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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1923
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- 1923-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1923
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vört-nbl-U!. d. Dtschn. MlchS-ndcl. Redaktioneller Teil. X- 112, 16. Mai IW. 6. Das Recht zur Festsetzung des Ladenpreises sei ein Son derrecht der Verleger. Es sei ein aus der Mitgliedschaft fließen des Recht, das sich zwar nicht gegen den Beklagten als solchen, Wohl aber — zufolge der Eigenart der Zusammensetzung des Be klagten aus verschiedenen Buchhändlergruppen — gegen die Gruppe der Sortimenter richte und daher nicht ohne Zustimmung der Ver leger diesen genommen werden könne. 7. Die angefochtenen Beschlüsse griffen schließlich in das Recht der Verfasser ein, die durch Z 21 Verl.-Gcs. gegen eine Er höhung des Ladenpreises ohne ihr« Zustimmung geschützt seien. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger auf Bd. XI der Publikationen des Beklagten, die Rcformbewegung ini deutsche» Buchhandel, Bd. I—III, aus die Stenographischen Berichte über die Verhandlungen der Hauptversammlungen IMS, 1916,1914, 1917, 1922, auf Goldfriedrich, »Geschichte des deutschen Buchhan dels- 4. Band und auf das im Umschläge Bl. 82 d. A. verwahrte, nach ihrer Behauptung von einem der Kläger herrührende »Gut achten- Bezug genommen. Auf die Verufungsbegrllndung habe» der B c k l a g t e mit den Ausführungen seiner Sätze vom 9. Februar 1923 und 3. April 1923 (Bl. 60, 75 ff. d. A.), die S t r e i t g c h ü l f« n mit dem Inhalte ihres Satzes vom 20. Februar 1923 (Bl. 65 fs. d. A.) unter Stel lung des zu 11 (Seite 10, Bl. 69 b d. A.) ersichtlichen Bcweisantra- ges erwidert. Die SIreitgehülfen haben überdies »och folgendes vor getragen: a) Die angefochtenen Beschlüsse seien allerdings nicht unter sämt lichen erschwerenden Voraussetzungen des ß 56 der Satzungen gefaßt worden. Trotzdem sei den Erfordernissen einer Satzungsänderung Genüge geschehen, dadurch, daß die Be schlüsse mit der unter Z 563 vorgeschriebenen Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden Ver einsmitglieder zustandegekommen seien. Denn der Hauptver- sammlung als höchstem Vereinsorgane stehe das Recht zu, mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit wie überhaupt, so auch für den einzelnen Fall die übrigen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung außer Kraft zu setzen. b) Daß der Beklagte nicht lediglich die bereits bestehenden Ge bräuche in seinen Ordnungen festgcstellt habe, beweise die »Ver kaufsordnung für Auslandliescrungen«, durch die neues Recht geschaffen worden sei. c) Die angefochtenen Beschlüsse seien erforderlich geworden durch die in den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen beru hende Notlage der Sortimenter. Beweis zu b und c: Zeugnis der beiden Streitgchülfen. Die Kläger haben dem Vorbringen des Beklagten und der Streitgehülfen widersprochen. Entscheidungsgründe. 1. Nach der Behauptung der Kläger sind die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Kantate 1922 über den Erlaß einer Wirt schaftsordnung und über die Änderung der 88 5 und 7 der Ver kaufsordnung unter Verstoß gegen den Inhalt der Satzung des Be klagten, gegen das Vcreinsrccht und gegen sonstige zwingende Vor schriften des bürgerlichen Rechts gefaßt worden. Wäre das richtig, so würden die Beschlüsse rcchtsunwirksam sein; sic wären für die Kläger wie auch für alle übrigen Mitglieder des Beklagten (zu vgl. v. Tuhr, Allgem. Teil des bllrgerl. Rechts I 518/9, RGZ. 85, 313) nicht bindend (8 3 Ziff. 3 Abs. 1 der Satzung), ohne daß sie noch besonders aufgehoben werden müßten. Zu ihrer Aushebung würde dem Gerichte auch die rechtliche Handhabe fehlen. Wohl aber hätten die Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Fest stellung der Unwirksamkeit, schon im Hinblick auf Z 8b Ziff. I der Satzung, der sic der Gefahr der Ausschließung aus dem Börsen vereine aussetzen würde, wenn sie satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung geflissentlich nicht nachkämen <Z 256 ZPO., OLG. Hamburg im Recht 1923, Nr. 314, v. Tuhr, Allgem. Teil des bürgerlichen Rechts l, 518, RGR. Komm. Anm. 5 zu K 32). Daher ist der — zwar als Leistungsklage erhobene, aber als Feststellungs klage zu behandelnde — Anspruch der Kläger zulässig. 