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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1901
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- Erscheinungsdatum
- 20.07.1901
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- Deutsch
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5804 Nichtamtlicher Teil. 167, 20. Juli 1801. Staatsanwaltschaft gleichsteht und vorliegend seine Auffassung, die Verurteilung des Angeklagten sei nicht ausführbar, zu einer das Gericht bindenden wird. Aber auch vom entgegen gesetzten Standpunkt: daß die Enscheidung darüber, ob eine Verfolgung und Verurteilung ausführbar ist oder nicht, aus schließlich dem Gerichte zukommt, muß zugegeben werden. Daß vorliegend die Verurteilung des im Auslande weilenden Angeklagten schon um deswillen unausführbar ist, weil eine »Verurteilung« die Prüfung auch der subjektiven Schuld momente voraussetzt, welche eine wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht mögliche eingehende Untersuchung seiner bis auf weiteres anzuzweifelnden Zurechnungsfähigkeit be dingen müßte. Hiernach ist die erste Voraussetzung eines objektiven Strafverfahrens erfüllt. Das Gleiche kann von den weiteren Vorbedingungen nicht gesagt werden, Voraussetzung einer Anwendung des 8 40 des Strafgesetz buches ist das Vorbringen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens, welch letzteres dem Thäter in allen objektiven und subjektiven Momenten darzuthun ist. In erfterer Beziehung sei ohne weiteres zugegeben, daß die den Gegenstand der Anklage bildende Buchstelle verschiedentliche und erhebliche Ehrverletzungen des Privatklägers enthält, und daß der An geklagte, als er sich mit einer derartigen Veröffentlichung an das Publikum wandte, selbst dann nicht in Wahrung berech tigter Interessen handelte, wenn ihm nicht nur vermeintlich, sondern thatsächlich durch den Privatkläger oder Dritte Unrecht widerfahren sein sollte. Erscheint hiernach objektiv der Thalbestand des vorsätzlichen Vergehens der Beleidigung gegeben, so muß in subjektiver Beziehung dem Thäter seine Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzung der Schuld ebensogut nachgewiesen werden, wie jedes andere Thatbestandsmerkmal (vgl, die bereits eit, Entscheidung in Bd, 21, S, 133), So lange dies nicht geschehen ist, kann ein »vorsätzliches Ver brechen- umsoweniger festgestellt werden, als im Falle einer krankhaften Störung der Geistesthätigkeit auf seiteu des Thäters nicht nur kein vorsätzliches Delikt, sondern nach 8 51 des Stragesetzbuches überhaupt keine strafbare Handlung vorhanden wäre. Vermöchten somit die Handlungen eines Geisteskranken die Anwendung der 88 40, 42 des Straf gesetzbuches nicht zu begründen (vgl, Reichsgericht, Entsch, 29, S, 130), so können folgerichtig mangels Nachweises seiner Zurechnungsfähigkeit vorliegend auch die Handlungen des Angeklagten die entsprechende Grundlage für das objektive Strafverfahren aus 8 40 des Strafgesetzbuches nicht abgeben. Auch der vom Privatkläger weiter in Bezug genommene Z 41 des Strafgesetzbuches kann mangels rechtlicher Voraus setzungen Anwendung nicht finden. Nach seinem Wortlaut verlangt eit, Paragraph, daß »der Inhalt einer Schrift , , , , strafbar ist«. Diese Fassung des Gesetzes darf schon aus dem allgemein anerkannten strafrechtlichen Gesichtspunkte, nur ein Mensch, nicht aber eine Sache könne strafbar sein, nach herrschender Rechtsprechung nur dahin verstanden werden, daß 8 41 des Strafgesetzbuches erst eingreift, »wenn-, wie das Reichsgericht (Entscheidung Bd, 30, S, 194) sagt, »jemand durch die Kundgebung der Schrift, durch ihre Mitteilung an einen anderen, den vollen objektiven und subjektiven That- bestand eines bestimmten Delikts erschöpft hat». Eine solche Erschöpfung des subjektiven Thatbestandes nachzuweisen, ist aus den vorstehend bei der Erörterung des Z 40 des Straf gesetzbuches angegebenen Gründen unmöglich. Da weitere gesetzliche Bestimmungen, als die eben ab gehandelten, dem Privatkläger nicht zur Seite stehen, so war — ohne daß es eines Eingehens auf die rechtliche und that- sächliche neben der Sache liegenden Anträge und Ausführungen der Verteidigung bedurft hätte — wie geschehen zu erkennen und über die Kosten aus 8 503 der Strafprozeßordnung, ev, 8 89 des Reichsgerichtskostengesetzes zu entscheiden, (gez,) Oechs, Ausgefertigt (gez,) Hildebrandt, Gerichtsschreiber, II, Urteil des Königlichen Landgerichts. Im Namen des Königs! In der Privatklagesache des Buchhändlers Emil Behrend zu Wiesbaden, Privatklägers, betr, die Einziehung und Unbrauchbarmachung einer Druck schrift im objektiven Verfahren, hat aus die von dem Privatkläger gegen das Urteil des Königlichen Schöffengerichts in Wiesbaden vom 27, Februar 1901 eingelegte Berufung, die III, Strafkammer des König lichen Landgerichts in Wiesbaden in der Sitzung vom 24, Mai 1901, au welcher teilgenommen haben: Landgerichtsdircktor de Niem, als Vorsitzender, Landgerichtsrat Frhr, v, Harff, Landgerichtsrat vr, Schlicken, als beisitzende Richter, Assistent Metzler als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Von der Druckschrift »Warum? Mensch und Buch händler, Lebensaufzeichnungen von Johann Bac- mcister (Wiesbaden 1898, Verlag von Hans Bacmeister)« sind in den im Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, sowie in den öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exem plaren die Seiten 168 bis 194 unbrauchbar zu machen. Dasselbe gilt von demjenigen Teile der zur Her stellung der Druckschrift bestimmten Platten und Formen, auf denen sich die bezeichneten Stellen befinden. Der weitergehende Antrag des Privatklägers wird zurück- gcwiesen. Die Kosten des aus Grund des 8 4?? St, P, O. ein geleiteten Verfahrens — jedoch ausschließlich der den Ein- ziehungsinteressenten erwachsenen — hat der Privatkläger zu tragen. Gründe: Die von dem Privatkläger in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Berufung war, wenigstens zum größten Teile, für begründet zu erachten. Dem Schöffengericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die in Rede stehende Druckschrift namentlich in den die Seiten 165 bis 194 ausfüllenden Abschnitten »der Eid, das jämmerlichste Beweismittel«, und »Halt!« eine ganze Reihe von Beleidigungen des Privatklägers, und zwar von Be leidigungen der allerschwersten Art enthält, die auch darüber keinen Zweifel aufkommen lassen, daß der Verfasser nicht nur mit dem Bewußtsein ihres chrenkränkenden Charakters, sondern geradezu in beleidigender Absicht gehandelt hat, so daß schon aus diesem Grunde von einem etwaigen Schutze des 8 198 St, G, B, unter keinen Umständen die Rede sein könnte. Auch hat das Schöffengericht Recht in der Annahme, daß die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person wegen dieser Beleidigungen im Sinne des 8 42 des St, G, B, nicht ausführbar sei. Wenn in dem von der Staats anwaltschaft betriebenen Verfahren wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vergl, namentlich Bd, 8, S, 238, ferner Bd, 16, S, 119 oben und Bd. 32, S, 55 der Ent scheidungen), die Entscheidung darüber, ob die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person ausführbar ist,
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