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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1923
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- 1923-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1923
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Redaktioneller Teil. M 112. 1k. Mai 1923. erstatters Parey (Reformbewegung III, S. litt): »Es wird für alle Zetten unmöglich bleiben, eine Verkehrsordnung aufzustellen. In welcher jede Bestimmung jedem genehm ist-. Die Schaffung neuer für den buchhändlerischen Verkehr maßgebender Bestimmun gen hat für die einzelnen Mitglieder grundsätzlich keine andere Be deutung als die Festlegung mehr oder weniger zweifelhafter Übun gen. Maßgebend wird immer, sofern nicht ein Mittelweg gefunden ist, die Ansicht derjenigen Gruppe sein, die in der Mehrheit bei der Beschlußfassung vertreten ist. Nach alledem enthielt die Annahme der streitigen Beschlüsse keine Satzungsänderung, die Einhaltung der Förmlichkeiten für eine solche (Z SK der Satzung) war also nicht erforderlich. Unrichtig ist allerdings die Ansicht der Streitgehlllfen, daß den Erfordernissen einer Satzungsänderung dadurch genügt worden sei, daß die vor geschriebene erhöhte Mehrheit <8 Sk cl) die Beschlüsse gefaßt habe. Denn wenn auch diese Mehrheit den 8 56 außer Kraft setzen kann, so muß doch, eben weil auch insofern eine Satzungsänderung vor liegt, zuvor den Bestimmungen im 8 58»—c genügt sein. Auch die Hauptversammlung als höchstes Vereinsorgan kann sich über die von ihr selbst beschlossenen Grenzen nicht ohne weiteres hinweg setzen, und jedes Mitglied hat einen Anspruch darauf, daß dies erschwerte Verfahren nach 8 56 eingehalten wird. Im übrigen ist die Beschlußfassung über den Antrag Nitschmann und Genossen auf Abänderung des 8 5 Verkaufsordnung nur mit KOI gegen 539 Stimmen erfolgt. 8. Ohne Grund berufen sich die Kläger weiter darauf, daß ein ihnen zustehendes Sonderrecht, nämlich das auf Festsetzung des Ladenpreises, verletzt sei. Der Begriff des »Sonderrechtes« ist gesetzlich nicht festgelegt und im einzelnen sehr umstritten. Jeden falls aber mutz es sich um ein Recht handeln, das einzelnen Mit gliedern oder Mitgliedergruppen gegenüber dem Vereine als der Gesamtheit der Mitglieder, also als ein in der Mitgliedschaft wur zelndes Gesellschaftsrecht zu eigenem Nutzen und damit unentzieh- bar eingeräumt ist (RGR.-Komm. Anm. 1 zu 8 35, v. Tuhr, Mg. Teil des bürg. R. I, S. 553 ff.! RGZ. 68, S. 211; 89, 389; 104, 253; Recht 1914, Nr. 169; Sächs. Annalen 21, 144 ff.). Diese Vor- aussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die Be stimmung des Ladenpreises durch den Verleger auch in seinem Ver hältnisse zum Sortimenter ist eine dem Buchhandel eigentümliche, alte Übung, die längst bestand, als im Jahre 1887 dieser Punkt zum Gegenstand einer Satzungsvorschrift gemacht wurde (zu vgl. 8 1141, Satz 2 sächs. BGB.), und die die Vertragsbeziehungen zwi schen Verleger und Sortimenter berührt, ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zum Börfenverein. Es handelt sich insoweit über haupt nicht um ein Gesellschaftsrecht, sondern um eine Sonder regelung im Geschäftsverkehrs des Herstellers mit dem Wiederver käufer des Buches, die grundsätzlich von dem — abgesehen von sog. Markenartikeln — bestehenden Rechte des Händlers abweicht, den Verkaufspreis nach seinem Ermessen festzusetzen. Da ein Monopol der Verleger nicht in Frage steht, ebensowenig wie ein Schutzkarte!! zugunsten des von ihnen bestimmten Ladenpreises, ist die Fort dauer eines derartigen Handelsbrauches von dem übereinstimmen den Willen beider Vertragsteile abhängig. Die Ablehnung durch den einen Teil muß zu einer anderweiten Regelung führen, die, so fern nicht eine Einigung zustandekommt, dem Verlangen des wirt schaftlich Stärkeren entsprechen wird. Nun wäre es immerhin mög lich, daß der Börsenverein seinen Verlegermitglicdern ein ohne ihren Willen ihnen nicht entziehbares Recht auf Bestimmung und Einhaltung des Ladenpreises habe einräumen wollen. Ein derarti ges Sonderrecht aber hätte in der Satzung als solches klar und deutlich gekennzeichnet werden müssen. Das ist nicht geschehen, wie überhaupt die Entstehungsgeschichte beweist, daß die Vorschrift im 8 3 Zifs. 3 Abs. 2 der Satzungen in erster Linie nicht dem Inter esse der Verleger, sondern dem der Sortimenter ihre Aufnahme ver dankt. Man war sich darüber klar, daß die Aufrechterhaltung eines festen Ladenpreises und demgemäß die Unterbindung der Preis- fchleuderei zur Erhaltung eines leistungsfähigen Sortimentsbuch handels und so mittelbar auch zum Schutz der Verleger notwendig sei. Geteilt waren die Ansichten nur darüber, ob di« Bekämpfung des Schleuderunwesens Sache des Börsenvereins sei oder den Kreisdereinen