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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1901
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- Deutsch
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1822 Nichtamtlicher Teil. 53. 4. März 1901. § 22 wurde zurückgestellt. § 24 wurde so gefaßt: Auf Grund der §§ 19—23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen keine Aenderung vorgenommen wurde. Jedoch sind, so weit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersetzungen und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Schulgebrauch ausgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, so lange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Ein willigung gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und seinem Reisenden. (Oberstgerichtliche Entscheidung zu Z 67 Absatz 4 und § 70 des Handelsgesetzbuches.) — Die Zeitschrift -Das Recht- Rundschau für den Deutschen Juristenstand (Hannover, Helwing) giebt in Nr. 4 vom 25. Februar 1901 folgendes Urteil bekannt: Die zwischen einem Kausmanne und einem Handlungsreisenden stimmten monatlichen Umsatz nicht erzielt, verstößt nicht gegen § 67 Abs. 4 H.G.V., mag man die Vereinbarung als die Be stimmung einer auflösenden Bedingung oder eines zur sofortigen Auflösung nach tz 70 berechtigenden Grundes auffassen. — -Nach § 67 Abs. 4 H.G.V. sind allerdings Vereinbarungen. werden soll als dem Handlungsgehilfen, nichtig. Die Be schränkung der Vertragsfreiheit in Beziehung auf die Festsetzung der Kündigungsfristen, die von dem Prinzipal und dem Hand lungsgehilfen bei der Auflösung des Dienstverhältnisses einzu- haltcn sind, wurde aus wirtschaftlichen Gründen, und insbesondere um die wirtschaftlich ungünstigere Lage des dem Prinzipal unter gebenen Gehilfen besser zu gestalten, als ein Bedürfnis anerkannt. Es soll verhindert werden, daß der eine Teil willkürlich etwas erreichen kann, was der andere Teil in gleicher Zeit zu erlangen kündigen können, sondern um eine Bestimmung, wonach, wenn der mit 200 ^ monatlichem Salär angestellte Gehilfe nicht einen Mindestbetrag von Verdienst, einen Umsatz von mindestens 1000 ^ monatlich erziele, eben aus diesem Grunde ohne Kün digung das Vertragsverhältnis aufgelöst werden solle. Der Sinn dieser Vereinbarung liegt klar auf der Hand. Der Gehilfe hatte einen Monatsgehalt von 200 ^ zu beanspruchen; für dieses hohe Salär mußte er auch etwas leisten; ob er sich entsprechend be mühe, konnte der Prinzipal, wollte er seinem Reisenden nicht einen Detektiv nachsenden, nicht anders erkennen, als aus dem von dein Reisenden erzielten Umsatz; und daß bei einem Gehalt von 200 ^ das Verlangen eines Mindestumsatzes von 1000 ^ gegen die Billigkeit nicht verstößt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Gehilfe, der einen so hohen Gehalt beanspruchte, mußte auch die Fähigkeit haben, diesen Umsatz zu erzielen; er war bei Bedingung zu erfüllen. Die fragliche Vereinbarung kann als die Bestimmung einer auflösenden Bedingung, die nicht in den Willen des Prinzipals gestellt war, oder eines zur sofortigen Auflösung nach ß 70 H.G.V. berechtigenden wichtigen Grundes aufgesetzt werden; in beiden Fällen ist sie giltig; es wird dadurch das Ab hängigkeitsverhältnis des Gehilfen von dem Prinzipal nicht in dem Maße gesteigert, das sich mit den guten Sitten nicht ver trägt, sondern nur, was recht und billig ist, eine noch dazu sehr niedrige Grenze für die Leistungsfähigkeit und die Erfolge des Reisenden gefetzt. Erzielte Kläger diesen Erfolg nicht, so war dem Beklagten ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung gegeben, und dieser wichtige Grund bestand dann thatsächlich in der Er kenntnis der Unfähigkeit oder Trägheit des Gehilfen.- (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 1901. sScherer.j) Frachtbriefe. — Die älteren, bis zum 1. Januar 1900 in Gebrauch gewesenen Frachtbriefformulare dürfen laut Bekannt machung des königlichen bayerischen Ministeriums vom 20. Februar 1901 auch in Bayern noch weiter bis zum 31. Dezember 1901 einschließlich verwendet werden. Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig. — Die öffentliche Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig wird am Sonntag den 31. März 1901, vormittags 11 Uhr, im Deutschen Buchhändler- Smitt, erstatteten Bericht über das Biennium 1899—1901 (47. und 47. Schuljahres (Ostern 1899) 137 Schüler hatte, zu Beginn des 48. Schuljahres (Ostern 1900) 140 Schüler. Die Schule kollegium besteht mit dem Direktor aus dreizehn Herren. Die Lehrgegenstände sind deutsche, französische, englische Sprache, ferner Nationallitteratur, Weltliteratur. Encyklopädie, Buchhaltung, gelegt, im Sommer von 6—8, im ^Winter von 7—9 Uhr. Zur Aufnahme sind nur Lehrlinge von Mitgliedern des Vereins der Buchhändler zu Leipzig berechtigt. Im allgemeinen wird erwartet, Die Anstalt^ ist am 29. März 1852 auf Antrag des ver storbenen Leipziger Buchhändlers Stadtrats Friedrich Fleischer durch den Verein der Buchhändler zu Leipzig gegründet und am 2. Januar 1853 eröffnet worden. Sie wird aus den Mitteln des Vereins, aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder desselben, sowie aus dem Schulgelde erhalten. Das Schulgeld beträgt 40 ^ für das Jahr und ist vom Lehrherrn zu entrichten. Die diesmaligen öffentlichen Prüfungen werden in der Woche vor dem Palmsonntag im Schulhause, Löhrstraße Nr. 7, ab gehalten werden, wozu noch besondere Einladung ergehen wird. Direktors, Pfaffendorfer Straße 23/l, ^am 15., 16. und 17. April in der Zeit von 3—4 Uhr nachmittags. Die Aufnahmeprüfungen der neuen Schüler sind auf den 22., 23. und 24. April festgesetzt. entsprechenden Bekanntmachungen werden rechtzeitig im Börsen blatt erfolgen. Kunstausstellung. — Eine Ausstellung französischer Kunst werke wird in der zweiten Hälfte des März in Stuttgart belgischen Kunstverein- in Verbindung mit dem -Verein zur Förderung der Kunst-. Das königliche Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hat in dankenswerter Weise die Säle im neuen Flügelanbau des Museums der bildenden Künste in der Neckar straße für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Die Beteiligung französischer Künstler ist eine so zahlreiche, daß ein Ueberblick über den heutigen Stand der Kunst in Frankreich zu gewinnen sein Persorralnachrichten. -j- Ad olph Kuranda. — Am 21. Januar d. I. ist in Graz der Buchhändler Adolph Kuranda im fünfundsiebzigften Lebens jahre gestorben. Er war der letzte überlebende Bruder des hervor ragenden Publizisten und Politikers vr. Ignaz Kuranda, des Begründers der »Grenzboten-. Auch mit Adolph Kuranda ist ein Achtundvierziger heimgegangen, der in Prag, seinem Geburtsorte, an der Freiheitsbewegung teilnahm. Er gehörte zu den eifrigsten Mitgliedern der akademischen Legion und trug zeitlebens eine sichtbare Erinnerung an die Straßenkämpfe mit sich; bei der Ver teidigung einer Barrikade erhielt er einen Schuß in die rechte Hand, der die Verkrüppelung des kleinen Fingers zur Folge hatte. Adolph Kuranda übernahm die vom Vater, einem durch seine bibliographischen Kenntnisse berühmten Antiquar, be gründete Buchhandlung. Diese war ursprünglich für Ignaz Kuranda bestimmt, der sie in der Ichat eine Zeitlang leitete, bis er sich dem Berufe des Publizisten zuwandte. Adolph Kuranda vermochte bei dem damals noch hervorragend deutschen Charakter Prags die Buchhandlung mehrere Jahre hindurch mit vollem Er folge zu führen. Es wurde ihm jedoch zu enge in der Landes hauptstadt von Böhmen, und er übersiedeltc Ende der sechziger Jahre nach Wien, wo er seinem Antiquariate sehr rasch einen guten Namen zu erringen wußte. Hunderte von Gelehrten, Pro fessoren und Beamten werden sich der Buchhandlung in der Bäckerstraße, die später in die Singerstraße (Goldmannshof) ver legt wurde, und der lebhaften Auktionen erinnern, die Adolph Kuranda veranstaltete und mit humoristischer Laune zu beleben verstand. In der Mitte der achtziger Jahre entschloß er sich, mit dem Buchhandel, den er nicht missen wollte und der ihm stets ein stolzer und vornehmer Beruf war, nach Graz zu übersiedeln. Auch hier erwarb sich Adolph Kuranda allgemeine Achtung.
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