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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1923
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- 1923-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1923
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112, 16, Mai 1S23. Redaktioneller Teil. SörlnrLlaU ». Lg-». vuch-arU-et. gen Gründen abgesehen, kann aber ein solches Verhalten dem Pu blikum gegenüber schon deshalb nicht unsittlich sein, weil es erfor derlich erscheint, um die wirtschaftliche Lage der Sortimenter mit Erfolg zu bessern. Wie schon der Preisschleuderei nur dadurch wirksam Einhalt getan werden kann, daß auch der Verleger bei direkten Lieferungen an den Ladenpreis gebunden ist und den Sor timenter nicht unterbieten darf, so würde der Kampf der Sortimen ter um ihr wirtschaftliches Bestehen untergraben werden können, wenn der Verleger in der Lage wäre, dem Publikum zu billigeren Preisen zu liefern. Ob nicht im Gegenteil« ein solches Verfahren der Verleger berechtigten sittlichen Anstoß erregen könnte, bedarf hier keiner Erörterung (zu vgl, auch RGZ, 104, 258). Ebensowenig stehen die Vorschriften über den Preiswucher der Gültigkeit der Beschlüsse entgegen. Mit Recht hat der Beklagte darauf hingewie sen, daß der Verleger, der direkt an das Publikum liefert, hierzu, wie der Sortimenter, besonderer Einrichtungen bedarf, die besondere Aufwendungen erfordern; er ist insoweit Sortimenter (zu vgl, auch die Äußerung Lamparts in Reformbewegung ll, 487), Aber durch die angegriffene Vorschrift ist gegenüber dem bisherigen Zustande eine grundsätzliche Änderung überhaupt nicht eingeführt worden. Schon bisher erhält der Verleger bei unmittelbarer Lieferung den vollen Ladenpreis, während er dem Sortimenter nur den nach Abzug des üblichen Rabatts verbleibenden Nettopreis in Rech nung stellen kann. Es versteht sich von selbst, daß er diesen Netto preis so berechnet, daß ihm nach Abzug seiner Geschäftsunkosten ein angemessener Gewinn verbleibt. Er ist also schon nach den bis herigen Vorschriften wirtschaftlich nicht genötigt, den vollen Laden preis von dem direkten Käufer zu verlangen, und doch ist er nach der Verkaufsordnung dazu verpflichtet. Die Auffassung, daß darin ein Verstoß gegen die Wuchergesetze liegen könnte, ist, soviel er sichtlich, bisher von keiner Seite, weder von den Verlegern noch von einer mit der Verfolgung der Preiswucherfälle befaßten Behörde vertreten worden. Die Gefahr übermäßiger Zuschläge besteht nach Lage der Sache nicht. Denn die Sortimenter werden die Zu schläge, die übrigens für Gegenstände des wissenschaftlichen Ver- lags nicht bindend sind (Z 5 Wirtsch,-O,>, schon um die Absatzfähig keit der buchhändlerischen Erzeugnisse nicht zu erschweren, so be messen müssen, daß sie sich in den durch die wirtschaftlichen Ver hältnisse gebotenen Grenzen halten. Die Möglichkeit eines wuche rischen Zuschlages in einzelnen Fällen kann die Gültigkeit des Be schlusses als solchen nicht hindern; der Verleger wäre dann in der Lage, von einer direkten Lieferung Abstand zu nehmen, 11, Schließlich vermag auch Z 21 Verl,-Ges, die Klage nicht zu stützen. Diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser (Verlaggeber), Aus deren Satz 1 kann also ein Recht des Verlegers gegenüber dem Sortimenter in dem von den Klägern behaupteten Sinne nicht hergelertet werden. Für die in Satz 3 behandelte Erhöhung des Ladenpreises hat folgendes zu gelten: Der Verfasser tritt in vertragsrechtliche Beziehungen nur zum Verleger, nicht zum Sortimenter, (Riegler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts v, 2 S. 37), Er hat also darauf, unter welchen Bedingungen, insbesondere zu welchem er höhten Preise dieser das Werk verkauft, keinen unmittelbaren Ein fluß, Er kann lediglich feinen Vertragsgegner, den Verleger, in Anspruch nehmen (AZ 32, 30 Verl,-Ges,, RGZ, 63, 394), Gegen über solchen Ansprüchen aber kann sich der Verleger durch beson dere Abmachungen mit dem Verfasser sichern, indem er sich etiva dessen Zustimmung zu sämtlichen durch die angefochtenen Beschlüsse begründeten Zuschlägen im voraus geben läßt oder sich überhaupt die Erhöhung des Ladenpreises vorbehält. Das ist zulässig. Denn die Vorschrift des A 2l Verl.