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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1923
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- Deutsch
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X- 112, 16. Mai 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. gelegt mit dem Anträge, dem Klagantrage gemäß zu erkennen. Der Beklagte und die ihm beigetretenen Streitgehülfen haben Zurückweisung der Berufung, notfalls Vollstreckungsschutz begehrt. Die Kläger haben zur Begründung ihres Rechtsmittels folgen des vorgetragen: 1. Zur Zuständigkeit des Börsenoereins gehöre nur die Samm lung und Aufzeichnung der im Buchhandel bereits bestehenden Ge bräuche, nicht aber der Erlaß neuer, allgemein verbindlicher Be stimmungen. Das ergebe sich schon aus der Fassung der Satzung, die im K l e Ziffer 2 von der »Feststellung» allgemein gültiger Be stimmungen spreche, sodann und vor allem aber aus der Entstehungs geschichte. Der im Jahre 1825 gegründete Beklagte sei ursprünglich eine reine Abrechnungsgemeinschafl gewesen. Die Vorschrift des Z 1 c Ziff. 2 sei im Jahre 1880 bei der Neufassung der Satzung in diese als 8 1 Buchst, d mit den Worten: (Insbesondere gehören hierher: b): »Die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Buchhändler untereinander ausgenommen worden als Niederschlag von Bestrebungen im deut schen Buchhandel, einen »Usancenkodex» zu schaffen. Daß lediglich darin der Zweck jener Satzungsbestimmung bestehen solle, sei von dem Berichterstatter Kaiser ausdrücklich betont worden. Die gegen wärtige Fassung der Vorschrift sei im Jahre 1887 ohne Debatte beschlossen worden. Im Jahre 1888 habe der Beklagte die Vcr- kehrsordnung geschaffen! dabei sei man sich darüber einig gewesen, daß in ihr nur ein Teil der Usancen enthalten sei, der noch erwei tert werden solle. Ebenso sei bei der im Jahre 1909 erfolgten Ab trennung der Verkaufsordnung und auch in der Folgezeit beson derer Wert daraus gelegt worden, keinerlei neues Recht zu schaffen, sondern nur die bestehenden Rechtsgebräuche schriftlich niederz». legen. Dieser Zweck komme auch in dem 8 I der Vcrkehrsorduuug und der Verkaussordnung klar zum Ausdruck. Wenn durch die Be schlüsse von 19l4 und 1917 in Abweichung von diesem Grundsätze neues Recht geschaffen worden sei, so ändere das nichts an der aus der Entstehungsgeschichte sich ergebenden Natur der beiden Ord nungen als Zusammenfassungen von bereits geltenden Gebräuchen. Überdies aber habe die Gesamtheit der Verleger in beiden Fällen gegen die Gültigkeit der Beschlüsse sofort Widerspruch erhoben und lediglich aus vaterländischen Gründen es unterlassen, die Nichtig keitsklage anznstrengen. Der Notstandsordnnng von 1918 hätten die Verleger zngestimmt, weil es sich um eine außergewöhnliche, durch die Not der Zeit gebotene, vorübergehende Maßnahme ge handelt habe. — Beweis: Zeugnis des Hofrates vr. Erich Ehler mann in Dresden. — Demgemäß hätten sich auch die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin in einem im Börsenblatt Nr. 28 vom 2. Februar 1909 S. 1406 abgedruckten Gutachten dahin ausgespro chen, daß die Verkehrsordnung nicht neues Recht schaffe, sondern laut ihrem 8 1 die geltenden Gewohnheiten und Gebräuche feststelle. 2. Die jetzt angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen ß 3 Ziff. 3 Abs. 2 der Satzung, der die Festsetzung des Ladenpreises ausschließ lich den Verlegern übertrage. Allerdings könne nach dieser Vor schrift der Ladenpreis durch die im Abs. l erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen eine gewisse Beeinflussung erfahren. Art und Umfang dieser Beeinflussung aber lasse sich nur aus der Entstehungsgeschichte erkennen: In den Satzungen von 1852 und >880 seien die Mitglieder verpflichtet worden, di« Satzungen des Börscuvereins und die satznngsmäßigen Beschlüsse der Hauptver sammlung und des Vorstandes zu befolgen. In die Satzung von 1887 sei die Ziff. 5 in folgender Fassung ausgenommen worden: Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 5. bei Verkäufen an das Publikum .... die von den Verlegern festgesetzten Laden preise einzuhalten, jedoch mit folgenden Einschränkungen: die Orts- und Kreisvereine können, vorbehaltlich der Be stimmung in ß 14 Ziff. 7, mit Genehmigung des Börsenver einsvorstandes besondere Verkaufsnormen für ihr Gebiet feststellen. Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, di« von den betreffenden Orts- und Kreisvereinen festgestellten Ver kaufsnormen bei Verkäufen in und nach deren Gebiet einzu halten, bzw. die von der Hauptvttsammlung gemäß S 14 Ziff. 7 beschlossenen Bestimmungen zu befolgen; Der Zweck dieser Bestimmung sei nur lediglich die Bekämpfung der Preisschleuderei gewesen. Deshalb sei im Satzungsentwurs von 1887 und in den Abänderungsanträgen und Debatten stets von »Rabattnormen» die Rede gewesen, der Ausdruck »Verkaufsnorm stell« nur eine redaktionelle Änderung dar. Demgemäß habe Z 12 der Verkehrsordnung von 1888 vorgeschrieben: Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Buch teurer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise zu verkaufen, ebenso darf er es nicht billiger verkaufen, als die genehmigten Verkaufs normen der Orts- und Kreisvereine gestatten. Auch die geltende Verkaufsordnung gewähre in Z 5 Abs. 2 nur ein Recht der Orts- und Kreisvereine zu Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreise und im Abs. 3 «in Recht dieser Vereine zur Festsetzung von Verkaufspreisen für mit weniger als 25A rabattierte Schulbü ch e r. Abgesehen von dieser letzten Bestimmung, die 1914 beschlossen, von den Verlegern aber stets als satzungswidrig bekämpft ivorden sei, habe keine Vorschrift das Recht des Verlegers zur Festsetzung des Ladenpreises jemals be rührt, insbesondere nicht in der Richtung, daß durch Beschluß eines Ortsoereins ein höherer Ladenpreis sollte bestimmt werden kön nen, an dessen Einhaltung ja auch die Verleger gebunden seien. Vielmehr sei durch die in K 3 Zifs. 3 Abs. l bezeichnet«» Stellen während der ganzen Dauer des Bestehens des Beklagten bis 1914 niemals etwas Anderes festgesetzt worden und habe nach der Ab sicht, die allgemein bei Schaffung der Vorschrift vorgewaltet habe, nichts anderes festgesetzt werden können, als nebensächliche, auf be sondere Einzelheiten des Buchhandels und insbesondere auf beson dere örtliche Verhältnisse gemünzte Bestimmungen, niemals aber eine allgemeine Bestimmung über die Preise. Beweis: Zeugnis des Geheimrates Siegismund in Berlin. Nach den angefochtenen Beschlüssen aber setze der Verleger nicht mehr den Ladenpreis fest, sondern er bestimme nur ein Element davon, den Grundpreis. Das andere Element, der Zuschlag, stehe im freien Ermessen der Ortsvereine, Kreisvereine und Arbeitsge meinschaften; sie seien nicht an einen »entsprechenden- Aufschlag (K 7 der Verkaussordnung) gebunden. Ihre Bestimmungen über den Zuschlag seien allgemein verbindlich, ohne daß sic. (8 2 der Wirtschaftsordnung) der Genehmigung des Vorstandes oder der Hauptversammlung des Börsenvereins bedürften. Sogar der Ver leger selbst müsse bei unmittelbarer Lieferung an den Verbraucher die Zuschläge erheben. 3. Wie sehr die Verpflichtung des Buchhandels, den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis einzuhalten, als ein Bestandteil derSatzung angesehen worden sei, der nur durch eine Satzungs änderung habe geändert werden können, zeigten die Vorgänge bei Feststellung der Verkaufsordnung >909. Um deren Bestimmung im ß 1l Ziff. 2 rechtsgültig treffen zu können, sei eine Änderung der Satzung für nötig erachtet und mit Beobachtung aller hierfür ge gebenen Vorschriften im Jahre 1910 durchgcführt worden. Aus drücklich aber sei mit voller Absicht die Bestimmung über das Recht des Verlegers zur Festsetzung des Ladenpreises in der Satzung mit besonderem Nachdruck hervorgehoben worden. 4. Die angefochtenen Beschlüsse enthielten eine Änderung der Zwecke des Börsenvereins, wie sich aus dem zu den Akten über reichte» Gutachten des Professors Heinsheimcr ergebe. 5. Der Verleger, der bei unmittelbaren Lieferungen die fest gesetzten Zuschläge erhebe, mache sich nach Befinden wegen Preis treiberei oder Wuchers strafbar. Erhebe er aber die Zuschläge nicht, so verstoße er gegen 8 2c Ziff. 4 der Satzungen und setze sich der Gefahr der Ausschließung <8 8d Ziff. I der Satzungen) aus. Un annehmbar aber sei der vom Beklagten vorgeschlagene, vom Land gerichte gebilligte Ausweg, daß die Verleger die unmittelbare Lie ferung in solchen Fällen unterlassen könnten. Das bedeute nichts anderes, als daß der Verleger sich gefallen lassen solle, daß ihm der Wciterbetrieb eines wichtigen Teiles seines Geschäfts unmöglich gemacht werde durch Beschlüsse von Stellen, auf die er keinen Ein fluß habe. Ebenso müßten diejenigen Sortimenter den Bücherver kauf einstellen, die wie die Berliner Großsortimenter, Spezialsor timenter, Warenhäuser besonders gut organisiert seien und daher billiger arbeiteten als andere Sortimenter und Zuschläge über haupt nicht oder nicht in der beschlossenen .Höhe brauchten. 683
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