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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1900
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- Deutsch
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160, 13. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5275 LokkärlkAst Lvitliioä in LtoolrLolru. IVorrnssr, I. X., Agnom Losrnas Isnä. §i'Zn Xwstsräsui tili krs- toris. 8". 4 lir. NüaninZ L Tippst in LopsuNsASu. Lssi-korclt, 6. l?., Ltnäisr ovsr innso. äilststor popillss ssint g-n- Mvsl8g st iMllssinssiXsr kor vo^ls tillrsläs st spitöslisl rnuslcn- lstur. 8". 4 irr. 50 ö. IVaNlstroiu L ^Viästrunä in Ltoslrlrolru. 8toelc5olrns 8tsÜ8 privilsZisdrsk 1423—1700. I. Ult. IltAitus Asnoin X. Ullclsllrsnil. 8". 3 lcr. Spanische Litteratur. Hu ^.uäsIuoiL Lloäsrns. in Ssvilln. 6sstodv ^ ksi'sr, 1., Xnski-^o cls un äiooionnrio cls lo8 untiüoss c^us üorsoisi'on sn 8svills ässäs öl siglo XIII sl XVIII ineinsivs. lorno 1. X—0. 4". 10 xss. 50 o. LuiI1>-Lui1115i'S s Hiso8 in Llsäriä. Oorvsult. I.s oüoivs äs Isrrasois sspssiols. ViAS8imo 8nxlsinsnto äs 1s II s 8srio. 4". 5 pS8. 50 s. v. iXusntsusdro in Lluäriä. Rsvsntö8, 8., NNSVU8 Ig^S8 äs üsoisucls. 8". 5 PS8. Irup. äsl vspöslto äs 1u Susrrg. in Lluärlä. äs llsrs, ä. X., 1s. S8tronoinis s Lns8 äsl si^lo XIX. 8". 3 pS8. Irupr. äsl Lliuistsrio äs Llarinu in Llaäriä. Vsrr^ ^ Xivs8, X., Oisvionsrio äs 1v8 tsrinino8 zc krsss8 äs insrins X8xsno1—Xrsnosb—InAls8. 4". 12 ps8. LI. Dlurillo in Lluäriä. 611 ^ ?s51c>8, I'., X8tnäic>8 8vbrs sl orsäito pnbiioo ^ äs Is äsnäs püblios s8xsnols. 8". 3 xs8. Arbeitsordnungen für Geschäfte. Mit dem ersten Oktober d. I. tritt die Novelle zur Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900, in Kraft, die die bis her schon für die gewerblichen Betriebe und gewerblichen Ar beiter bestehenden Schutzvorschriften zum Teil auf das im Handelsgewerbe beschäftigte Personal ausdehnt.*) Die An wendung derselben erheischt für zahllose Geschäfte die Vor nahme mehr oder minder einschneidender und bedeutungs voller Aenderungen in dem bisherigen Geschäftsbetrieb und der bisherigen Geschäftsweise, mit denen beizeiten zu beginnen im eigenen Interesse der darunter fallenden Ge schäftsinhaber liegt. Von besonderer Bedeutung ist für größere Geschäfte die Notwendigkeit des Erlasses von Arbeitsordnungen, da bisher eine Verpflichtung dieses oder auch nur ähnlichen Inhalts in Deutschland selbst für die großen und größten Geschäfte nicht bestand. Nach Z 139 ü der Novelle ist für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, inner halb vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Novelle oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Die Arbeitsordnung ist also obligatorisch vor geschrieben lediglich für solche Geschäfte mit der angegebenen Zahl von Gehilfen und Lehrlingen, die sich als offene Verkaufsstellen darstellen, in denen also der Verkauf von Waren an einen unbeschränkten Kreis von Personen statt findet. Daraus folgt, daß alle Geschäfte, in denen zwar regelmäßig mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge thätig sind, die aber einer offenen Verkaufsstelle in diesem Sinne entbehren, eine Arbeitsordnung nicht zu erlassen brauchen. Die Zahl der Buch- und Musikaliensortimenter, für die der Erlaß einer Arbeitsordnung unbedingt erforderlich ist, dürfte, wenn man von den Hauptcentren des Buch- und Musikalienhandels absieht, im allgemeinen nicht sehr groß sein, da wohl die meisten Geschäfte dieser Art in der Regel