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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1911
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- 1911-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1911
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4252 -öürlenblatt p L Dtschn Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. -6 79. 5. April 1911. Glembozkij, A. O. Die Telegraphie. Handbuch zum Studium der elektromagnet. Telegraphie. 4. Aufl. Kischinew. 8". 166, 216, 60 und 48 S. 3 R. 50 K. Gnjeditsch, D. D. Duaü-pjaü-ssjao-scho-zun-ke, Sammlung kleiner Erzählungen. Lief. 1. Übersetzung aus dem Chinesischen. Wla diwostok. 8°. 39 S. P. f. Golowkow, D. I. Nachschlagewörterbuch der russischen Sprache, mit Angabe der grammat. Eigenheiten, der Rechtschreibung, der Stelle des Akzents, der Silbenteilung eines jeden Wortes in seiner ursprünglichen und abgeleiteten Bedeutung. Odessa. 16<>. 328 S. 80 K. Grünfelde-Tannenberg. 15. Juli 1410. (Die Schlacht bei Grünwald.) Illustrierter Jubiläum-Sbornik von Abhandlungen der Mitglieder der Kaiser!. Russ. Kriegsgeschichte Gesellschaft. Kiew. 8". 72 S. mit Abbdgn. und Karten. 1 R. Guerrier, W. 1861 19. Febr. — 1910 14. Juni: Die zweite Auf hebung der Leibeigenschaft. Die allgemeinen Debatten über das Gesetz vom 9. Nov. 1906 in der Reichsduma und im Reichsrat. M. 8». 232 S. P. f. Gussew, S. I. Frische Wunden. Erinnerungen eines Korpskon trolleurs an den Russisch-Japanischen Krieg. Pg. 8«. 230 S. 1 R. 50 K. Gwosdew, S. Notizen eines Fabrikinspektors. (Aus Beobachtungen und Praxis in der Periode 1894—1908). M. 8". 263 S. 1 R. Handels-Industrie-, Adreß- und Auskunfts-Verzeichnis »Powolshje« (d. i. Land längs der Wolga) für die Gouvernements Astrachan, Kasan, Nishnij Nowgorod, Simbirsk, Samara und Saratow auf das Jahr 1911. Saratow. 8". 250 S. mit Abbdgn. 2 R. Handels- und Jndustriekalender, Sibirischer, auf das Jahr 1911. Pg. 8«. 352, 50, 104, 264, 384, 92 S., mit Portr., Abbdgn. und Plänen. 3 R. Heimans, G. Psychologie des Weibes. Pg. 8v. 248 S. 1 R. 60K. He iß mann, P. A. Hundert Jahre des Kriegsministeriums. Ge schichtliche Skizze der Entstehung und Entwickelung des General stabs in Rußland 1825—1902. Lief. 2. Pg. 4". 414 S. mit 12 Karten. P. f. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. zollbehandlung von «rchitckturwerke» in Kanada. — Die erschöpfende Beantwortung der Frage, was ein »Buch« ist, erscheint im ersten Augenblick einem Buchhändler wohl einfach und leicht, und doch haben Brockhaus, Larousse, Webster und die Lae^elopasäia Lritanniea betreffs der Wesenheit eines »Buches« von einander recht abweichende Meinungen. Die französische Generaldirektion der Zölle (Ministers äss k'inaness, Dirsotio» Oöusrals äss Douauss, larik äss Douanss cks Kranes, Notss sxpli- Natiooals, 1897) findet sich hinsichtlich dieser Frage mit folgender zollamtlich wichtigen Erklärung ab: »Ou aämst au rsxims äs» livrss Iss ouvraxss Hui traitont, uu ou plusisurs sujsts äslinis par äs 8oisues8, äs Isttrss ou ä'art.« Ich will jedoch hier durchaus nicht theoretisieren, sondern aus der geschäftlichen Praxis berichten.— Itsm 172 des kanadischen Zolltarifs lautet: Itsm 180 desselben Tarifs lautet: xravinZs sto., not. otdsr^iss proviäsä kor, 25A. Der kanadische Zolltarif spezifiziert also unter Itsm 172 eine Reihe von Büchern, deren Einführung in Canada zollfrei ist und zu denen u. a. »Bücher über Architektur« gehören, ohne daß jedoch die kanadische Zollbehörde bisher eine Erklärung abgegeben hätte, was sie unter der Bezeichnung »Bücher über Architektur« — »Looks ou ^rekiteeturs« — verstehe. Sind architektonische, kunstgewerbliche und andere Bildtafelwerke, gebunden oder in Mappen, bzw. in Umschlägen als »Bücher« aufzufassen? Wenn ein wesentlicher Bestandteil dieser Werke »Text« ist, so ist wohl diese Frage ohne weiteres mit »ja« zu beantworten. Wie aber, wenn der Textteil im Verhältnis zu den Bildtafeln ganz gering ist und schließlich das Werk nur noch aus Tafeln mit bildlichen Darstellungen besteht? Die französische Generaldirektion der Zölle (viäs die bereits zitierten Notes sxplioativss äu tablsau äss Droits, 2iömv vol., pLA. 1213) hat eine recht annehmbare Grenze der zoll amtlichen Behandlung eines Tafelwerkes als »Buch« durch folgende Bestimmungen gezogen» Man deklariert den oben zitierten Bestimmungen gemäß Sendungen nach Frankreich, enthaltend in Rede stehende Tafel werke, als »Livrss ä'^robitseturs« oder auch kurzweg nur als »Livrss«, und wenn sie den französischen Zollvorschriften ent sprechen, d. h. also, wenn die Tafeln dieser Werke fortlaufend paginiert sind, dem Werke ein den Inhalt beschreibendes Titel blatt vorangeht und, falls das Werk ungebunden ist, ihm ein Inhaltsverzeichnis beigegeben ist, das mit den Nummern der Tafeln korrespondiert, so finden diese Werke zollfreien Eingang in Frankreich. Der Begriff »Livrss ä'^rokitseturs« für architektonische und kunstgewerbliche Tafelwerke war mir so selbstverständlich während meiner Tätigkeit in Frankreich geworden, daß ich beim Import solcher Werke in Canada sie ohne jedes Bedenken als »Looks on ^robiteoturs« deklarierte, gemäß Itsm 172 des kanadischen Zoll tarifs. Dieser Deklaration stimmten jedoch die Zollbeamten in Montreal nicht zu, bestritten die Auffassung solcher Werke als »Bücher« und erklärten sie der Verzollung gemäß It>sm 180 des Tarifs unterworfen. Mein diesbezüglicher Rekurs an den Oom- missionsr ok Oustoms in der Bundeshauptstadt Ottawa, dem höchsten exekutiven Zollbeamten der Dominion ok Oanaäa, wurde abgewiesen und von diesem die Entscheidung des OoUsetors ok Oustoms in Montreal bestätigt. — Ich fügte mich jedoch dieser Entscheidung nicht, und unterstützt durch von mir veranlaßte Proteste hervorragender Architekten, Professoren, Bibliotheken und der Architekten- und Kunstvereine des Landes gegen diese ihre Interessen tangierende zollamtliche Entscheidung, erzielte ich durch eine Unterredung mit dem Oommissiousr ok Oustoms in Ottawa, daß dieser die Angelegenheit nochmals aufnahm und dem Loarä ok Oustoms (bestehend aus fünf der höchsten Zoll beamten — Canada hat einen »Zollminister«) zur Revision vor- legte. — Meinem Anträge beim Loarä ok Oustoms, architektonische und kunstgewerbliche Tafelwerke im Sinne der französischen zoll amtlichen Bestimmungen unter Itsm »Bücher« des Zolltarifs zu klassifizieren, wurde nunmehr entsprochen, wie aus dem folgenden Erlasse hervorgeht: Department ok Oustoms k'ils No. 74,265. Ottawa, Narob IGd 1911 8ir, Es handelt sich nun darum, um den hohen Zoll für Tafel werke beim Import in Canada zu vermeiden, daß die Verleger bei Herstellung von Tafelwerken die Bestimmungen der kanadischen Zollbehörde berücksichtigen, besonders auch, wenn derartige Werke in Lieferungen ausgegeben werden. Mein Hinweis verdient auch
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