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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1900
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- Deutsch
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316 Nichtamtlicher Teil. »N S, 12. Januar 1900. Spanische Litteratur. ^.silo äs HuärkLQOS äsl La^raclo dOrasön äs ässäs in LlLäriä. ^mor F tlsvsiro, 6., Dianisn orilieo äs ls.8 vusvab skeuslL« äs äs- rsetio xsval. 4^. 3 pss. 50 o. Hip. Domsussd. in Valsnoia. Dsrrsiroa, II., Listoria apoIoAstiea äs 1o8 paxL8, äs8äs 8av Dsäro 6uaä. 1. 40. oplt. 18 x>68. Lsurioli L Oo. in Laroslona. äs Dau§i, ä., Oarinsn. 8". 2 pS8. Impr. äsl viario in 6oräova. lisäsl, L., 8s.n ks-kasl sn Döräoba. 4^. 5 xss. LL. LLurillo in LLaäriä. 6s.äal80, IV, Dieoionario äs 1s§i8lri.eion psna-I, proos8aI ^ äs prisionse. lOlNO I. 40. 15 PS8. 6ort3.rs1o ^ Nori, Don k-g-nion äs Is. 6ruL ^ 8U8 obrak. 4". 10 pss. R-omsro in Llaärlä. K.3.N108 Llsrsl, D., 1a rsor^sniLaoion äsl 68taäo, 0 660N0wis,6 ^ rs- LL. Usllo in LLaärlä. eatolieo. 8". 4 p68. Hip. Lalssiana in Lsvilla. äs Is. 8o1a ^ Ds.8trL, R,., Llanual tsorieo ^ xrLelieo äs las snksrrns- üsl. 11p. äs „LI UrLd^o" in LLaäriä. 4". 3xos! ' tnäios äs lsgislamün moi oantil comparaäa. Porno I. Wie macht man Forderungen gegen in Konkurs geratene Schuldner geltend? (Nach der neuen Konkursordnung.) (Nachdruck verboten.) Für die Geltendmachung von Forderungen gegen in Konkurs geratene Schuldner ist ab 1. Januar 1900 folgendes maßgebend: Die Bekanntgabe des Konkurses erfolgt durch Publikation des Eröffnungsbeschlusses im Reichsanzeiger und in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt des Gerichts bezirkes. Diese Bekanntgabe ist deshalb von Wichtigkeit, weil sie eine Frist zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger des Gemeinschuldnsrs enthält und als solche für alle am Konkurs interessierten Gläubiger als Zustellung gilt. Besondere Zustellung des Konkurseröffnungsbeschlusses erfolgt nur an ihrem Wohnort nach bekannte Gläubiger. Jedoch ist zu beachten, daß auch hier die Anmeldefrist nicht vom Tage der Zustellung ab. sondern vom dritten Tage der öffentlichen Bekanntgabe der Konkurseröffnung im Amtsblatt an läuft (8 76 Absatz 2 der Konkursordnung). Die alsdann laufende Anmeldefrist <8 138) beträgt mindestens zwei Wochen bis drei Monate, jenachdsrn sie der Richter im Eröffnungs- beschlusse sestsetzt. In dieser Frist ist bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung die Anmeldung der Forderung unter Beilage einer Abschrift der etwa vorhandenen schriftlichen Belege bei der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zu be werkstelligen, sei es mündlich zu Protokoll (persönlich oder durch Vertreter), sei es schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes. Die Anmeldung muß enthalten (ß 139) die Forde rung nach ihrem Betrage und das Rechtsverhältnis, aus dem sie entstanden ist. Wird für die Forderung ein Recht auf vorzugsweise oder abgesonderte Befriedigung beansprucht, so ist dieses anzugeben nebst dem Grunde hierfür. Die einlaufenden Anmeldungen werden in der Gerichts schreiberei nach dem Datum ihres Einganges und nach der beanspruchten Rangordnung zusammengestellt und zur Ein sicht durch die Beteiligten dort niedergelegt, in eine Tabelle eingetragen und dem Konkursverwalter hiervon eine Aus fertigung zugestellt. Nach Ablauf der Anmeldefrist ein gehende Anmeldungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn weder der Konkursverwalter, noch ein Gläubiger Einspruch erhebt; andernfalls kann über nachträglich an gemeldete Forderungen nur in einem auf Kosten des Säu migen anberaumten besonderen Prüfungstermtne entschieden werden. Im Prüsungstermine. der auf eine Woche bis drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist richterlich im Er- öfsnungsbeschlusse festgesetzt wird, wird die angemeldete Forderung ihrem Betrage und Vorrechte nach richterlich! erörtert, und hat sich der Konkursschuldner daüber zu erklären. Im Prüfungstermine unbestritten gebliebene Forderungen (tz 144) gelten bis zu ihrem anerkannten Betrage und Vor ränge als für das Konkursverfahren festgestellt und werden gerichtlich in eine »Tabelle» eingetragen. Diese Eintragung wirkt wie ein gerichtliches rechtskräftiges Urteil gegen alle Konkursgläubiger. Bestrittene Forderungen (nach Rechtsgrund. Betrag oder Vorrang) müssen im Wege besonderer Klage bei den Gerichten der Konkurseröffnung vom Gläubiger gegen die Bestreitenden separat verfolgt werden. Im Verteilungs verfahren erhält alsdann der Gläubiger den Betrag seiner sestgestellten Forderung vom Konkursverwalter ausbezahlt. Gläubiger nicht festgestellter Konkursforderungen müssen, um einstweilige Vormerkung im Verteilungsverfahren zu finden, dem Konkursverwalter den Nachweis erhobener Fest stellungsklage erbringen; sonst bleiben ihre Forderungen bei der Verteilung unberücksichtigt (Z 152). Ein Recht aus vorzugsweise Berücksichtigung genießen unter anderem die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung oder dem Ableben des Gemeinschuldners fällig gewordenen Lohn- und Gehaltsforderungen. Kostgeld und andere Bezüge, soweit sie aus einem für das Erwerbsgeschäft, den Wirt- schastsbetrieb oder Haushalt des Konkursschuldners ein gegangenen Dienstverhältnis entstanden sind (vergl. auch be züglich der anderen bevorrechteten Forderungen die W 62 und 62e der Konkursordnung). Die bevorrechteten Forderungen müssen, wenn festgestellt, aus der vorhandenen Aktivmasse vorweg bestritten werden. Schadensersatzansprüche wegen durch die Konkurseröffnung vorzeitig gelöster Vertragsverhältnisse genießen teils ein Vor zugsrecht (Z 27) teils keines (Z 22). Lohn- und Gchalts- forderungen. die aus einem im Einverständnis des Kon kursverwalters noch nach der Konkurseröffnung fortgesetzten Dienstverhältnis des Z 22 erwachsen, genießen für diese Zeit gleichfalls ein Vorrecht aus Vorwegbefriedigung aus der Masse. (Vergl. zu dem Ausgeführten die einschlägigen Gesetzesstellen der neuen Konkursordnung in den Paragraphen 15. 22 bis 23. 26—27. 110—111. 138—147.) vr. K. Schaefer. ^nmiLir« ätz Io. lidrrui'itz kraiMistz 1899. Liiidmv annös. (gr. 8°. XX, 396 8. mit 2 Lilä- rnssan.) Laris, 3. 3o 8ouäior. Der leider etwas verspätet in unsere Hände gelangte 8. Jahr gang zeichnet sich durch gleiche Vorzüge wie die früher erschienenen Bände aus. Besonderes Interesse erregt diesmal eine von dem Herausgeber und Verleger Unterzeichnete kurze Geschichte der Buch handlung Hachette. Sie wurde von Louis Hachettc (1800—1884). der eine gelehrte Bildung genossen hatte, unter dem kühnen und erfolgreichen Worte: -8io guogus äocsbo!» durch Erwerbung der
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