überlassen bleiben müsse (z. vgl. u. a. Goldfriedrich, S. 521 ff.). Nach langen Kämpfen wurde dann die Bindung der Vereinsmitglieder au den — entsprechend der bisherigen Übung von den Verlegern festzusetzenden — Ladenpreis in die Satzung aus genommen (Reformbewegung II, S. 329 ff., s. auch Ruprecht, Vom deutschen Buchhandel, Resormbewegung m, S. 12 ff. und der Ladenpreis im deutschen Buchhandel S. 480 fs.). Der Zweck der Vorschrift aber war nicht die Festlegung eines Rechtes oder gar eines Sonderrechtes der Verleger, sondern der allgemeinen, vordem nur aus dem Vertragswege begründeten Pflicht aller Mitglieder, also auch der Verleger, den Ladenpreis «inzuhalten und den soliden Buchhandel nicht durch Sonderrabatte zu untergraben. Demgemäß betont denn auch die Satzung diese Pflicht in dem die sonstigen Pflichten der Mitglieder enthaltenden 8 3, während die Bestim mung des Ladenpreises unter den Rechten der Mitglieder (8 4) oder sonst als ein Sonderrecht nicht aufgesührt wird. Ein solches Son derrecht besteht eben nicht. 7. Auch der jeden Verein beherrschende Grundsatz der Gleich berechtigung seiner Mitglieder wird durch die Kantatcbeschlüsse nicht verletzt. Die Stellung der Verleger oder der Sortimenter dem Verein gegenüber wird in keiner Weise verschoben. Eingegriffen wird nur in das buchhändlerische Vertragsrecht, um den Verände rungen Rechnung zu tragen, die nach der überwiegenden Ansicht der Versammlungsteilnehmer die Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse, vor allen: die Entwertung der Mark mit sich gebracht hat. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit im Vereinsleben (zu vgl. v. Tuhr, Allgem. Teil des bürg. Rechts I, S. 513, 554, Sächs. Annalen 23, 466 ff.) wird dadurch nicht angetastet; er hat mit der hier zu entscheidenden Frage überhaupt nichts zu tun. 8. 8 3 Zisf. 3 Abs. 2 der Satzungen bindet die Mitglieder an die Ladenpreise »unter Beachtung der ... . Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen«. Er läßt also ausdrücklich eine nähere Rege lung dieser Bindung und insbesondere der zulässigen Ausnahmen zu, wie das bisher auch in der Verkehrsordnung und in der Ver kaufsordnung bereits geschehen ist. Für die Änderung dieser Ord nungen genügt nach der Satzung (88 17», 14 s Ziff. 7) einfache Stimmenmehrheit, die Grundsätze des 8 56 finden auf sie keine An wendung. Auch unter diesem Gesichtswinkel betrachtet, sind also die Beschlüsse, die lediglich «ine Abänderung der Verkaufsordnung enthalten, gültig. 9. Ob, wie die Kläger auf das Zeugnis des Geh. Rates Siegis- mund gestellt haben, die in 8 3 Zisf. 3 Abs. 1 der Satzung bezeich- neten Vereinsorgane entsprechend der bei Schaffung der Vorschrift herrschenden Absicht nur zur Festsetzung nebensächlicher Bestim mungen berechtigt sein sollten, kann unerörtert bleiben, denn es steht nichts im Wege, ihnen durch Vereinsbeschlutz eine erweiterte Zuständigkeit beizulegen. Ebenso bedenkenfrei ist die Übertragung eines Bestimmungsrechtes auf die »Arbeitsgemeinschaften des ver treibenden Buchhandels« (8 2 Wirtsch.-O.), sofern sie nicht zu den Organen des Börsenvereins gehören sollten (zu vgl. 8 317 BGB.). 10. Mit Recht hat das Landgericht die Sittenwidrigkeit der Beschlüsse verneint. Verleger und Sortimenter sind gleichberech tigte Teile des Buchhandels; sie sind aber weiter auch nach der Entwicklung, die der deutsche Buchhandel genommen hat, in der Weise aufeinander angewiesen, daß der eine ohne den anderen nicht bestehen kann; beide sind wirtschaftlich notwendig für das Gedei hen der Geschäftsbetriebe jedes einzelnen. Wenn daher der eine Teil das erstrebt und durchzusetzen sucht, was er im Interesse seiner Lebensfähigkeit für erforderlich hält — und darum handelt es sich im vorliegenden Falle —, so nützt er auch dem anderen Teile. Sein Vorgehen kann daher nicht sittenwidrig fein, wie es denn über haupt dem Sittenbegriffe nicht widerspricht, wenn im gewerblichen Kampfe der eine Teil unter Anwendung sittlich anständiger Mittel seine wirtschaftliche Lage zu verbessern sucht. Gegen diese Grund, sätze verstoßen weder die Beschlüsse als Ganzes noch im besonderen die Bindung der Verleger an die Zuschläge bei unmittelbaren Lie ferungen. Daß dadurch in den Gewerbebetrieb der Verleger in Nachteiliger Weise eingegriffen werde, behaupten die Kläger selbst nicht. Ist doch der Zwang, den Ladenpreis einzuhalten, den Ver legern bereits in der Satzung und in der Verkaufsordnung (8 10) auferlegt; insbesondere soll ihr Geschäftsgewinn nicht geschmälert werden. Die Kläger sträuben sich im Gegenteil gegen den Zwang, dem Publikum bei direkten Lieferungen höhere Preise abzuneh men, als sie gewillt und wirtschaftlich genötigt seien. Von sonst!-
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