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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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«V 5, 8. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 173 Nichtamtlicher Teil. Das Recht am Rezensionsexemplar. (Vgl. Börsenblatt 1889 Nr. 221, 228, 237, 244, 256, 279, 290.) In Nr. 290 des Börsenblatts hat Hölscher auf meinen zunächst in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung veröffent lichten Aussatz, der dann auch im Börsenblatt abgedruckt wurde, erwidert. In manchen Punkten gehen wir einig, so insbesondere in der zu Anfang gänzlich übersehenen Unter scheidung zwischen dem aus besonderen Wunsch der Zeitung (um, gleich Hölscher, diesen kurzen Ausdruck für den Vertreter der in Betracht kommenden Zeitschrift zu gebrauchen) und dem aufs Geratewohl eingesandten Rezensionsexemplar. Meine Kon struktton des Rechtsverhältnisses für den letztgenannten Fall, um den es sich ja hauptsächlich dreht, erklärt Hölscher für un haltbar. Ich habe, wenn ich kurz daran erinnern darf, ein allgemeines Angebot der Zeitung, eingesandte Bücher, soweit es ihrem Charakter entspricht, zur Rezension zu bringen, zu Grunde gelegt: das Einsenden eines Buches bildet dann die Annahme dieses Angebots. Hölscher bestreitet, daß ein solches Angebot der Zeitung vorliege; die Einsendung eines Buches ist ihm daher nicht Annahme, sondern Stellung eines Angebotes, das die Zeitung annehmen oder ablehnen kann. In der Thatsache, daß eine Zeitung Rezensionen bringt, erblickt er nur einen Anreiz, Bücher an sie zur Be sprechung einzusenden. Ich gestehe, daß diese Auffassung manches für sich hat, und daß auch ich sie, ehe ich mich mit der Frage eingehender befaßte, für die zutreffende hielt. Die genauere Beachtung der Gepflogenheiten, nach denen bei den mir bekannten Zeitungen die Rezensionsexemplare behandelt werden, insbesondere die Thatsache, daß diese Zeitungen zum Teil ausdrücklich ankündigten, sie behielten sich die Auswahl der zu besprechenden Bücher vor, führte mich zu meiner Auf fassung. Ich nehme für sie nicht das Prädikat der einzig denkbaren in Anspruch, wie Hölscher es für die seinige thut. Der juristischen Anhaltspunkte in dieser Materie sind derzeit noch so wenige, daß eine zwingende Konstruktton nicht mög lich ist. Die Gesetzesstellen, die zur Entscheidung heran gezogen werden können, sind durchweg allgemeiner Art und lassen darum die eine wie die andere Deutung zu. Ob eine gewohnheitsrechtliche Uebung für dis eine oder andere Auf fassung angenommen werden kann, will ich nachfolgend, um den mir auf diesem Gebiete von Hölscher gemachten Vor würfen zu begegnen, noch kurz streifen. Wenn von einer solchen Uebung abgesehen wird, muß eben abgewartet werden, welche Stellung die Gerichte nehmen. Bis dahin mag jeder an der Konstruktion festhalten, die nach seiner Meinung zu praktischeren Ergebnissen führt. Es ist das nicht der einzige Fall, in dem es unentschieden ist, ob die eine, ob die andere Sachbehandlung das Rechte kifft. Denn daraus, daß jemand behauptet, er habe etwas unwiderleglich dargethan, folgt noch keineswegs, daß er mit seiner Darstellung im Recht ist. Hölscher will durch ein Citat aus den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch unwiderleglich festgestellt haben, daß eine Zeitung niemals durch die bloße Thatsache des Vor handenseins einer Rubrik für Rezensionen ein bindendes Ver tragsanerbieten macht. Die angeführte Stelle sagt, daß bei den im gewöhnlichen Verkehr täglich vorkommenden An erbietungen zum Verkaufen oder Kaufen, zum Vermieten oder Mieten, zu Dienst- oder Arbeitsleistungen der Regel nach kein bindender Vertragsantrag oorliege. Das