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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1900
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- 1900-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1900
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174 Nichtamtlicher Teil. L, 8. Januar 1900. bekannt giebt. Sie wirken dann gleichwohl auch während der Zeit fort, da sie nicht hervortreten. Ist hiervon der Fall, daß sie in der Annahme, sie seien schon bekannt, gar nicht ausgesprochen werden, so wesentlich verschieden? Indem Hölscher dann scheinbar aus meine Ausfassung eingeht, konstruiert er das Angebot dahin, daß die Zeitung sich jedenfalls zur Titelanzcige des eingesandlen Werkes ver pflichte. Das habe ich nicht gesagt; ausdrücklich faßte ich vielmehr das Angebot in der Weise, daß die eingesandten Werke, soweit es aus deni Charakter der Zeitschrift sich ergiebt, zur Besprechung kommen. Eine Verpflichtung, die nicht be sprochenen Werke wenigstens aufzuführen, besteht meines Er achtens nicht. Hölscher hat wohl aus dem Satz: »wer Bücher, die nach dem Charakter der Zeitschrift sich nicht zur Besprechung eignen, an sie einsende, könne nicht aus Gegenliebe rechnen; eine Bestätigung des Empfangs durch Aufführung in der Ueber- sicht sei alles, was er hoffen dürfe-, diese Folgerung, als von mir gemeint, abgeleitet. Notwendig war das, wie sich schon aus der Wahl des Wortes -hoffen« ergab, keineswegs; hoffen kann man etwas, was man nicht beanspruchen kann. Auch habe ich zu Eingang meines Aussatzes erwähnt, daß die Uebersicht der eingelaufenen Bücher eine regelmäßige, nicht jedoch, daß sie eine ausnahmslose Einrichtung sei. Wenn ich weiter sagte, daß Bücher, die auch in der Uebersicht nicht aufgesührt werden, eine angemessene Zeit wieder zur Ver fügung des Einsenders stehen, so konnte daraus doch wohl gefolgert werden, daß ich die Ausnahme in die Uebersicht gleichfalls in das Ermessen der Zeitung stellte und nur in der Nichtaufführung die Erklärung erblickte, von dem Buche nichts wissen zu wollen. Ich kann mir wohl denken, daß eine Familienzeitung die Werke eines Siestaverlags, die ihr vielleicht zum Hohn zugeschickt wurden, auch nicht mit dem Titel er wähnt, ohne damit ihre Pflicht zu verletzen und, wie Hölscher annimmt und als Folgerung aus meiner Ausfassung hin stellt, schadensersatzpflichtig zu werden. Die Aufführung in der Uebersicht hat unter allen Umständen nur eine deklara torische Bedeutung; sie bestätigt, daß ein Buch als Rezensions exemplar einlief. Ueber die Tragweite der Nichtausfllhrung lasse ich gern mit mir streiten; ein negatives Verhalten duldet stets eine verschiedene Auslegung. Wenn ich sagte, die nicht aufgeführten Bücher könnten wieder abgeholt werden, so dachte ich an den Fall, daß die Nichtausfllhrung die Be deutung einer Ablehnung der Werke als Rezensionsexemplare habe. EL kommt auf den einzelnen Fall an, ob dies zu trifft. Daß die knappe Fassung des Satzes, wenn inan ihn für sich allein betrachtete, auch Raum zu einer anderen Auslegung bot, gebe ich zu; im Zusammenhang aber war dazu kein Anlaß gegeben. Hölscher versucht weiter, mir den Gedanken, daß die Zeitung (bei meiner Auffassung) jedenfalls zur Titelanzeige verpflichtet sei, durch die Begründung auszuzwingen, daß sonst ein Schenkungsvertrag vorliege, da ja keine Verpflichtung der Zeitung mehr übrig bleibe. Der Schluß geht fehl. Ein Schenkungsvertrag liegt nicht vor, weil es am Schenkungs willen fehlt; aber ein Geschäft liegt vor, bei dem man etwas sür eine ungewisse Gegenleistung hingiebt. Ich habe in meinem Aufsatze gesagt, daß solche Geschäfte vielfach Vor kommen; dabei bleibe ich auch, obschon Hölscher mir entgegen hält, daß es nur wenige Arten solcher Geschäfte giebt. Von der Menge der Arten sprach ich nicht; es giebt ihrer übrigens auch mehr, als in den Büchern aufgeführt werden. Daß solche Geschäfte jeden Tag in Masse abgeschlossen werden — von der Zusendung eines Katalogs, dessen Herstellung doch auch Kosten gemacht hat, bis zur kostspieligsten Wette — kann niemand be