2. Nach Art. 166 EG. z. BGB. sind die Vorschriften des sächs. Gesetzes vom 15. Juni 1868, betr. die juristischen Personen, in 6k4 Ansehung derjenigen Personenvereine, welch« zur Zeit des Inkraft tretens des Bürgerlichen Gesetzbuches die Rechtsfähigkeit durch Ein tragung in das Genossenschaftsiegister erlangt hatten, in Kraft ge blieben. Da der Beklagte unstreitig zu diesen Genossenschaften ge hört, ist der Rechtsstreit in erster Linie nach sächsischem Rechte zu entscheiden; nur notfalls sind die Vorschriften über das Vereins recht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwcnden (Art. l63 EG. z. BGB. zu vgl. Kloß, Sächsisches Lmdesprivalrecht f2j, S. 58 ff., Habicht, Einwirkung f3j, S. 107, 111). Nach beiden Rechten aber sind vor allem die Bestimmungen der Vereinssatzung maßgebend. 3. Die in Betracht kommenden Beschlüsse der Kantateversamm lung 1922 sind unstreitig in Beachtung der KZ 14—18 der Satzung gefaßt worden. Nach der Ansicht der Kläger war aber die Ein- Haltung dieser Bestimmungen nicht ausreichend, um allgemein bin dendes Vereiusrccht zu schassen. Sie rügen die Verletzung der Vor schriften, die für die Änderung der Satzung (8 56 der Satzung), des Vereinszweckes (ß 13 sächs. Gen.-Ges., s. auch 8 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.) und von Sonderrechten einzelner Mitglieder (Z 35 BGB.) getroffen sind — abgesehen von dem angeblichen Verstoße gegen 88 134, 138 BGB., 21 Verl.-Ges. —. Eine Nachprüfung der Be schlüsse in dieser — die Einhaltung von Formvorschriften betref fenden — Beziehung durch das Gericht ist zulässig; lediglich die sachliche Nachprüfung wird im allgemeinen von den Gerichten abge lehnt (RGZ. 88, 195, Delius im Recht 1918, S. 257 ff.), soweit nicht etwa der Inhalt des Beschlusses gegen zwingende gesetzliche Vorschrift (ßZ 134, 138 BGB., s. auch Dernburg, Das bürgerl. Recht s3j I 8 69 unter VII) verstößt. Innerhalb dieser Grenzen bewegt sich auch nur das Vorbringen der Kläger. Ihr Widerspruch gegen die Gültigkeit der Beschlüsse und damit das ihr« Klage ab weisende Urteil des Landgerichts ist jedoch unberechtigt. 4. Die beschlossenen Maßnahmen liegen zunächst nicht außer halb des Zweckes des Börsenvereins. Dieser Zweck ist im K 1 b der Satzung dahin gekennzeichnet, daß der Verein dazu dienen soll »die Interessen des deutschen Buchhandels in weitestem Umfange zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu pflegen und zu fördern--. Schon die Fassung er gibt, daß das Tätigkeitsfeld des Beklagten alles das in sich begreift, was dem Wohle des Buchhandels im ganzen, wie auch seiner ein zelnen Mitglieder und Mitgliedergruppcn zu dienen geeignet ist. Der Zusatz »im weitesten Umfange-- kann in dem gewählten Zusam menhänge nicht anders verstanden werden. Die -Mittel zur Er reichung des Vereinszweckes--, die unter o 1—4 aufgeführt werden, erschöpfen weder diesen Zweck, noch beschränken sie dessen Kenn zeichnung im Absatz b, indem sie etwa einengend dessen wahren Inhalt klarlcgen (so Heinsheimer, Schranken der Mehrheitsrechte bei Satzungsänderungen in Rhein. Zcitschr. für Zivil- und Prozeß- recht 10, S. 168/9). Allerdings bezeichnen diese »Mittel die Wege, die der Verein nach dem Willen der Mehrheit seiner Mitglieder bei Aufstellung der Satzung vorwiegend gehen soll; cs kann auch uner- örtert bleiben, ob etwa die Ansicht der Kläger zutrifft, daß die Hin zunahme weiterer Mittel eine Satzungsänderung nötig mache. Das Wort »insbesondere« — die Satzung von 1880 hatte die Fassung: «Insbesondere gehören hierher« — bestätigt aber die schon aus dem Absätze v zu entnehmende Auffassung, daß auch alle anderen Mit tel, die den Interessen des deutschen Buchhandels zu dienen geeig net sind, angcwendct werden können, ohne daß damit über den Rahmen des Vercinszweckes hinausgegangcn wird. Dieses aus der Satzung selbst gewonnene Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung gerechtfertigt. Zwar sollte schon nach dem ersten Statute des Börsenvereins vom Jahre 1825 das »Interesse des Buchhandels nach Kräften vertreten« wer den; man dachte aber dabei nur an die Vertretung der buchhändle rischen Interessen gegenüber der Staatsgewalt, während die Rege lung des Geschäftsverkehrs der Buchhändler untereinander und niit dem Publikum außcr Betracht blieb (Goldfriedrich, Geschichte des Deutschen Buchhandels, Bd. 4, S. 433). Erst im Jahre 1880 — nach einem mißglückten Versuche in den Jahren 1849/52 (Gold friedrich a. a. O.) — wurde der Vereinszweck auf dieses Gebiet, -wenigstens soweit es den Verkehr der Buchhändler untereinander betraf, ausgedehnt (zu vgl. die Statuten von 1852 und 1880 in Re- sormbewegung im deutschen Buchhandel, Bd. I, S. 209). Damals
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