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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1901
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- Erscheinungsdatum
- 19.07.1901
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- Deutsch
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5776 Nichtamtlicher Teil. 166, 19. Juli 1901. ein Vorlagenwerk für den Zeichenunterricht an Kunstgewerbe- und Realschulen, ein Anschauungsmittel für die ornamentale Stillehre, ein Nachschlagebuch für Künstler und Kunsthand werker, im Aufträge des K. K. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben von Josef Ritter von Storck« (Wien, Druck und Verlag von R. von Waldheim). Ferner sind zu nennen: Moderne Pflanzenornamente, Vorlagen für Volks-, Fortbildungs-, Mittelschulen, Schullehrerseminarien und Frauenarbeitsschulen (Verlag von Seemann L Co., Leipzig), »Seltene Naturformen« von L. Pronberger (Verlag von Gerhard Kühtmann - Dresden, »Vorbilder für Kunstver glasungen im Stile der Neuzeit« von Arnold Lyongrün, sowie »Figurale Flächendekorationen« von Martin Wiegand (Verlag von Bruno Heßling-Berlin und New Dort). Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Zuerkennung einer Buße im Strafverfahren. — Im Juniheft 1901 der Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Ur heberrecht- wird die nachfolgende Entscheidung des Reichsgerichts bekannt gegeben, zu der der Berichterstatter bemerkt, daß sie zwar in einem Verfahren wegen Körperverletzung ergangen sei, in dem auf Grund des § 231 des Strafgesetzbuches der Antrag auf Zu erkennung einer Buße von dem Verletzten gestellt worden sei, daß aber die im Texte wiedergegebenen Ausführungen auf die Buße im allgemeinen zuträfen und daher auch im Verfahren wegen Patentverletzung, wegen Verletzung eines Musterschutzes, eines Urheberrechtes u. a. m. anwendbar seien. Der Vorderrichter hat die im Strafverfahren von dem Ver letzten vorgebrachte Bitte, auf eine an ihn von dem Angeklagten zu zahlende Buße zu erkennen, abgelehnt. Aus den Urteilsgründen erhellt, daß es die Unsicherheit der Beweisgrundlage, der Mangel eines strikten Nachweises des Kausalitätsverhältnisses und die daraus entstehende Schwierigkeit der Bemessung der Buße gewesen ist, durch die sich das Gericht vom Zuerkennen einer solchen hat abhalten lassen. Der Verletzte ist mit seinem Ansprüche auf den Weg der Civilklage verwiesen worden, da der Richter den Fall nicht als geeignet er achtete, um im Strafprozesse eine Buße zuzusprechen. Der hierauf fußende Revisionsangriff muß als begründet angesehen werden. Wenn das Gesetz auch sagt, daß dem Beschädigten auf Verlangen eine von dem Schuldigen an ihn zu entrichtende Buße zuerkannt werden -kann-, so bedeutet dies nicht, daß es in das freieste Belieben oder in die Willkür des Richters gestellt sein solle, ob er den Fall für geeignet achte zum Zusprechen einer Buße. Vielmehr hat der Richter dem Anträge des Verletzten auf Buße stattzugeben, sofern kein Hindernis entgegensteht, das nach den Grundsätzen und dem Zwecke des Gesetzes als solches gellen kann. Zweck der Bestimmung ist es, dem Verletzten die Geltendmachung seiner Ansprüche aus der strafbaren Handlung gegen den Thäter zu er leichtern, die ihm durch die sonstige Notwendigkeit besondererFührung eines Civilprozesses entstehenden Weitläufigkeiten und Schwierig keiten, vor allem in Ansehung der Beweisführung, abzuschneiden. Der Grund, aus dem der Strafrichter sich behindert fühlt, dem An träge stattzugeben, muß hiernach vor allem ein solcher sein, der die Er reichung dieses Zweckes des Gesetzes nicht illusorisch macht. Wenn sodann dem Vorderrichter die Beweisgrundlage nicht ausreichend sicher erschien, wenn ihm das Kausalitäts-Verhältnis nicht hin länglich strikte nachgewiesen war und ihm deshalb die Bemessung der Buße zu schwierig erschien, waren weitere Beweiserhebungen, soweit thunlich und möglich, anzuordnen, oder war die bestehende Schwierigkeit sonst zu überwinden. Aus diesem Grunde aber den Verletzten vor den Civilrichter zu verweisen, ihm die Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten besonderer Prozeß führung , dem Civilrichter aber die Entscheidung auf der wesentlich gleichen Grundlage, wie sie sich jetzt bietet, auf zubürden, ohne daß besondere beachtenswerte Umstände dies erheischen: das ist mit der Tendenz des Gesetzes unverträglich. Wenn im gleichen Verhältnisse § 260 (nach der neuen Fassung Z 280) der Civilprozeßordnung dem Civilrichter vorschreibt, daß über die Fragen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich solcher und ein zu ersetzendes Interesse beläuft, unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu entscheiden sei, so ist ihm damit an die Hand gegeben, selbst dann, wenn das Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht hinreicht, um Kausalität und Schadenshöhe zu seiner vollen Ueberzeugung dar- zuthun, hierüber, eventuell unter Abschneidung aller weiteren Beweisaufnahme, nach vernünftiger Schätzung zu entscheiden. Höhere Anforderungen an den Beweis darf entschieden der Straf richter angesichts seiner durch § 260 der Strafprozeßordnung ge regelten freien Stellung gegenüber dem gesamten Verhandlungs ergebnisse nicht erheben. Geschähe dies mit Recht, so würde auf diese Weise dem Verletzten die Geltendmachung des Anspruchs auf Buße im Strafverfahren gegenüber der civilrechtlichen Ver urteil des Reichsgerichts, IV. Strafsenat, vom 30. Dezember 1899. (Juristische Wochenschrift Jahrgang 1900, S. 210 Nr. 8). L. Ordnung der Rabatte für ausländische Musikalien. — Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat, wie hier schon früher berichtet worden ist, in seiner Hauptversammlung zu Leipzig am 7. Mai d. I. die folgende Grundlage für die einheitliche Rabattierung ausländischer Musikalien in Deutschland und für die Umrechnungen fremder Währungen und Rabatte festgelegt: Ordinär-Artikel. 1 Frank --- ^ —.80. Französische Musik j 1 Lire ----- „ —.80. Italienische „ > mit 50°/^ Rabatt. 1 Frank — „ —.80. Belgische „ j 1 Schilling -- ,. 1.—. Englische ., f - »o./ o, Rabatt 1 Dollar -- „ 4.20. Amerikanische ,. j /<> .navan. 1 Rubel -- ,, 2.16. Musikalien aus Rußland I Rabatt wie 1 Nord. Krone ----- „ 1.15. u. d. nordischen Ländern > in Deutsch- 1 Oest. Krone ---- ,, —.85. I land. Netto-Artike l sind stets ohne Rabatte abzugeben, mit Aus- Verkaufs - Bestimmungen des Vereins der öster reichisch-ungarischen Buchhändler. — Der Verein der öster reichisch-ungarischen Buchhändler hat in seiner Hauptversammlung vom 6. Juli 1901 folgende Bestimmungen für den Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum angenommen: 1. Bei Verkäufen an das Publikum sind die vom Verleger fest gesetzten Ladenpreise einzuhalten. 2. Jedes Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffer mäßiger oder unbestimmter Fassung, sowie die Zusicherung ist unzulässig. 3. Als Ausnahme zu Punkt 1 ist nur zulässig, den Käufern auf deren bestimmtes Verlangen, sofern die Kaufsumme 20 Kronen übersteigt, einen Skonto von 5 Prozent, sofern die Kauf- einzuräumen, aber nur a) wenn der Betrag bar auf einmal erlebt wird, oder b) innerhalb eines Jahres in Teil beträgen, deren Höhe dem Ladenpreis der jeweilig ent nommenen Bücher entspricht und oie ordnungsmäßig auf Konto verbucht werden. In diesem letzteren Fall ist der Rabatt bei Saldierung nachträglich gutzuschreiben. Eine Aufteilung der Rabattvergütung auf die einzelnen Bezüge ist daher ausgeschlossen. Bei Jahresrechnungen ist auf besonderes Verlangen der Käufer gestattet, einen 10 Prozent-Abzug zu machen, falls die Kaufsumme den Betrag von 100 Kronen über schritten hat. Von Zeitschriften, d. i. von allen mehr als ein mal jährlich erscheinenden periodischen Druckschriften, wird überhaupt kein Rabatt gewährt. Von den vorstehenden Bestimmungen werden nicht berührt: a) Literarische und Kunsterzeugnisse, welche in das Bereich des Antiquariats fallen. Jedoch ist, wenn derartige Werke unter dem Ladenpreise angekündigt werden, stets hinzuzufügen, daß dieselben antiquarisch, beziehungsweise gebrauchte, be schädigte, zurückgesetzte rc. Exemplare oder früherer Auflage sind. Unstatthaft ist jede Form der Ankündigung und Ausbietung, durch welche im Publikum die Meinung erregt oder unterhalten werden könnte, als verkaufe der Antiquar auch neue Bücher billiger, als sie nach den Rabattbestim mungen verkauft werden dürfen, d) Musikalien, für welche besondere Verkaussbestimmungen ge troffen werden. o) Verkäufe an bewerbsmäßige Wiederverkäufer, das ist an Inhaber beschränkter Konzessionen und Schulbücherlicenzen — aber nur insoferne sie zum Verkaufe der betreffenden Druckwerke befugt find — ferner an Inhaber von Kon zessionen zum Betriebe der Leihbibliotheken und Journal- Lesezirkel, insolange dieselben auch ihrerseits diese Be stimmungen einhalten. Der denselben zu gewährende Rabatt darf nicht ebenso hoch sein, wie der an voll konzessionierte Buchhändler. Handelshochschule zu Leipzig. — Das soeben erschienene Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 1901/1902 der Handels hochschule zu Leipzig liegt uns vor. Es enthält eine große Aus wahl von für den Kaufmann und auch für den Buchhändler wich tigen Universitätsvorlesungen und kaufmännischen Uebungen. Von
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