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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1923
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- 1923-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1923
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X- 112, 16. Mai 1923. Redaktioneller Teil. wurden die jetzt unter Zisf. 2—4 aufgeführten »Mittel« neu in die Satzung ausgenommen; die Bemühungen Adolf Kröners aber, auch den Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum und damit die Be- kämpfung der Preisschleuderei als Vereinszwcck besonders hervor« zuheben, scheiterten. Der Vorsicht seines Gegners Enslin war jedoch die Einfügung der Worte: »im weitesten Umfange» zu danken. -Aus dem Widerstreite zwischen Vorwärtsbewegung und Stillstand also das Kompromiß des halben Schrittes nach Vorwärts» (Gold- friedlich S. 523, 834, Reformbewegung I, S. 79/80). Die Worte »im weitesten Umfange» wurden dann von dem »Außerordentlichen Ausschüsse zur Revision des Statuts» und damit in die endgültig beschlossene Satzung übernommen (Goldfricdrich S. 531, 534, Re formbewegung I, S. 138). Erst die Satzung von 1887 brachte auf Grund der Krönerschen Abänderungsvorschläge die Aufnahme der Regelung des Verkehrs der Buchhändler mit dem Publikum unter die Mittel zur Erreichung des Vcreinszweckcs (s. Reform- bewegung >1, S. 622, 320 fs.). Weder im Jahre 1880 noch 1887 wurde die Änderung der Fassung des 8 I durch Erweiterung der besonderen Mittel als eine Änderung des Vercinszweckes angesehen, die nach 8 13 sächs. Gen.-Ges. der Zustimmung sämtlicher Vereins- Mitglieder bedurft hätte. Im Gegenteile legte der Außerordentliche Ausschuß für die Revision des Statuts von 1887 durch behördliche Gutachten fest, daß nicht eine Änderung des Genossenschaftszweckss, sondern nur der zur Erreichung des Zweckes dienenden Mittel in Frage komme (Goldfricdrich S. 560). Die neue Satzung wurde dann auch in das Genossenschaftsregister eingetragen, die Be schwerde Rudolf Mayers gegen diese Eintragung wurde vom Ober- landesgerichtc Dresden zurückgewiesen (Goldfriedrich S. 567, Re- formbewegung m, S. 52 ff.) Die streitigen Beschlüsse halten sich daher im Rahmen des Vercinszweckes, sofern sie nur geeignet sind, den Interessen des deutschen Buchhandels zu dienen. Das aber muß bejaht werden. Sic sollen die wirtschaftliche Lage der Sorti menter unter den gegenwärtigen ungünstigen Verhältnissen heben und ihnen aus dem Vertriebe der Bücher den Nutzen gewähr leisten, dessen sie zu ihrer und ihres Geschäftsbetriebes Erhaltung bedürfen. Daß die Beschlüsse zur Erreichung dieses Zieles geeig net sind, läßt sich nicht bezweifeln; ob sic dazu erforderlich sind, gehört zu der dem Gerichte verschlossenen sachlichen Nachprüfung des Vereinswillens. Daß cs sich bei den Beschlüssen unmittelbar nur um das Wohl einer Mitgliedergruppe, der Sortimenter, handelt, kann die Gültigkeit nicht beeinträchtigen. Auch di« Bestimmungen, die sich auf die Bekämpfung der Preisschlcuderei beziehen, sind in erster Linie zum Schutze des Sortimentsbuchhandels getroffen; gegen ihre Gültigkeit haben auch die Kläger kein Bedenken erhoben. Dem Vereinszwecke widerstreitet schließlich auch nicht die Bindung des Verlegers an die festgesetzten Sortimenterzuschläge bei Ver käufen in und nach deren Gebiet. Ob der Börsenberein durch diese Bestimmung im Falle ihrer Gültigkeit zu einem Preiskartell ge worden wäre oder ein solches bereits zufolge der Satzung von 1887 ist, kann unerörtert bleiben. Die weitgehende Fassung des Vcreins- zweckes, die dem Beklagten in der Anwendung der Mittel zur Durchführung seiner Ziele völlig freie Hand läßt und damit ihm die Möglichkeit gibt, sich den jeweiligen Bedürfnissen anzupasscn, läßt eine Bindung auch der Verleger, wie sie in den angefochtenen Beschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, unbedenklich zu. Es ist dann auch die Gültigkeit derjenigen Bestimmungen niemals be zweifelt worden, die — von Ausnahmen abgesehen — den Mit gliedern, insbesondere den Sortimentern, die Einhaltung des Ladenpreises zur Pflicht machen (8 3 Zisf. 3 Abs. 2 der Satzung, 88 5 Zisf. 1, 10 Verkaufsordnung, 8 4-> Verkehrsordnung). Sie enthalten bereits den in den streitigen Beschlüssen zum Ausdruck ge kommenen Gedanken, daß die Preise für beide Teile — Verleger wie Sortimenter — in gleicher Weise verbindlich sein sollen. So ist denn auch der Verleger schon nach den bisherigen Vorschriften in der Preisbemessung nicht völlig frei. Zwar bestimmt er grund sätzlich den Ladenpreis, aber an dessen Einhaltung ist auch er ge bunden; er darf bei sogen, direkten Lieferungen den Ladenpreis nur in den besonders vorgesehenen Ausnahmefällen der 88 ii, 12, 14- Verkaufsordnung unterschreiten. 