-Ges, enthält nachgiebiges Recht, das durch Parteiabrede abgeändert und außer Kraft gesetzt werden darf, (RG, in Jur. Woch, 1920, 58; Warn, Rspr, 1921, Nr, 73, S, 90), Für die zurzeit laufenden Verlagsverträge könnte der Verleger aber dem Verfasser mit Erfolg die sür die sogen, clausula entwickelten Grundsätze entgcgenhalten, deren Anwendung auf Verlagsverträge keinem Bedenken unterliegt. Unter den obwaltenden Umständen würde es dem Verleger nicht anzusinnen sein, den ursprünglich ver einbarten Ladenpreis cinzuhalten. Nach Befinden würde er sich auch im Hinblick aus die ihm geschlossen gegenübcrstehende Gesamt heit des Sortimentsbuchhandels auf eine nachträgliche Unmöglich keit, das Werk zum festgesetzten Ladeirpreise zu vertreiben, berufen können (AZ 275, 323 BGB,), Zu erwägen wäre schließlich, ob über- Haupt von einer Erhöhung des Ladenpreises im Sinne des A 2l Verl,-Ges, gesprochen werde» könnte, wenn die Zuschläge lediglich dazu dienen sollen, der eingetretenen Geldentwertung Rechnung zu tragen und sie auszugleichen. Aus diesen Erwägungen kann sich der Senat den Ausführun gen der Kläger nicht anschließen. Bei der Beurteilung sind die Tat sachen, daß die Verleger der -Notstandsordnung» zugestimmt und der Änderung der Verkaufsordnung in den Jahren 1914 und 1917 zwar widersprochen, diesen Widerspruch aber nicht verfolgt haben, außer Betracht geblieben. Sie lassen nach Ansicht des Senates einen irgendwie zwingenden Schluß gegen die Kläger nicht zu. Demgemäß ist die Berufung unter Beachtung auch der ZA 97, 100 Abs, I, 101, 708, Zisf, 7 ZPO, zurückzuw.-isen, vr, Degen, Fischer, vr, Wetzig, vr, Reinhardt. Müller, Streit io «rt: 100 Millionen Mk, Lohn- und Druckpreiserhöhungen im deutschen Buchdruckgewerbe. Die Steigerung der Lebenshaltungskosten, die seit Mitte April eingesetzt hat und die ans das Konto der Dollarhausse zurlick zu führen ist, gab der Arbeitnehmerschaft im Buchdruckgewerbc Veranlassung, das seit 4. März d. I. laufende Lohnabkommen erneut zu kündigen. Bereits vorher war eine Kündigung erfolgt; durch den Schiedsspruch des Zeutral-Schlichtungsamtes der Deutschen Buchdrucker, das aus drei unparteiischen Vorsitzenden und je vier Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, von denen je zwei dem Buchdruckerberufe nicht angehvren dürfen, war am 23. März aber der Antrag der Arbeit nehmer ans Lohnerhöhung (2526) und ebenso der Antrag der Arbeit geber ans Lohnabbau (IO"/») abgelehnt morden. Der wöchentliche Spitzenlohn betrug seit 3. März 71 250 Mk., den verheiratete Gehilfen im Alter von über 24 Jahren in Orten mit dem höchsten Ortszuschlag <25?L) beziehen. Die Maschinensetzer erhalten auf diesen Spitzenlohn einen Zuschlag von Die diesmalige Sitzung der Tarifkommission fand am 28. April in Berlin statt. Die Gehilfcnvcrtreter beantragten zunächst eine allgemeine Erhöhung der Löhne um 30°/,, des weiteren außer diesen 30°/, eine Sonderzulagc von 30°/, des neuen Lohnes für das besetzte Gebiet-des Kreises II (Rheinland-Westfalen) und von 1026 für die besetzten Ge biete des Kreises IIl (Hessen-Nassau) und IV (Baden und Pfalz) so wie für Hamburg, Harburg und Frankfurt a. Main. Die Prinzipals- vcrtrcter lehnten sämtliche Forderungen ab. Sie gaben zwar zu, daß in den letzten Wochen wichtige Lebensmittel usw. im Preise gestiegen seien, aber die heutigen Preise seien nicht höher — eher niedriger - als anfangs März, wo der Spitzenlohn von 71 250 Mk. festgesetzt worden sei. Da die Arbeitnehmervcrtretcr ans ihren Forderungen beharrten. so bestand keine Aussicht, in der Tarifkommission zu einer Einigung zu kommen. Die Vertreter der am Tarifvertrag beteiligten Organi sationen veranlaßten daher den Zusammentritt des im 8 20 des Buch drucker-Tarifs vorgesehenen, vorhin bereits erwähnten Zcntral-Schlich- tnngsamtes. In stundenlangen Ausführungen trugen nun die Par teien dieser unparteiischen Instanz ihr Für und Wider vor, worauf sich dann das Zentral-Schlichtnngsamt zu einer langen Beratung zuriickzog und spät abends folgenden Schiedsspruch verkündete: 1. Der Spitzcnlvhn wird um 1526 erhöht; 2. Der Kreis II erhält eine Sonberznlage von 12N des Lohnes; 3. Mannheim, Ludwigshascn, Offenburg, Appenweier, Worms, Kehl, Mainz und Wiesbaden erhalten eine Sonderzulage von 2A des Lohnes; 4. Die Frage, ob sür Frankfurt a. M. eine Sonderzulage geboten ist, muß durch Verhandlungen bzw. Vereinbarungen der Organi sationen geregelt werden; 5. Diese Lohnrcgelung gilt vom 28. April bis 11. Mai d. I. ein schließlich und verlängert sich von selbst um je 1 Woche, wenn nicht von einer Partei mit 5tägigcr Frist vor Ablauf der Zu sammentritt der Tarifkommission beantragt wird. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Prinzipalsvertrcter mit einer Lohnaufbesserung gerechnet hatten oder nicht; aber an eine so weitgehende Belastung hatte sicherlich kein einziger der Arbeitgeber- Vertreter gedacht. Dabei sollte das neue Lohnabkommen nur für 14 Tage gelten, die Preisanstellnngen werden dadurch sehr erschwert, und namentlich für die Zcitungsvcrleger bedeutet die kurze Befristung eine empfindliche Schädigung. Es ist daher auch sehr erklärlich, daß nach einer nur wenige Minuten dauernden Sonderberatung die Arbeit- 687
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