weniger als zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigen und damit auch in der Hauptsache auskommen. Für diejenigen Buch- und Musikaliengeschäfte, die unter Z 139 ü der Novelle fallen, bietet die Feststellung des In halts der zu erlassenden Arbeitsordnung kaum nennenswerte Schwierigkeiten. Die Verhältnisse, mit denen es der Buch- und Musikalienhandel zu thun hat, lassen sich im Vergleiche zu den in anderen Handelszweigen bestehenden als ver hältnismäßig einfache bezeichnen; zahlreiche Fragen, die in letzteren auftauchen und deren Lösung keineswegs sehr ein fach ist, treten im Buch- und Mustkalienhandel nicht auf ») Vgl. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel Nr. 156. und können daher bei der Feststellung des Inhalts der Arbeitsordnung außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf diese Unterschiede zwischen dem Buch- und Musikalienhandel einerseits und anderen Geschäftszweigen anderseits können auch die für manche der letzteren in Aussicht genommenen Arbeitsordnungen für die Regelung der in dem elfteren bestehenden Verhältnisse, wenn überhaupt, so nur mit größter Vorsicht benutzt werden; es liegt auf der Hand und wird einer Ausführung kaum bedürfen, daß beispiels weise die Arbeitsordnungen für Manufakturwarengeschäfte in Buch- und Musikalienhandlungen nicht ohne weiteres brauch bar sind. Was die Frage betrifft, ob sich Normalarbeitsordnungen für die Buch- und Musikaliengeschäfte empfehlen, so kann diese unbedenklich bejaht werden; gerade der Buch- und Musi kalienhandel ist für Normalvorschriften dieses Inhaltes be sonders geeignet, weil die Unterschiede zwischen den ein zelnen Buch- und Musikaliengeschäften nicht derartige sind, daß sie einer gleichförmigen Ordnung hindernd im Wege stehen. Es wäre deshalb sehr wohl ausführbar und auch ganz angemessen, wenn eine Normalarbeitsordnung für die Buch- und Musikaliengeschäfte vereinbart würde, zu der dann je nach Bedarf die Geschäftsinhaber Zusätze in dem ihnen geeignet erscheinenden Umfange machen könnten. Diese Arbeitsordnung könnte eine kurze sein; eine sorgfältigere und wohl auch ausführlichere Regelung würden die Ent- lassungs- und Austrittsgründe beanspruchen, weil nach der Novelle der Austritt eines Gehilfen, bezw. die Entlassung lediglich aus den in der Arbeitsordnung angegebenen Gründen erfolgen darf, soweit nicht die in ZZ 71 und 72 des Handels gesetzbuchs vom 10. Mai 1897 aufgezählten Gründe in Betracht kommen. Zu regeln wäre in der Arbeitsordnung auch die Frage, ob der Gehilfe Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, wenn er durch einen in seiner Person liegenden, jedoch nicht von ihm verschuldeten Grund an der versprochenen Dienst leistung für die Dauer einer im Verhältnis nicht erheb lichen Zeit verhindert wird. Gerade diese Frage ist für die Prinzipalität recht wichtig, weil es sich bei der Verhinderung der Gehilfen zumeist um erheblichere Zeiträume handelt, als bei der Verhinderung der Arbeiter der gewerblichen Betriebe. Die Industrie hat die Anwendbarkeit dieser Be stimmung auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis in der Hauptsache durch die Fassung der Arbeitsordnungen einfach ausgeschlossen; es wird sich nun darum handeln, ob bezüg lich der kaufmännischen Arbeitsordnungen ein Gleiches ge schehen wird und ob dies wünschenswert ist. Hierüber dürften die Ansichten auch nur unter den Interessenten einer Branche noch sehr auseinandergehen. 707»
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