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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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4054 Amtlicher Teil. ^ 114, 18. Mai 1S61 sollen in keiner Beziehung das jedem der beiden vertrag schließenden Teile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung, die Ausstellung oder das Feil bieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen. Jedem der beiden vertragschließenden Teile bleibt gleicherweise das Recht gewahrt, im eigenen Gebiete die Ein fuhr solcher Werke zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Mächten als unerlaubte Wiedergabe erklärt sind oder erklärt werden. Artikel VII. Die Bestimmungen dieses llebereinkommens sollen auch auf die vor Beginn der Wirksamkeit desselben vorhandenen Werke Anwendung finden. Jedoch können begonnene Ver vielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich de» bereits erlaubter weise hergestellten verbreitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zur Verviel fältigung oder Nachbildung <Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen), deren Herstellung bisher nicht verboten ivar, zu besagtem Zwecke noch während eines Zeitraums von vier Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit des gegen wärtigen llebereinkommens an, benutzt werden. Die Verbreitung solcher Vervielfältigungen oder Nach bildungen und die fernere Benutzung der bezeichnet-» Vorrich tungen ist aber nur dann gestattet, wenn diese Gegenstände infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkom- mens gestellten Ansuchens in einem Jnventare verzeichnet und mit einem besonderen Stempel versehen worden find. Die näheren Bestimmungen hierüber iverden durch die Ver- waltungshehörden getroffen. Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen llebereinkommens rechtmäßig zur Ausführung gebrachten dra matischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke können auch ferner frei ausgeführt werden. Artikel VIII. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird durch zehn Jahre von dem Tage ab, an welchem es in Wirksamkeit tritt, in Kraft bleiben. In dem Falle, daß keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des zehnjährigen Zeitraums das gegenwärtige Uebereinkommen auskündigt, bleibt dasselbe in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage ab gerechnet, an welchem einer der vertragschließenden Teile die Kündigung erklärt. Artikel IX. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden; es wird mit Beginn des fünfzehnten Tages nach dem Tage, an welchem der Austausch der Rati fikationen erfolgt ist, in Wirksamkeit treten. Zu Urtünd dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch tigten das Uebereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Wappen gesiegelt. So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 86. Dezember im Jahre Eintausend achthundcrtneunund- neunzig. (I-. 8.) Bülow. (U. 8.) Szögpöny. Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationen hat am Ä. Mai 1861 in Berlin stattgefunden. Schlußprotokoll. Im Begriffe, zur Vollziehung des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen llebereinkommens zu schreiten, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das Nachstehende ver abredet: Zu Artikel I und II. In betreff des Verhältnisses zwischen den im Oester- reichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und dem Deutschen Reiche anderseits besteht Ein verständnis darüber: 1. daß die in dem einen Gebiet erschienenen Werke in ländischer Urheber in dem anderen Gebiete nicht als ein heimisch gelten und deshalb nur den vertragsmäßigen Schutz genießen; 2. daß einem Werke, soweit dasselbe durch die Gesetz gebung des einen Teiles nur vermöge seines Erscheinens ge schützt wird, der vertragsmäßige Schutz nur dann zukommt, wenn es auch nach der inländischen Gesetzgebung des anderen Teiles als in dem Gebiete des ersteren Teiles er schienen gilt. Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des llebereinkommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 36. Dezember Eintausend achthundertneunundneunzig zu Berlin unterzeichnet. Bülow Szögyöny. Bekanntmachung. Von dem treuen und unermüdlichen Freunde unseres Vereines Herrn Otto Petters in Heidelberg erhielten wir als Ergebnis einer in den Leipziger Ostermeß-Tagen zur Vermehrung der Otto Petters-Stistung veranstalteten Sammlung die Summe von 1000 Mark. Ferner erhielten wir vom Fest-Ausschusse des Börsen vereins zwei Drittel des Ergebnisses der Sammlung beim Kantatemahle, sowie von Herrn Otto Petters zwei Drittel des Ergebnisses einer Nachsammlung mit insgesamt 1141 Mark 00 Pfennig. Wir sprechen allen Gebern, die in frohen Stunden an die Bedürftigen unseres Berufes dachten, hiermit unseren herzlichsten Dank aus. Berlin, den 15. Mai 1961. Der vortiand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Luchhändler und Lnchtzandtungs-Getzntfen. E Paetel. W. Gronau. M. Winckelmann. O. Seehagen, vr. K. Weidling. Erschienene Neuigkeiten des deutschen ünchtzandels. sMitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schcn Buchhandlung.) ' vor dem Titel — ohne Aufdruck der Firma des Einsenders aus dem bctr. Buche. f vor dein Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt. Die mit n. vorgezeichneten Preise der Verleger müssen in: AnSlandc zum Teil erhöht iverden, die mit n.v. und ii.v.n. bezeichnten auch im Inlands. Preise in Mark und Pfennigen. ^kiedrich
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