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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5775 Einzelkaufmann gegenüber verneint, während sie in An sehung de: Fusion zweier Aktiengesellschaften bejaht wird. Diese Ansicht ist auch richtig. Bei der Aktiengesellschaft bildet das Handelsgeschäft nebst Ausständen und verwert baren Vermögensrechten in der Thal das gegenwärtige Ver mögen bezw. einen Bruchteil desselben, die Uebernahme der Verpflichtung zur Uebertragung bedarf somit der Verlaut barung in Form einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde; bei dem Einzeliaufmann ist dies nicht der Fall. Unter der Herrschaft des früheren Handelsgesetzbuches bestand mit Rück sicht auf die Formfreiheit der Handelsgeschäfte über die rechtswirksame Vereinbarung eines solchen Vertrags durch Urkunde mit Privatunterschrift kein Zweifel; unter der Herr schaft des neuen Rechts kommt man. soweit es sich nicht um Fusionen von Aktiengesellschaften und wohl auch von offenen Handelsgesellschaften handelt, zu dem gleichen Ergebnis. Auf Grund dessen kann man der Frage näher treten, wie es sich mit der Verlautbarung der Vereinbarung über die Abtretung von Verlagsrechten verhält, wobei es zunächst keinen Unterschied macht, ob die Abtretung, oder, um die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gebrauchen, die Verpflichtung zu der Uebertragung des Verlagsrechts auf seiten des Verlegers oder des Verfassers besteht. Es sind hierbei zwei Fälle zu unterscheiden: einmal die Uebertragung des Verlagsrechts an einem einzelnen Werke und sodann die Uebertragung der gesamten Verlagsrechte, die einer Person (Verleger oder Verfasser) zustehen. Aus zuschalten ist hier der Fall, in dem das ganze Verlags geschäft mit allen Aktiven und Passiven übertragen wird; dieser ist soeben beantwortet worden im Sinne der herrschen den Meinung, die. bei dem Einzelkaufmann wenigstens, die Voraussetzungen für die Unterstellung desselben unter Z 311 des Bürgerlichen Gesetzbuches verneint. Was nun die Uebertragung des an einem einzelnen Werke bestehenden Verlagsrechts betrifft, so läßt sich eine notarielle oder gerichtliche Verlautbarung des Uebertragungs- vertrags um deswillen nicht als notwendig erachten, weil in der Uebertragung weder eine solche des gesamten gegen wärtigen Vermögens noch auch eines Bruchteils desselben zu erblicken ist. Aber das Gleiche gilt auch von der Ueber tragung der Gesamtheit der einer Person zustehenden Ver lagsrechte. Es soll und kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Summe dieser Rechte einen unter Umständen recht erheblichen Bestandteil des gegenwärtigen Vermögens darstellt, welcher derart überwiegend erscheint, daß der andere Teil dem gegenüber gar nicht weiter in Betracht kommt. Allein gleichwohl ist daran festzuhalten, daß zwischen einem Bestandteil des gegenwärtigen Vermögens und einem Bruchteil des gegenwärtigen Vermögens ein Unterschied gesteht, und für die Notwendigkeit gerichtlicher oder notarieller Beurkundung des Vertrags läßt sich daher ein zwingender Beweis nicht erbringen. In allen Fällen aber, in denen es zweifelhaft ist. ob für einen Vertrag die strenge Formvorschrist des Z 311 in Betracht kommt oder nicht, muß im Sinne der letzteren Alternative entschieden werden; denn die Formfreiheit bildet die Regel, der Formzwang die Ausnahme. An diesem Ergebnis bezüglich der Uebertragung von Verlagsrechten muß aber um so mehr festgehalten werden, als dieses mit der thatsächlichen Uebung und dem Bedürfnis des Verlagsoerkehrs durchaus im Einklang steht. Die Ueber tragung von Verlagsrechten in Schriftform zu kleiden, empfiehlt sich allerdings aus guten Gründen, deren umständliche An gabe nicht erforderlich erscheint; hingegen würde die gerichtliche oder die notarielle Beurkundung dieses Vertrags einerseits eine Erschwerung, anderseits eine Verteuerung des Verlags verkehrs bedeuten. Die rechtspolitischen Gründe und Er wägungen. die den Gesetzgeber veranlaßt haben, für die Uebertragung des gegenwärtigen Vermögens in der Gesamtheit oder einem Bruchteil noch die notarielle oder gerichtliche Be urkundungsform vorzuschreiben, können bei der Uebertragung von Verlagsrechten keine Anwendung beanspruchen. U. Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause zu leidig. Pracht- und Vorlagenwerke. Bei der Besprechung der Prachtwerke, wie sie in der kunstwissenschaftlichen und belletristischen Litteratur, der Völker kunde -c. zu Tage treten, sowie bei den zahlreichen Vorlagen werken, deren Erscheinen durch die heutigen Bestrebungen in der Kunst und dem Kunstgewerbe gezeitigt worden ist, soll hier keine besondere chronologische Uebersicht geboten werden, sondern die einzelnen Werke seien hier erwähnt, wie sie sich in den verschiedenen Gruppen darbieten. Dem Zuge der Zeit entsprechend, hat Ernst von Hesse- Wartegg in vornehmster Ausstattung reich illustrierte Erleb nisse. Studien und Betrachtungen in »China und Japan« bei I. I. Weber in Leipzig erscheinen lassen. Aus demselben Verlage liegt ferner eine für den Kunstforscher und Künstler hochinteressante und mit zahlreichen Abbildungen ausgestattete Publikation vor: »Die Madonna, das Bild der Maria in seiner kunstgeschichtlichen Entwickelung bis zum Ausgang der Renaissance in Italien, nach dem italienischen Werke von A. Venturi bearbeitet von Th. Schreiber«. Von hervorragen dem künstlerischen Wert sind auch: »Die Zeichnungen des Michelangelo im Museum Teyler zu Haarlem, herausgegeben von F. von Marcuard« (München. Verlagsanstalt F. Bruck mann A.-G.), ferner »Albrecht Dürers sämtliche Kupferstiche, in unvergänglichem Lichtdruck und der Größe der Originale reproduziert, mit erläuterndem Vorwort von vr. Franz Friedrich Leitschuh, herausgegeben von August Zemsch« (Nürn berg. Verlag der Sigmund Soldan'schen Hofbuch- und Kunst handlung). Neben den von uns bereits an anderer Stelle erwähnten neuen Ausgaben von Original-Lithographien sei hier auch gedacht der »Wiener Künstler-Lithographien«, sechzehn Originalzeichnungen auf Steinpapier, die im Verlage der Gesellschaft für graphische Industrie erschienen sind. Die in einer Mappe vereinigten schönen Kunstblätter enthalten u. a. Arbeiten von Tina Blau, von Kemps, Ludwig Michalek. von Myrbach, A. Seligmann. Angelo Trentin und Hans Witt. Einen ungemein reichen bildlichen Inhalt weist A. Spuhlers »dlon vo^ago en Italis« auf. Vortrefflich in Autotypie ausgeführte Naturaufnahmen führen uns die hervorragenden und an malerischen Reizen reichen Ansichten italienischer Städte, dortiger Bau- und Kunstwerke vor Augen. Das anziehende Werk ist bei K. F. Koehler in Leipzig erschienen. Aehnliche Ausgaben dieser Art. deren Inhalt freilich mehr landschaftliche Motive veranschaulicht, sind »Montreux» und »Die oberitalienischen Seen« von Emil Yung (Verlag von Th. Schröter - Zürich - Leipzig). In an ziehender und belehrender Form erscheint »Der Schwarzwald in Wort und Bild, herausgegeben von vr. Ludwig Neumann und Professor Franz Dölker. (Jul. Weise's kgl. Hofbuch handlung in Stuttgart). Ein ebenso schönes wie zweckmäßiges Handbuch über die deutsche Sagenwelt bietet: »Walhall«, die Götterwelt der Germanen, dessen farbig ausgeführten bild lichen Inhalt E. Doepler d. I. ausgeführt hat. während der Text von vr. W. Ranisch verfaßt ist. Das Werk ist bei Martin Oldenbourg-Berlin erschienen. Als Beihilfe für das rein künstlerische Studium sind anzusehen: -Hessisches Trachtenbuch- von Ferdinand Justi (N. G. Elwertffche Verlagsbuchhandlung). »Die Pflanze in der Kunst«. 759»
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