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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1901
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- Deutsch
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4256 Nichtamtlicher Teil. 118, 24. Mai 1861. Verlangen als berechtigt. Aber ein Einschreiten der Regierung könnte unserseits nur dann befürwortet werden, wenn für das Gesamtinteresse der errungene Vorteil den zugefügten Schaden bedeutend übersteigen, und wenn mit ihm ein außerordentlicher wir die Preissteigerung zur Zeit noch nicht erachten. Nach E. Hager betrugen die Durchschnittspreise für Druckpapier 1886:30, 1894:23 und 1897-1899 etwa 20 ^ pro 100 trx. Es ist glaubhaft, daß der letztere Preis, als die Rohstoffe, Kohle und die Arbeitslöhne wie in der gesamten deutschen Industrie in die Höhe gingen, nicht mehr im Einklang mit den erhöhten Selbst kosten stand. Eine mäßige Erhöhung der Preise — wenn auch nicht gleich eine solche von 30—50 Prozent — war deshalb durch die kräftet, daß die Papicrfabrikation auch in früheren Jahren, als der Preis des Druckpapiers 20*/,—22 pro 100 war, annähernd ebenso ^och star^d wie jetzt. Denn damals waren auch d^ie wäre durch zwei Maßregeln zu ermöglichen: nämlich entweder durch die Vermehrung des einheimischen Angebots oder durch die Aufhebung des Schutzzolles auf Holz, Holzstoff und Cellulose zu dem Zwecke, daß ausländische Rohmaterialien auf dem deutschen Markt reichlicher angcboten würden. Der erstgenannten Maßregel steht die natürliche Unmöglichkeit im Wege, den Wald- bestand in so großem Maße zu erweitern. Letzteres steht im Widerspruch mit dem Interesse der deutschen Forstwirtschaft. Demnach sind diese Wege, um die Konkurrenzfähigkeit der zu erhalten, nicht gangbar. Der andere Grund, aus welchem eine Berücksichtigung des Antrags als wenig wahrscheinlich erscheint, besteht darin: die beantragte Zollaufhebung stände im Wider spruch mit den: System der bisherigen Schutzzollpolitik. Wir haben in Deutschland mehrere Hundert Kartelle, die, gestützt durch Einfuhrzölle, die Jnlandpreise Hochhalten. Es wäre inkon sequent und unbillig, wollte man aus vielen eines herausgreifen. Nur eine prinzipielle, allgemeine Regelung könnte in Frage kommen, und dafür ist für die nächste Zukunft eine Aussicht nicht vorhanden. Zudem ist die bisherige Wirksamkeit des Papier- Kartells der Druckpapierfabrikanten noch von zu kurzer Dauer, als daß sie eine so einschneidende Maßregel wie die gänzliche Aufhebung des Papierzolles rechtfertigen würde. — Wir sehen uns hiernach nicht in der Lage, den obenerwähnten Ausführungen der Eingabe der Zeitungsoerleger so wenig als dem Anträge der Papierfabrikanten in ihrem ganzen Umfange beizutreten.- Juristische Fakultät in Münster i. W. — Der west fälische Provinzialausschuß bewilligte 75 000 ^ für Errichtung einer juristischen Fakultät an der Akademie zu Münster. Aus dem Antiquariat. — Das Süddeutsche Anti quariat in München erwarb an größeren Sammlungen die juristische Bibliothek des Professors Pagenstecher in Heidelberg, ferner die Bibliothek des Superintendenten Schmalenbach in Bethel bei Bielefeld, die sich durch große Reichhaltigkeit auf dem Gebiete der praktischen Theologie auszeichnet. Neu? Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. OataloSUS Iiwtorigus st wilitairs Principalswsnt 8vr la rsvolutiov st l'smpirs. OataloAUS No. 206 (25 Nai 1901) äs la vidrairis Uorbon, 6 Uus äs 8sins a karis (VI.) 8". 68 ^i. 1245 nrs. guariats in Nüncbsn, OaUsriestr. 20. 1901. 8". 80 8. 2251 Nrn. Graphische 'Künste. Ausstellung. — Im Königlichen Kunstgewerbe-Museum zu Berlin wurde am 21. d. M. eine Sonderausstellung dekorativer Kunstblätter neuerer deutscher Meister eröffnet. Es sind Blätter von der Hand der hervorragendsten Künstler des neunzehnten Jahrhunderts: Buch- und Notentitel, Programme, Diplome, Festkarten und anderes, im ganzen 1100 Blatt. Vom neunzehnjährigen Menzel (1834) an bis auf unsere Tage, ein reiches Kunstschaffen bezeugend, empfiehlt sich diese neue Ausstellung des um die graphischen Künste verdienten Herrn Direktors vr. Peter Jessen von selbst. Sie ist bis zum 30. Juni (außer Montags) wochentäglich von 10—4 Uhr, Sonntags von 12—6 Uhr unentgeltlich zugänglich. k. U. Vermächtnis. — Der im Dezember v. I. verstorbene In haber der Musikalien-Verlagshandlung C. F. Peters in Leipzig. Herr vr. Max Abraham, hat zur Erhaltung und Erweiterung der von ihm in Leipzig gegründeten, seinen Namen tragenden Musik-Bibliothek ein Kapital von 400000 ^ letztwillig mit der Bestimmung vermacht, daß die Zinsen dieses Kapitals ohne jeden Abzug diesem Zwecke zugeführt werden sollen. Theatercensur. — Die -Deutsche Juristenzeitung- (Berlin, Otto Liebmann) Nr. 10 vom 15. Mai 1901 giebt folgende Ent scheidung des königlich sächsischen Oberoerwaltungsgerichts auf die Anfechtungsklage betreffend Aufführung von Tolstois -Macht der Finsternis, bekannt, (ß 73 Ziffer 1, § 76 Ziffer 1 des sächsischen Gesetzes vom 19. Juli 1900.) — Anlangend die Frage, ob die Aus übung der Theatercensur überhaupt zulässig sei. so nimmt das Obcrverwaltungsgericht mit der herrschenden Meinung an, daß die Censur durch den in § 1 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf gestellten Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht berührt wird — denn nur die Zulassung zum Gewerbebetriebe, nicht auch die Art seiner Ausübung wird dort geregelt—, und daß die Ausübung der Censur nicht Sache des Reichs-, sondern des Landesrechtes ist. Im Königreich Sachsen fehlt es an einer ausdrücklichen ge setzlichen Vorschrift über die Zulässigkeit und Ausübung der Theatercensur. Allein die Befugnis der Polizeibehörden, die Aufführung solcher Stücke zu verbieten, deren öffentliche Dar stellung die staatliche Ordnung und allgemeine Sittlichkeit zu ge fährden geeignet ist, läßt sich nicht bestreiten. Sie ist ein Ausfluß des unzweifelhaft bestehenden Rechtes der Verwaltungsbehörden, Maßregeln auf dem Gebiete der Ordnungs- und Sittenpolizei zu treffen. Zu prüfen bleibt, ob das ergangene Censurverbot sachlich gerecht fertigt ist. Die Leipziger Verwaltungsbehörden haben sich damit begnügt, das Tolstoische Stück als -im ganzen sittlich anstößig zu bezeichnen. Es kann zugegeben werden, daß es, da es in rascher Aufeinanderfolge die eheliche Untreue, die Verführung eines Mäd chens, einen Gattenmord und einen Kindesmord behandelt, mit seinen grauenhaften Einzelheiten meist abstoßend wirken wird, und daß es vom ästhetischen Standpunkte aus nur beschränkte Billigung verdient. Allein diese Umstände und Erwägungen sind nicht von ausschlag gebender Bedeutung. Denn die Polizeibehörden sind nicht dazu da, das Publikum vor Darstellungen zu bewahren, die nur Widerwillen und Abscheu erregen, nicht aber geradezu Unsittliches bieten. Es kommt ferner auch nicht auf den bloßen Inhalt des Stückes, so wie darauf an, ob es in einzelnen Kreisen Mißstimmung und Aergernis hervorruft. Ebensowenig ist von Bedeutung, welche Absichten den Dichter bei der Abfassung und Veröffentlichung seines Stückes geleitet haben; sie können, wie im vorliegenden Falle zweifellos anzunehmen ist. durchaus lautere sein, unter Um ständen aber den Erlaß eines Verbotes nicht hindern. Der Schwerpunkt für die Entscheidung liegt in der Beant wortung der Frage: welche Wirkung von der Aufführung des Stückes der Allgemeinheit gegenüber zu erwarten ist, und ob durch sie eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit droht. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, ist ein polizeiliches Verbot am Platze, und es ist deshalb auch die einschlagende Vorschrift in § 12 des Leipziger Regulativs nur unter der Voraus setzung anwendbar, daß zu gewärtigen steht, es werde die Aufführung bei der Allgemeinheit sittlichen Anstoß in dem Sinne erregen, daß eine Gefährdung ihrer sittlichen An schauungen eintritt. Zur Annahme einer solchen Voraussetzung genügt es aber nicht, daß sittenwidrige Zustände und Ver brechen überhaupt auf die Bühne gebracht werden. Es kommt vielmehr ganz auf die Art und Weise an, in der die Verstöße gegen die Sitte und das Gesetz dem Zuschauer vorgeführt werden, und welcher Erfolg hiervon zu erwarten ist. Im vorliegenden Falle schildert der Dichter zwar Unsittliches und Gesetzwidriges, aber nur in einer Form, die selbst den unreifsten und unge bildetsten Zuschauer darüber nicht im Zweifel lassen kann, daß die ihm vorgeführten Handlungen verwerfliche und sündige und keines wegs nachahmenswerte seien. Es wird deshalb das Verbot der Ausführung aufgehoben. (Urt. I. Sen. v. 16. März 1901.) (Mit geteilt von Rechtsanwalt vr. Gottschalk in Leipzig.) Personalnachrichten Bibliotheksämter. — Der erste Oberbibliothekar bei der Universitätsbibliothek zu Leipzig Herr Professor v. tbsol. st pbil. von Gebhardt wurde zum Direktor, der seitherige erste Biblio thekar Herr Professor vr. Gardthausen und der zweite Biblio thekar Herr vr. jur. Helßig wurden zu Oberbibliothekaren der Universitätsbibliothek ernannt.
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