hinweis darauf, daß Frankreich, Belgien, England, Italien, Rußland und andere Staaten die Photographie unter das Kunstschutzgesetz stellen, und daß namentlich früher schon das bayerische Photo graphieschutzgesetz vom Jahre 1865 die Photographie als Kunstverfahren bezeichnet und ihren Erzeugnissen denselben Rechtsschutz wie den Werken der bildenden Künste hat zu teil werden lassen, faßte daher die Konferenz ihre Wünsche in den Leitsatz zusammen, daß die Photographie zu den Mitteln der bildenden Künste gehören soll. Im Gesetz selbst wird dieser Leitsatz selbstverständlich keinen besonderen Ausdruck finden können; wenn er aber, wie anzunehmen ist, lediglich dazu dienen soll, die Reichs regierung darauf hinzuweisen, daß bei der Konstruklion des neuen Gesetzes der Kunstcharakter des photographischen Erzeug nisses mehr als bisher beachtet werden möge, so wird man ihm seine Berechtigung nicht absprechen können. Eine Gleich-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder