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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1900-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1900
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- Deutsch
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^ 145, 26, Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4829 Nichtamtlicher Teil Prospekte als ZeiLungsbeilagen. (Vgl. Nr. 139, 142.) In Nr. 139 des Börsenblattes ist im »Sprechsaal« ein Fall aus der Praxis der Prospekte-Beilegung mitgeteilt, der Anlaß bietet, die juristische Seite der Verwendung von Pro spekten als Zeitnngsbeilagen zu betrachten. Die als Reklamemittel sich immer mehr einbürgernde und immer mehr an Beliebtheit gewinnende Beilegung von Pro spekten in Zeitungen ist juristisch weder als Miete noch als Kauf einzuschätzen, sondern als Werkvertrag. Der Zeitungs verleger verpflichtet sich zu einem doppelten: einmal zu der Beilegung der ihm zu liefernden Prospekte bei den Exem plaren seiner Zeitung, sodann zu der Versendung des Prospekts gleichzeitig mit der Zeitung an die Zeitungsleser, d. h. die Abonnenten; nicht minder obliegt ihm die weitere, hierin im Grunde genommen schon enthaltene Pflicht, auch bei dem Einzelverkauf der Zeitungsnummern darauf zu achten, daß keine derselben ohne den Prospekt zum Vertrieb komme. Der von dem Verleger in seiner Eigenschaft als Zeitungsunter- nehmer zu prästierende Erfolg wird eben gebildet durch die Bei legung und Versendung. Anderseits besteht die Verpflichtung der Besteller darin, dem Unternehmer die zu der Beilegung erforderliche Anzahl fertiger Prospekte rechtzeitig zur Ver fügung zu stellen und ihm die hierfür vereinbarte Gebühr zu entrichten. Weitere Verpflichtungen bestehen bei dem ein fachsten, typischen Fall der Prospekte-Beilegung nicht. Wenn der Prospekt eine leere Stelle für die Ausfüllung der Bezugsquelle durch den Käufer enthält, was nicht nur bei Prospekten, die sich auf die Erzeugnisse der Buchdrucker presse beziehen, sondern auch bei anderen der Fall ist, so steht jedenfalls auf Grund des Gesetzes dem Unternehmer eine Befugnis zur Ausfüllung derselben nicht zu. Daß auf Grund eines Gewohnheitsrechts oder auch nur auf Grund eines Handelsgebrauchs der Zeitungsverleger dieses Recht für sich beanspruchen könnte, läßt sich jedenfalls allgemein nicht behaupten; aber auch mit spezieller Beschränkung aus buch händlerische Prospekte muß diese Auffassung mit Entschieden heit zurückgewiesen werden. Ist somit in Ansehung dieses Punktes zwischen den Parteien nichts Ausdrückliches verein bart worden — und in der Regel werden ausdrückliche Ab machungen darüber nicht getroffen —, so kann dem Zeitungs unternehmer nicht das Recht zuerkannt werden, an dem Prospekt irgend eine Aenderung vorzunehmcn, die für dessen Inhalt bedeutungsvoll erscheint, und es ist hierin vollkommen gleichgiltig, ob die Aenderung handschriftlich, durch Druck oder in sonstiger Weise vorgenommen wird. Der Unternehmer, der dies gleichwohl thut, macht sich einer Ueberschreitung seiner vertragsmäßigen Rechte schuldig. Er liefert alsdann ein Werk, das mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit des Werkes zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindert, mitunter sogar aufhebt. Welche Rechte dem Besteller in diesem Falle zustehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommen hierfür die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ZK 633—635 in Betracht, wobei zu erwähnen ist, daß, da dieser Mangel des Werks in den meisten Fällen auf einem Umstande beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat, der Besteller berechtigt ist, statt der Wandelung oder der Min derung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatz kann hierbei unter Umständen eine recht erhebliche Höhe erreichen, weil ja anch der dem Besteller ent gangene Gewinn dabei in Betracht gezogen werden darf. Unverkennbar ist weiter, daß das erwähnte Verhalten der Zeitungsunternehmer gegen Treu und Glauben und die SiebeiiiindsechMsler Ialiraana. Verkehrssitte verstößt, und dies muß besonders mit Rücksicht auf diejenigen Prospekte betont werden, die einen buch händlerischen Inhalt haben; denn es wird hierbei seitens des Bestellers beabsichtigt und bezweckt, dem Publikum bei der Benennung der Bezugsquelle, d. h. des Sortimenters, durch dessen Vermittelung der betreffende Verlagsartikel be zogen wird, freie Hand zu lassen, um es in seinen Gewohn heiten und Geschäftsbeziehungen nicht zu beeinflussen. Setzt nun der Unternehmer eine ihm genehme Bezugsquelle, d. h. die Firma eines bestimmten Sortimenters oder seine eigne Firma auf den Prospekt, so wird dieser Zweck des Bestellers vereitelt, und es liegt dann jedenfalls eine Vertragserfüllung vor, die nicht so bewirkt ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hat der Besteller die Nichtausfüllung noch ausdrücklich zur Bedingung gemacht, so ist selbstverständlich die vertrags widrige Handlungsweise des Unternehmers noch in höherem Maße vorhanden, und es müssen alsdann die in Obigem hervorgehobenen Rechte dem Besteller ohne weiteres zu gestanden werden. Somit ist der Unternehmer zu einer Ausfüllung des Prospektes nur dann ermächtigt, wenn sich aus den beider seitigen Willenserklärungen ergiebt, daß dies auch von dem Besteller gewollt war. Die Cimelien-Sammlung im städtischen Archiv ;u Nürnberg. Die gegenwärtig jeden Sonntag von 10—12 Uhr vormittags bis einschließlich 26. August l. I. zur öffentlichen Besichtigung in den Parterre-Räumen des städtischen Archivs, Burgstraße N. 4, in Nürnberg ausgestellte Cimelien-Sammlung enthält derartig kostbare Stücke, wie man sie selten findet. Die ausgestellten Gegenstände zerfallen in drei Abteilungen. Die erste enthält Selbstschriften berühmter Männer des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts; die andere Abteilung schließt die kalligraphisch hergestellten, vielfach mit kostbaren Malereien und prächtigen Einbanddecken ausgestatteten Bücher aus dem elften bis achtzehnten Jahrhundert in sich, während die dritte Abteilung gedruckte seltene Werke aus dem fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert, die sogenannten Inkunabeln, umfaßt. Von den Autographen verdienen eine besondere Erwähnung eine größere Abhandlung des berühmten Mathematikers Johann Regiomontan, dann der Entwurf Albrecht Dürers zu seinem Werke -Die menschliche Proportion» mit Zeichnungen des großen Meisters, eine Widmung Or. Martin Luthers vom Jahre 1545 zu einem Hans Lufftschen Bibcldruck, das Manuskript Philipp Melanchthons zu seinem 1552 erschienenen Werke -Os anima- und ein Brief des berühmten Gegners Luthers Or. Johann Eck von Ingolstadt an den Nürnberger Rat vom 4. Februar 1521. Nicht vergessen sei eine in böhmischer Sprache geschriebene Postille des Reformators Johannes Huß Neben diesen Autographen ist das Familien- und Wappcn- büchlcin des um die deutsche Reformation hochverdienten Nürnberger Ratsschreibers Lazarus Spengler ausgestellt, und nebenan befinden sich die von den Nürnberger Abgeordneten Christoph von Kreß und Clement Volckamer auf dem Reichstage zu Augsburg 1530 geführten Akten. Auf dem Gebiete des in Nürnberg im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert blühenden Meistergesangs begegnen wir bei den ausgestellten Gegenständen einem großen Meistcrgesangbuch aus dem siebzehnten Jahrhundert, verschiedenen kleineren Noten- büchcrn und einer Reihe von durch Meistersinger geschriebenen Anschlagzetteln für ihre Aufführungen. Als kostbarste Stücke nennen wir dabei den großen, seiner Zeit von der Stadt aus der Gräflich Paarschen Sammlung um 7000 erworbenen Kodex von Hans Sachs, das sechzehnte und letzte Meisterliederbuch und vierzehnte Spruchbuch, welches Schriftstück der Dichter von 1556—1567 hergestellt hat, sowie eigens von ihm für seinen Schüler, den Schlosscrgesellen Barthel Weber, geschriebene und ge dichtete Rleistergesänge aus dem Jahre 1546. Aus oer Abteilung der vielen ausgestellten geschriebenen alten Werke verdienen besondere Beachtung ein von den Gebrüdern 647
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