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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1894
- Sprache
- Deutsch
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die Vereinigung der lithographischen Anstalten mit Steindruckereibetrieb: sie alle gehen mit Macht gegen den Antrag Gröber ins Zeug. -Nach dieser mächtigen Bewegung zu urteilen, müßte man annehmen, der Antrag Gröber bezwecke nichts Geringeres, als die Gutenbergsche Erfindung der Druckkunst aus der Welt zu schaffen, die Papier-Fabriken polizeilich zu schließen, den Herrn Aloys Senefelder noch nachträglich für einen gemeingefährlichen Menschen zu erklären und seine Erfindung des Steindrucks in Deutschland wenigstens als staatsgcfährlich hinzustcllcn. Es wird sich angesichts alles dessen rechtsertigen, den Antrag Gröber, so weit er den Buchhandel betrifft, ohne Voreingenommenheit zu be trachten. -Ohne Zweifel ist derselbe aus dem Streben hervorgegangen, die Schäden, die unbestritten unlerm Volk durch die sog. Schundlitteratur: Schauer- und Hintertreppen-Romane aller Art, zugesügt werden, im Wege der Gesetzgebung ferner unmöglich zu machen. Da diese Erzeug nisse nun fast ausschließlich durch umherwandcrnde Kolporteure vertrieben werden, so beschäftigt sich der Antrag Gröber nur mit dem Vertrieb von Druckschriften im Umherziehen, und der eigentliche Zweck geht gleich unzweifelhaft aus dem beantragten Zusatz zu Absatz 10 des 8 56 der Gewerbe-Ordnung hervor Dieser hatte bisher folgenden Wortlaut: -Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind: 10. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, in so fern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels Zu sicherung von Prämien und Gewinnen vertrieben werden-. Hierzu will der Antrag Gröber noch zusetzen: -oder welche in Lieferungen er scheinen, so fern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und deren Gesamtpreis aus jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist-. -Es ist ohne weiteres klar, daß dieser Zusatz ausschließlich aus die sogenannte Schundlitteratur zugeschnitten ist, die meistens ihre Er zeugnisse anscheinend billig abgicbi, indem die Preise der Lieferungen in den wenigsten Fällen 10 überschreiten, in Wirklichkeit aber infolge ihrer bandwurmartigen Ausdehnung doch recht teuer ist. So sehr ist die Tendenz des Antrages in die Augen springend, daß man sich un willkürlich seine Nebenwirkungen zu vergegenwärtigen sucht, deun es wird immer eine schwierige Sache bleiben, ein allgemeines Gesetz zu erlassen, das nur für einen beschränkten Wirkungskreis gedacht ist. -lind in diesem Falle scheint dem Schreiber dieses allerdings eine Klippe gebaut zu werden, an der auch gute Schisse zu Schaden kommen werden. In sehr vielen Fällen ist es den Verlegern guter Litteratur gar nicht möglich, der Bestimmung über Angabe der Lieferungs-Anzahl genau nachzukommen. Es würden z. B. ohne weiteres von dem Ver trieb im Umherziehen (und darunter sind natürlich nicht nur Hausierer, sondern sämtliche Buchhandlungs-Reisenden zu verstehen) ausgeschlossen sein: das Wctzcr und Wclteffche Kirchcnlexikon, das Staatslexikon der Görreß-Gesellschast. Die umfangreiche Bibliothek der Kirchenväter hätte nicht in der fraglichen Weise Vertrieben werden können, die wissenschaft liche Encyklopädie der Naturwissenschaften, die Schlechtendai'sche Flora von Deutschland, auch Atlas-Werke und noch eine Unzahl ähnlicher Werke, die teilweise nur bei erheblicher Auflage möglich sind: alle wären im Vertrieb wesentlich beeinträchtigt. -Der Antrag Gröber will ferner zu tz 44 der Gewerbeordnung die Bestimmung neu einsllgen: -Das Aussuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotencn Art keine Verwendung finden, ist nach den Vorschriften des dritten Titels zu beurteilen-. Der dritte Titel der Gewerbeordnung handelt aber vom Gewerbebetrieb in, Umherziehen. Es würde danach, aus den Buchhandel bezogen, das Aufsuchen von Bestellungen auf künftig erscheinende Werke u. s. w. außerhalb des Wohnortes des Buchhändlers nur nach Lösung eines Wandergewerbescheines gestattet sein. -Das große Geschrei, das über diese Bestimmung erhoben wird, finden wir auf keine Weise begründet, und lhatsächLch wird auch jetzt schon vielfach danach verfahren, daß man von dem Kolporteur oder Reisenden, auch wenn er ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzles Lokal für den Be trieb seines Gewerbes besitzt, einen Wandergewerbeschetn fordert. Frei lich ist eine solche Forderung heute ungesetzlich, da die erwähnte Kategorie nicht unter den Titel 3 der Gewerbe-Ordnung fällt. Daß dies in Zu kunft der Fall sei, ist der Zweck des Antrages, an dem man wohl nichts Unbilliges entdecken kann: denn er hebt einen äußern Unterschied ans, eine Ungleichheit in der Behandlung von Personen, die denselben Zweck auf dieselbe Weise verfolgen. -Einschneidend ist dagegen die beantragte Abänderung des 8 60 der Gewerbe-Ordnung über diesen Wandergewerbeschein. Der Anfang des Paragraphen lautet jetzt: -Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt; er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiet des deutschen Reiches das bezeichnet« Gewerbe nach Entrichtung der daraus haftenden Landessteuern zu betreiben.» -Dagegen beantragen die Abgg. Gröber und Genossen zu setzen: -Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, in dem