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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1902
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Larttiolk 8snü in I,sip2i8 tsrusr: kudinsioin, ^nion, Op. 8. No. 5. LokoLuokI,, t. Xa-vLlIsiis- L. Simon Sorsi. in Stettin. Orst8odsr, kliilipp, Op. 20. ^Vsi8sr u. kost, k. 1 Linkst, w. kkts. 1 .-Ll 20 -Z. I>6ard. v. X. Nülloi-Loi-^da-us. 8t. 20 Oöld, Op. 9. Xieäsr t. 1 L».888t. m. ktts. No. 1. -Z. Nichtamtlicher Teil. Sind Zeitungsträger versicherungspflichtig? Bei Anwendung der Versicherungsgesetze, insbesondere des Invaliden-Versicherungsgesetzes auf die arbeitende Be völkerung im weiten und weitesten Sinne haben sich nicht selten dann erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn es sich um Personen handelte, die nicht in einem festen Arbeits und Dienstverhältnis standen, sondern gewissermaßen eine Mittel- und Zwischenstellung zwischen den zu der Leistung von Diensten auf Grund eines Dienstvertrages verpflichteten Personen und den selbständigen Gewerbetreibenden einnahmen. Zn diesen gehören auch vielfach die Zeitungsausträger. Nach der Entwickelung des Zeitungs-Austräger-Gewerbes in Deutschland sind zwei Kategorien zu unterscheiden. Es giebt Zeitungsausträger, die zu einem bestimmten Zeitungs oerlage in einem Lohn- oder Arbeits- bezw. Dienstverhältnis stehen; sie werden von diesem Zeitungsverlage dafür bezahlt, daß sie die Exemplare der Zeitung den Abonnenten über bringen. Ob die Bezahlung in der Form des Wochen oder Monatslohnes erfolgt, ob sie sich nach der Anzahl der zu bestellenden Exemplare oder einem sonstigen Moment richtet, ist für die Frage der Versicherungspflicht gleichgiltig; diese besteht in dem einen wie dem andern Falle. Auch der Umstand ist für die Entscheidung der Rechtsfrage ohne Be deutung, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Ein haltung der gesetzlichen oder einer vereinbarten Kündigungs frist erfolgen kann. Es besteht kein Zweifel, daß diese Zeitungsausträger versicherungspflichtig sind, und in diesem Sinne ist auch die Auslegung der bestehenden Versicherungs gesetze bislang erfolgt. Nun giebt es aber auch Zeitungsträger, die nicht in einem Dienst- oder Lohnverhältnisse zu einem bestimmten Verlage stehen. Während jene erstgenannten regelmäßig nur die Zeitungen eines ganz bestimmten Verlages zum Austrag bringen und es ihnen nicht selten geradezu untersagt wird, andere Zeitungen auszutragen, pflegen letztere verschiedene Zeitungen zu vertreiben. Sie erhalten auch keinen Lohn oder Gehalt von den Zeitungsverlegern, sondern es werden ihnen die Exemplare zu einem Vorzugspreise überlassen, die sie dann zu einem höheren Preise verkaufen. Hierbei giebt es auch wieder Unterschiede, indem einesteils diese Personen die Exemplare auf feste Rechnung für sich übernehmen, also geradezu kaufen, so daß die Rückgabe der etwa nicht ver kauften Exemplare nicht stattfindet; anderseits sind die Ver hältnisse derart geordnet, daß die nicht verkauften Exemplare von den Verlegern zu dem Preise zurückgenommen werden, zu dein sie abgegeben wurden. Der Zeitungsausträger ist also in diesem Falle nur Kommissionär, indem er zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verkauft. In s dem einen wie in dem andern Falle ist die Frage der Ver sicherungspflicht zu verneinen; der Zeitungsträger ist in beiden Fällen nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt, er steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem be stimmten Unternehmen, sondern er ist unabhängig von dem Zeitungsverlage, bezw. von sämtlichen Perlagsunternehmungen, deren Zeitungen er verkauft. Sein Verdienst, d. h. der Unterschied zwischen dem ihm gewährten Vorzugspreise und dem Verkaufspreise, ist weder wirtschaftlich noch rechtlich als Lohn oder Gehalt zu betrachten, sondern er hat die Funktion des Unternehmergewinns; seine Stellung ist daher die jenige eines selbständigen Gewerbetreibenden, und es kann die Unterstellung unter die Versicherungspflicht nicht be hauptet werden. In diesem Sinne hat auch in jüngster Zeit das Reichs- Versicherungsamt zu der Frage Stellung genommen. Die Entscheidung des Amtes bezieht sich allerdings nur auf die Bestimmungen des Invalidenversicherungs-Gesetzes; allein da es sich dabei nicht um die Anwendung und Auslegung von Sonderoorschristen dieses Gesetzes handelt, sondern um die Ableitung der juristischen Konsequenzen aus den die ganze Versicherungs-Gesetzgebung beherrschenden grundlegenden wirt schaftlichen und rechtlichen Begriffen, so steht der Verwertung des Erkenntnisses für das Gebiet der übrigen Verstcherungs- gesetze nichts im Wege. Was für den Zeitungsausträger nach Vorstehendem gilt, hat auch Anwendung zu finden bei dem Kolporteur, dem fliegenden Buchhändler, der im Wandergewerbe Bücher. Zeitschriften und Zeitungen verkauft; bei ihm tritt der Charakter als selbständiger Gewerbetreibender noch deutlicher und direkter hervor, und es ist daher auch wohl nur selten bezweifelt worden, daß dieser nicht zu den versicherungspflichtigen Per sonen gerechnet werden kann. Es mag vereinzelt auch Vor kommen, daß ein Verleger den Kolporteur förmlich anstellt; allein auf diese Ausnahmefälle ist bei der Beurteilung der Frage vom generellen Standpunkte aus kein Wert zu legen. Die Rechtsübung, wie sie durch das erwähnte Erkennt nis des Reichsverstcherungsamts letztinstanzlich festgestellt ist. dürfte mit den Anschauungen, die in den Interessenten kreisen, also in den Kreisen der Zeitungs- und Buchverleger, bezüglich der Frage herrschen, durchaus im Einklang stehen. Ein Bedürfnis, im Wege gesetzgeberischen Eingriffs diesen Rechtszustand zu ändern, kann auch nicht anerkannt werden, obwohl ja die wirtschaftliche Lage der Personen, um die es sich hierbei handelt, keineswegs eine besonders günstige ist; denn da die neueste Gesetzgebung auf dem Gebiete des In validenversicherungs-Gesetzes das Recht zur Selbstversicherung in liberalster Weise erweitert und erleichtert hat. so können sie auf diesem Wege sich den Genuß der Wohlthaten dieser Versicherung verschaffen.
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