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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Rumschverkäufe nnd Autoren. In Nr. l97 des Börsenblatts wird nach der Zeit schrift »Gewerblicher Rechtsschutz« ein rechtskräftig gewordenes Urteil mitgeteilt. Sowohl in diesem, als auch in angekniipften Bemerkungen werden unter Berufung auf meine Bücher Folgerungen gezogen, denen ich nicht beistimmen kann. Richtig ist, daß der Verleger seine Vorräte nach Be lieben verkaufen, also auch verramschen darf. Unrichtig aber ist, daß der Verfasser, den der Verlags vertrag auf Vergütung nach Zahl der abgesetzten Exemplare anweist, den Anspruch auf Vergütung für die verramschten Exemplare verliere. Wenn der Verleger die Auflage ganz oder teilweise einem Restbuchhändler überläßt, so ist der Verlagsvertrag hinsichtlich dieser Exemplare erledigt. Der Restbuchhändler pflegt eine Hauptpflicht des Verlegers, die der Verbreitung des vervielfältigten Werkes, nicht zu übernehmen, steht über haupt zu dem Verfasser in keinem Rechtsverhältnis. Hat der Verleger den ganzen Auflagerest weggegeben, so gilt dem Verfasser gegenüber die Auflage als vergriffen; der Verfasser kann vom Verleger die Herstellung einer neuen Auflage ver langen oder, wenn der Verleger das ablehnt, das Verlags recht einem anderen Verleger übertragen. Für den Verfasser sind also die dem Restbuchhändler gegebenen Exemplare abgesetzt, auch wenn sie noch bei diesem'unverkauft lagern; für abgesetzte Exemplare aber hat der Verfasser Anspruch auf Vergütung. In dem angeführten Prozesse hat also der Verfasser mit gutem Recht die Zahlung der Vergütung verlangt, und es ist mir unverständlich, daß seine Klage abgewiesen werden konnte. Vielleicht sind Um stände mit ins Gewicht gefallen, die in dem Berichte un erwähnt geblieben find. Ein Handelsgebrauch konnte meines Erachtens nur insofern in Betracht kommen, als das Verramschen zweifellos gestattet ist; ein Rechtssatz ist es aber, daß sich niemand ohne weiteres übernommenen Ver pflichtungen entziehen darf. Würde doch der Verfasser recht los sein, wenn der Verleger vermöge Verkaufs des Vorrats nach Willkür seine Honorarleiftungen einstellen dürfte. Etwas günstiger gestellt ist der Verleger bei der, aber aus anderen Gründen sehr zu widerratenden Form der Beteiligung des Verfassers am Gewinn. Verramscht der Verleger in solchem Falle Exemplare, so kann der Ver fasser keine bestimmte Vergütung, sondern nur entgangenen Gewinn fordern; dessen Nachweis wird aber meistens sehr schwer sein. In der Regel kann auch der Verleger ein wenden, daß die Verramschung die noch allein einige Aus sicht auf Ertrag gebende Vertriebsform gewesen sei. Ueberträgt der Verleger Auflagereste mit dem Ver lagsrecht. so liegt die Sache rechtlich ganz anders. Dann ist der Käufer, auch wenn er den Restbuchhandel betreibt, der zweite Verleger; er tritt dem Verfasser gegenüber in alle Rechte und Pflichten seines Rcchtsvorgängers. des ersten Verlegers, ein und haftet mit diesem dem Verfasser gegen über als Gesamtschuldner. Ist dem Verfasser Vergütung nach Zahl der abgesetzten Exemplare versprochen, so kann der Verfasser sie nicht schon beim Uebergang der Auflage nebst Verlagsrecht in die zweite Hand fordern, sondern erst nach wirklich erfolgtem Absätze. Natürlich wird die aus den zu übertragenden Exem plaren lastende Abgabepflicht selten von einem Restbuchhändler als zweitem Verleger übernommen werden. Dazu kommt, daß nach dem Gesetz über Verlagsrecht vom IS. Juni 1901 das Verlagsrecht an einzelnen Werken vom Verleger nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen werden kann. Praktisch liegt dieser Fall für den verkausslustigen Verleger ebenfalls wenig günstig Kurz: wer freie Verfügung über seine Verlagsvorräte haben will, muß den Verfasser in Pauschsumme oder auflageweise bezahlen. Wer es vorteilhafter findet, den Ver fasser auf Vergütung nach Zahl der abgesetzten Exemplare oder auf Gewinnanteil zu stellen, der muß die thalsächliche, wenn auch nicht rechtliche Bindung seines Versügungsrechtes in den Kauf nehmen. Robert Voigtländer. Kleine Mitteilungen. Leipzig. — Mindest-Ruhezeit und Mittagspause des Personals in offenen Verkaufsstellen, sowie Laden schlußstunde. — Der Rat der Stadt Leipzig erließ folgende Bekanntmachung: Nachdem wahrzunehmen gewesen ist. daß die am 1. Oktober 1900 in Kraft getretenen Bestimmungen der Rcichsgemerbeordnuna über die Mindestruhezeit des Handlungspersonals und namentlich diejenigen über den Ladenschluß nicht allenthalben gehörig befolgt werden, bringen wir diese gesetzlichen Vorschriften mit den von uns dazu festgestellten Ausnahmen unter besonderem Hinweise auf die einer Zuwiderhandlung angedrohte Geldstrafe im Betrage bis zu 2000 und bezw. 600 ^ hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntnis: L. Die Ruhezeit und die Mittagspause betreffend. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen Schreib und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu ge währen. In offenen Verkaufsstellen, in denen 2 oder mehr Gehilsen und Lehrlinge beschäftigt werden, muß die Ruhezeit für die Ge hilfen und Lehrlinge mindestens 11 Stunden betragen. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilsen. Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außer halb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß die Pause mindestens Iff, Stunde betragen (8 139 o der Gewerbeordnung). sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, S. außerdem an jährlich höchstens 30 von der Ortspolizci- bchördc allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu be stimmenden Tagen (ß 139ä der Gewerbeordnung). Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 146 Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 2000 und im llnvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. Die Bestimniung der vorstehend unter 3 erwähnten 30 Tage, behalten wir uns vor. L. Die Schlußzeit für offene Verkaufsstellen betreffend. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen offene Verkaufs stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch be dient werden. Ueber 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen sür den geschäft lichen Verkehr geöffnet sein 1. sür unvorhergesehene Notfälle, ^ 2. an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmen den Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends. Die Bestimmungen der 88 139o und 139ä (Ruhezeit und Mittagspause betreffend) werden durch die vorstehenden Be stimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (8 42 d Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung), sowie im Gewerbebetriebe im Umherztehen (8 55 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelasscn werden (8 139 o der Gewerbeordnung). Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind auf Grund von 8 146a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 im Unvermögensfalls mit entsprechender Haftstrafc zu ahnden.
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