5. Stehen sonach die Beschlüsse der Hauptversammlung 1922 schon mit dem Zwecke des Börsenvereines nicht im Widerspruch, so halten sie sich auch im Rahmencher geltenden Satzung. Unter den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes führt Absatz c Z. 2 des 8 1 der Satzung »die Feststellung allgemein gültiger geschäft licher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler unterciandcr, sowie der Buchhändler mit dem Publikum» an. Die Kläger haben darzulegen versucht, daß hiermit lediglich die Klarstellung und Samm lung bereits bestehender Gebräuche, nicht aber die Schaffung neuen Vertragsrechtes dem Börsenvereine habe gestattet werden sollen. Nach der Entstehungsgeschichte ist allerdings zutreffend, daß dies« Bestimmung, die im Jahre 1880 Aufnahme in die Satzung des Vörsenvcreins gefunden hat, dem Wunsche, einen »Usancenkodex» auszustcllen, ihre Entstehung verdankt. (Goldfriedrich S. 507, 524, Rcsormbewcgung I, S. 136, 169; m, S. 102 ff.) Aber schon die erste Verkehrsordnung, die auf der Außerordentlichen Hauptver sammlung am 28. April 1888 beschlossen wurde, hat nicht lediglich die bestehenden Gebräuche gesammelt, sondern auch neues Recht aufgestellt; so wurde im 8 27 di« Haftung für abhanden gekommene Rcchnungspakete neu geregelt (Reformbewegung m, S. 7, und da zu S. 89/90, 107/108). Neu wurde der Begriff des Konditionsgutes geschaffen (Reformbewegung m, S. 98, 115). Der Berichterstatter Parcy bemerkte denn auch in der Hauptversammlung, daß hier und da der Versuch gemacht worden sei, eine schwankende Usance zu entscheiden, und daß auch manches direkte Novum hineingebracht worden sei (Rcsormbewcgung m, S. 105). Mit Recht haben die Streitgehlllfen des Beklagten darauf hingcwiesen, daß eine Trennung der Festlegung bestehender Gebräuche von der Schaffung neuer Vorschriften weder wirtschaftlich gerechtfertigt, noch praktisch mög lich sei. Es wäre auch nicht verständlich, aus welchen Gründen sich der Beklagte die dauernde Beschränkung auf eine »Usancenkodisika- tion« auserlegt haben sollte. Zum mindesten hätte ein solcher Wille aus der Satzung klar erhellen müssen. Das aber ist nicht der Fall. Denn der Wortlaut »Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen» umfaßt sowohl diejenigen Grundsätze, die bereits gültig sind, als auch diejenigen, die kraft Vereinsbeschlusses gültig werden. Jedenfalls hat die von den Klägern vertretene Begren zung in der Satzung keinen erkennbaren Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (OLG. Hamburg in Rspr. OLG. 30, S. 318). Es braucht deshalb auch der von den Klägern unter 1 des Tatbestandes angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben zu werden. Aus dem Wortlaute der Verkchrsordnuug 8 1, daß sie die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche feststelle, kann für eine einschränkende Auslegung der erwähnten Satzungsbestim mung nichts entnommen werden. Insbesondere besagt jene Fas sung nicht, daß die Schaffung neuen Rechts unzulässig und satzungs- widrig sei. Das Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft aber mag für di« damalige Zeit (Ende 1908) zutreffend gewesen sein; mit der hier zu entscheidenden Frage aber beschäftigt es sich über haupt nicht. Daß die hier vertretene Auslegung des 8 1 ° Ziff. 2 dem im 8 1 b niedergelegten Vereinszwecke entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. Di« Interessen des Buchhandels können es sehr wohl erfordern, in außergewöhnlichen, einem schnellen Wechsel unterlie genden Zeiten zum Wohls der Angehörigen Bestimmungen zu tref fen, die sich zwar noch nicht zu Gebräuchen haben entwickeln kön nen, die aber von der Mehrzahl der Vereinsmitglieder als zweck- mäßig oder gar notwendig empfunden werden. Ebensowenig ist von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich im vorliegenden Falle Verleger und Sortimenter im wesentlichen gegenüberstehen; der artige und ähnliche Gegensätze ergaben sich aus der Eigenschaft des Börsenvereins als einer Zusammenfassung der verschiedenen Arten des Buchhandels und sind auch nicht zu vermeiden, wenn cs sich um die Festlegung bestehender Gebräuche handelt. Denn ob ein Gebrauch und in welcher Weise er entstanden ist und allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann, wird im Einzelfallc erheblichen Zwei feln unterliegen können und von verschiedenen Gruppen des Buch handels verschieden beurteilt werden. Wie gegensätzlich schon die Auffassungen gewesen sind, die bei der Aufstellung der Vcrkehrs- ordnung im Jahre 1888 sich gezeigt haben, beweisen die Verhand lungsberichte über die Delegiertenversammlung und die Außer ordentliche Hauptversammlung (Reformbewegung m, S. 84 ff., zu vgl. auch den Entwurf des Außerordentlichen Ausschusses III, S. 2 ff. und der Gegenentwurf des Vereins Leipziger Kommis sionäre III, S. 56 ff.). Zutreffend ist die Bemerkung des Bericht- S8S
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