Bezirk derjenigen Behörde, welche den Schein erteilt hat, das bezeichnet? Gewerbe nach Entrichtung der daraus hastenden Landessteuern zu be treiben. Zu dem Gewerbebetrieb in einem andern Bezirke ist die Aus dehnung des Wandergeiverbescheins durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes erforderlich». Als neu folgt dann noch der Zusatz: -Bezüglich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbieten und Aufsuchen von Be stellungen im Bezirk besteht, und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt werden können, hat die Behörde alljährlich im voraus festzustellen. Diese Feststellung ist öffent lich bekannt zu machen. . . . Die Erteilung und Ausdehnung der Wandergewerbescheine hat nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu geschehen. . . . Die Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbe scheines wird . . . versagt, wenn ein Bedürfnis zur Ausübung des be treffenden Gewerbes in dem Bezirk der Behörde nicht besteht oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Per sonen Wandergewerbescheine bereits erteilt oder aus den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind». -Man kann ohne weiteres zugeben, daß die diskretionäre Ge walt, die den untern Behörden hier zuerteilt werden soll, zu weit gehend ist. Die Bestimmung mag sür andere Waren passend erscheinen, der Buchhandel sollte aber davon ausgenommen werden. Bei dieser Bestimmung könnte es Vorkommen, und es würde zweifellos Vorkommen, daß die Behörde, etwa ein Landrat, die Ausstellung eines Wander gewerbescheines einfach deshalb verweigerte, weil ihr die zu vertreibenden Bücher nicht gefielen, etwa ihrer politischen oder religiösen Haltung wegen, oder aus einem andern persönlichen Grunde. Auch ist die wesentliche örtliche Beschränkung der Giltigkeit des Scheines nicht ohne Bedenken; denn ein Buch ist doch keine Ware im gewöhnlichen Sinne. Vor allem ist ein Buch ein stets gleichartiges Erzeugnis, d h. überall dasselbe, zum Unterschied von Waren, wie z. B. Kaffee, Zucker, die nach Wert und Beschaffenheit überall verschieden sind. Es könnte somit Vor kommen, daß ein und dasselbe Buch, welches im Bezirk einer rheinischen Behörde gestattet ist, von einer sächsischen verboten würde, obwohl es sich um ein und dasselbe Buch handelt. Der Verleger — der einzige Er zeuger — hat ganz naturgemäß das ganze Deutsche Reich als Felo seines Absatzes vor Augen, und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde er so viele Scheine lösen solle, als das Deutsche Reich -Bezirke- hat. Diese Bestimmung sollte sich aber zweifellos nicht gegen den Buchhandel richten. «Wir zweifeln nicht, daß sich darüber, wie auch über die andern hier berührten Punkte, leicht eine Verständigung erzielen lassen wird Jedenfalls aber sollte die Bewegung gegen den im Grunde Gutes wollenden Antrag Gröber und Genossen baldigst in ein ruhigeres Fahr wasser gelenkt werden. Gerade hier ist eine angemessene sachliche Er örterung besonders am Platze. - Reichsgerichtsentscheidung. — Dem Redakteur einer Zeitung, welche ein offizielles Organ eines bestimmten Berussver- ban des ist und den Interessen dieses Verbandes zu dienen hat, ist nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Strasscnats, vom 13. Oktober 1893, bei der Erörterung irgend welcher nicht ihn selbst, sondern den Verband berühender Uebelstände in einer die Ehre anderer verletzenden Weise der Schutz des 8 193 St.-G.-B. (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ein zuräumen. wenn er angenommen hat, die öffentliche Besprechung sei der einzige Weg, jene Uebelstände zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und dadurch ihre Abhilfe herbeizuführen. Handels- und Zollvertrag zwischen Deutschland und Serbien. — Das Reichsgesctzblatt Nr. 39 vom 31. Dezember 1893 veröffentlicht den Wortlaut des gegen Ende des vorigen Jahres vom Reichstage angenommenen Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien, sowie das Uebereinkommen der beiden Länder über den gegenseitigen Muster- und Markenschutz. Der Handels und Zollvertrag ist vom 21./9. August 1892 datiert. Seine Geltung er streckt sich zunächst aus die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903. Dem beigefügten Zolltarif entnehmen wir folgende Stellen: Nr. Gruppe I. Papier. 2 e. (6.) Bücher, Landkarten, Musiknoten und andere ähn liche Literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände, falls sie gebunden oder auf Leinwand oder irgend einem anderen Stoff ausgezogen sind: 100 ku. 20 Dinar. 2ä. Bücher, Landkarten, Musiknoten, ungebunden oder broschiert frei Gruppe XIII. Maschinen, Instrumente, wissenschaftliche Gegenstände und Waffen. 53. Wissenschaftliche, Literarische und Kunstgegenstände, wie Bücher, Zeitschriften, Landkarten, Erdgloben, Noten und andere geschriebene Hefte, Zeichnungen, Malereien, Gemälde, Stiche und Farbendruckbilder, auf irgend wel chem Material, und zwar uueingebunden oder nur ge heftet, uneingerahmt, unaufgezogen rc frei sl Dinar — 80 H.) Quittungs- und andere Stempelsteuern. — Die in voriger Textnummer >Nr. 3) mitgeteilte Aeußerung der Hamburger Handels kammer über die vom Reiche geplante Quittungs-, Check-, Giroanwei sung?- und Frachtbriefsteuer, wurde in der am 30. Dezember dort ein- berusenen Versammlung -eines Ehrbaren Kausmanns- lebhaft
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