streiten. Ich habe insbesondere das Beispiel der probeweisen Zusendung einer Flasche Wein in der Hoffnung, daß der Probe eine Bestellung folgen werde, erwähnt. Hölscher findet das Beispiel nicht zutreffend, weil der Wein eine verzehrbare Sache sei und nach der Verzehrung nicht zurückgefordert werden könne. Damit verlegt er den Vergleichspunkt an eine falsche Stelle. Auch wenn zur Zeit der Zurückforderung der Wein noch nicht verzehrt wäre, brauchte er nicht heraus gegeben zu werden. Der Vergleichspunkt ist — wie nach meiner Anschauung aus dem Rahmen, in den ich das Gleichnis ein setzte, deutlich hervorgeht — der, daß jemand einen Wert, der im Vergleich zum erhofften Gewinn unbedeutend erscheint, dieser Hoffnung zuliebe auf das Spiel setzt. Wäre Hölscher diesem Gedanken nicht aus dem Wege gegangen, dann hätte er nicht vorschlagen können, statt der Flasche Wein ein Pferd als Beispiel zu nehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Pferd aufs Geratewohl an jemand geschickt wird, weil man hofft, daß er später mehr Pferde kaufe. Wenn schließ lich Hölscher an dem von mir gegebenen Beispiel noch be anstandet, daß bei der Zusendung von Wein die Nachbe stellung vom Adressaten, bei der Zusendung eines Rezensions exemplars aber von anderen Personen erwartet werde, so könnte ich es an sich jedem nicht voreingenommenen Beurteiler überlassen, zu entscheiden, ob auf diesen Unterschied elwas ankommt. Um aber auch diesen Punkt zu begleichen, erinnere ich an die vielen Zusendungen von Weinen, Likören und sonstigen Kräftigungsmitteln, die an Aerzte eingehen, in der Hoffnung, daß durch die Empfehlung an Patienten sich weitere Bestellungen ergeben. Vielleicht entgegnet mir nun Hölscher, daß diese Weine und Liköre aus Flaschen gezogen sind, während das bei Büchern nicht zutrifft. Das müßte ich dann allerdings anerkennen. Ich glaube somit die Möglichkeit von Geschäften, bei denen ein Teil den wirtschaftlichen Gegenwert für seine Leistung in der ungewissen Hoffnung aus einen Gewinn erblickt, dar- gethan zu haben. Der Vertragsantrag kann von dem Teile ausgehen, der etwas opfern will — ein Cigarren händler bietet mir eine Cigarre an, indem er hofft, ich werde mir eine Kiste davon kaufen —, oder von dem Teile, der halbwegs, aber ohne Verbindlichkeit die Erfüllung der Hoff nung in Aussicht stellt — ich ersuche den Cigarrenhändler, mir eine Cigarre zur Probe mitzugeben. Im ersten Fall erwächst mir sicherlich keine Verpflichtung; im zweiten kann eine solche erwachsen, je nachdem das Ersuchen gefaßt war; notwendig ist dies auch hier nicht. Und wenn das Angebot, wie das beim Rezensionsexemplar der Fall ist, nur dahin lautet, daß dis eingesandten Werke, soweit es sich aus dem Charakter der Zeitschrift ergiebt, zur Besprechung kommen, so entsteht daraus keine weitere Verpflichtung, als sich aus dem Wortlaut dieses Angebots ergiebt. Die Schlußfolge rungen, die Hölscher daraus zieht, daß er substituiert, ich hätte die Zeitung unter allen Umständen zur Titelanzeige des Werkes für verpflichtet ei klärt, bewegen sich nicht aus dem meiner Arbeit unterlegten Boden; sein Vorwurf, daß ich den »einzig möglichen Endschluß nicht ziehe-, nämlich den, daß die Zeitung bei Unterlassung dieser Anzeige -ohne Zweifel« zur Zurllcksendung des Rezensionsexemplars ver pflichtet sei, geht darum von Grund aus fehl. Darum hätte sich Hölscher auch die rasche Konstatierung: »Hier wären wir bei einem Widersinn angelangt«, die gerade klingt, als hätte er mit Eifer danach gesucht und sei nun seines Fundes froh, ersparen können. Mein Aufsatz in der »Allgemeinen Zeitung- drängte sich auf engem Raum zusammen, und ich mußte in manchen Punkten, die ich nur andeuten konnte, darauf rechnen, wohl wollende und diese Thasache würdigende Beurteiler zu finden. Es fehlt auch hier der Raum, um alles, was Hölscher gegen mich vorbringt, bis ins einzelne zu widerlegen. Nur darauf möchte ich Hinweisen, daß Hölscher auch bei den von mir an geführten Beispielen des öffentlichen Angebots — Straßenbahn,
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