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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5803 l's.vrlieö. L 1 60 H. XlavierausLu^. 1 ^/// 75 <H. Lolost. 8". 25 o). 6korst. 8". 60 vborst. ^ 8«. Kll 0 ° ^ LlicvisrLus-u^. 1 ^ 2o Nichtamtlicher Teil. Unbrauchbarmachung eines Teiles der Druckschrift: -Warum? Mensch und Buchhändler. Lebens- aufzeichnnngen von Johann Lacmeistcr- (Wiesbaden 1888, Verlag von Hans Bacineister). Urteile des Königlichen Schöffengerichts zu Wiesbaden und der Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden, i Urteil des Königliche» Schöffengerichts. Im Namen des Königs! In der Privatklagesache des Buchhändlers Emil Behrend aus Wiesbaden, Walkmühlstraße, Prioatklägers, gegen den Schriftsteller Johann Bacineister, geboren am 27. September 1841 zu Altona, evangelisch, verheiratet, z. Zt. in Zürich in der Schweiz, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat das Königliche Schöffengericht in Wiesbaden in der Sitzung vom 27. Februar 1901, an welcher teilgenommen haben: 1. Gerichtsasseffor Oechs als Vorsitzender, 2. Hartmann, Tünchermeister, .. ^ 3. Steinhauer, Kaufmann j °ls Schöffen, Bureauhilfsarbeiter Schulz als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Antrag des Privatklägers: 1. die dem Angeklagten oder einem Teilnehmer gehörigen Exemplare des von dem Angeklagten verfaßten Buches: »Warum? Mensch und Buchhändler, Lebens- anfzeichnungen von Johann Bacineister, Wies baden 1898, Verlag von Hans Bacineister«, einzu ziehen; 2. von allen Exemplaren dieser Schrift die Seiten 166 — 194 unbrauchbar zu machen, soweit sich solche Exem plare ini Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffent lich ausgelegt oder öffentlich angeboten sind, wird znrückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Privatkläger zur Last gelegt. V. R. W. Gründe. Im Herbste 1886 verkaufte der Angeklagte seine zu Bernburg betriebene Verlagsbuchhandlung an den Privat kläger und cedierte kurz darauf die ihm aus diesem Rechts geschäft gegen letztere Person erwachsenen Rechte an den Kommissionär Alfons Klemm zu Leipzig. Zwischen diesem und dem Privatkläger kam es bald zu Weiterungen und ver schiedenen Prozessen, in denen Privatkläger durch einen von ihm geleisteten Eid schließlich obsiegte. Der Angeklagte — nach seiner Meinung durch den für seinen Cessionar ungün stigen Ausgang mittelbar vermögensrechtlich erheblich ge schädigt — hielt nicht nur die Behandlung jener Prozesse durch die Gerichte für eine durchaus verfehlte, sondern auch den vom Privatkläger geleisteten Eid für einen wissentlich falschen. Dieser seiner, anscheinend noch heute bestehenden Ileberzeugung verlieh er in einem von ihm verfaßten und im Verlage seines Sohnes Hans Bacineister zu Wiesbaden im Jahre 1898 herausgegebenen Buche: -Warum? Mensch und Buchhändler. Lebensaufzeichnungen von Johann Bac- meister« — in heutiger Hauptverhandlung zum Teil, ins besondere in den Seiten 165—194 verlesen und hiermit in Bezug genommen — in einer Weise Ausdruck, welche die vorliegende Privatklage gezeitigt hat. Schon eine oberflächliche Durchsicht jener »Auszeich nungen«, die unverkennbare Selbstüberschätzungs- und Ver folgungsideen wiederholt zum Durchbruch kommen lassen und damit übereinstimmend mehrfach von einem »Kopsleiden« des Verfassers erzählen, sührt zu der Vermutung, daß der An geklagte bei Abfassung und Herausgabe seines Buches sich in einem Zustand krankhafter Störung seiner Geistesthätig- keit im Sinne des Z 51 des Strafgesetzbuchs befunden haben mutz. Will man nicht soweit, d. h. nicht bis zur positiven Vermutung einer Geisteskrankheit des Verfassers gehen, so sind mindestens erhebliche Zweifel an der Willensfreiheit des Angeklagten nicht von der Hand zu weisen, Zweifel, welche im Falle der Verletzung eines Strafgesetzes Freisprechung (vgl. Reichsgericht, Entsch. 21, S. 131) bedingen und daher von Amtswegen näher zu untersuchen sind. Derartige Zweifel waren demnach Gegenstand der früheren, am 12. April 1899 in Abwesenheit des nach Zustellung der Klage — unter Be stellung eines Vertreters — ins Ausland verzogenen An geklagten abgehaltenen Hauptoerhandlung und führten am 18. September 1899 zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer etwaigen, die Untersuchung seines Geisteszustandes ermöglichenden Rückkehr des Angeklagten ins Inland. Da eine solche Rückkehr anscheinend nicht zu erwarten steht und das zur Anklage verstellte Buch inzwischen weitere Verbrei tung erfährt, hat Privatkläger nunmehr unter Anführung der ZK 46—42 des Strafgesetzbuchs -Einziehung der dem Angelagten oder einem Teil nehmer gehörigen Exemplare der den Gegenstand der An klage bildenden Schrift, sowie Unbrauchbarmachung der Seiten 166—194 dieser Schrift in allen Exemplaren, soweit solche im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers sich befinden oder öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten werden« beantragt mit der Begründung, »daß eine weitere Verfolgung oder Verurteilung des An geklagten wegen seiner Abwesenheit nicht ausführbar sei«. Ueber diesen, in seiner Kumulierung bezüglich der K 40 und 41 des Strafgesetzbuches an sich zulässigen (vgl. Reichs gericht, Entsch. 17, S. 311) Antrag war heute zu entscheiden. Die eine Vorbedingung zur Durchführung des vom Prioatkläger beschrittenen sog. objektiven Strafverfahrens ist die Unausführbarkeit der Verfolgung und Verurteilung einer bestimmten Person. Wenn man mit dem Reichsgericht (vgl. Entsch. 16, S. 119) die Beantwortung der Frage nach der Ausführbarkeit einer Verurteilung als dem Gerichte entzogen und lediglich der Staatsanwaltschaft Vorbehalten erachtet, so crgiebt der Wortlaut des Z 477 der Strafprozeßordnung folge richtig, daß im Privatklageversahren der Prioatkläger der 763-
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