bekannteste Beispiel dafür ist die Preisliste. Früher wurde auch die Ladenfensterauslage gewöhnlich als Beispiel angeführt; das ist durch das auch von Hölscher angeführte Gesetz über den unlauteren Wettbewerb unmöglich gemacht, da dieses die Ab gabe der mit Preisen versehenen Artikel im Schaufenster zu diesen Preisen vorschreibt. Hölscher bezeichnet das als Aus nahme; jedenfalls entsprach aber die Aufstellung der Vor schrift dem Rechtsgefühl weiter Kreise. Vielleicht geht es auch noch einmal mit den Preislisten so. Dann wird die Ausstellung von Beispielen, für die die Regel noch zutrifft, etwas schwierig werden. Die Regel steht eben überhaupt auf etwas unsicheren Füßen, und dis Nichtaufnahme in das Handelsgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgte nicht, wie Hölscher sagt, darum, weil sie selbstverständlich ist, sondern darum, weil die Sache zu unsicher erschien, als daß man sie hätte gesetzlich festlegen wollen. Wo Hölscher mit seinem Citat abbricht, fahren die Motive weiter: »Anderseits ist nicht jede Möglichkeit ausgeschlossen, daß bei der Beschaffen heit des besonderen Falles der Wille des Anbietenden doch darauf gerichtet ist, einen wirklichen Vertragsantrag zu stellen, und dem Willen des Anbietenden solchenfalls entgegen zutreten, liegt kein Grund vor. . . . Die Jurisprudenz wird auch ohne besondere Anleitung die richtige Entscheidung im einzelnen Falle treffen-. Wo das Bürgerliche Gesetzbuch die Entscheidung »der Wissenschaft und Praxis» überläßt, kann man mit Sicherheit annehmen, daß eine sehr zweifelhafte Sachlage gegeben ist. Unter Anziehung des Vordersatzes und unter Weglassung des ihn erheblich abschwächenden Nachsatzes hier von »Selbstverständlichkeit- zu sprechen, geht nicht an. Ich sage also mit den von Hölscher angerufenen Mo tiven: Es ist zu prüfen, ob die Zeitung durch die Eröffnung einer Rubrik für Besprechungen ein Vertragsangebot macht. Ich kann aus Hölschers Aufsatz nicht entnehmen, ob er das auch für den Fall in Abrede stellen will, daß in dieser Rubrik die Gesichtspunkte, nach denen die Behandlung der Rezensionsexemplare erfolgt, bekannt gegeben werden. Wo das geschieht, kehrt verlässig die Ankündigung wieder, daß die Zeitung sich die Auswahl der zu besprechenden Exemplare Vorbehalte. Welcher Zweck wird hierbei verfolgt? Zur Einsendung anreizen will die Zeitung damit sicher nicht; sie will eben ihre Verpflichtung klar abgrenzen. Sie thut das, indem sie ihre Bedingungen (im alltäglichen Wortsinn) ausstellt, um sich den Einsendern von Büchern gegenüber darauf (als lex eontEtus) berufen zu können. Nun vermag ich mir nicht wohl vorzustellen, daß sie damit erklärt: »Unter diesen Bedingungen nehme ich Angebote entgegen». Ich kann wohl ein Angebot, das mir nicht paßt, ablehnen und meinerseits ein Gegenangebot machen; ich kann aber doch nicht jemand vorschreiben, wie er sein Angebot mir gegenüber machen soll. Die Bekannt gabe der Bedingungen weist vielmehr deutlich darauf hin, daß etwas vorliegt, wozu diese Bedingungen gehören. Und diese Bedingungen passen zu nichts anderem, als zu einem Vertragsangebot. Wenn man ein solches in Abrede stellt, hängen sie schlechterdings in der Luft. Wo diese Bedingungen nicht ausdrücklich angeführt werden, liegt ja die Sache weniger klar. Ich halte aber die Auffassung, daß sie stillschweigend dem Angebot unterlegt werden können, nicht für so widersinnig, als Hölscher, der an meinem Denkvermögen sehr zu zweifeln scheint, mir vor wirft. Die Beilage zur Allgemeinen Zeitung führte diese Bedingungen jahrelang auf, ließ sie aber dann, aus Gründen der Raumersparnis und weil angenommen wurde, daß sie allgemein bekannt seien, schließlich weg. Soll hierdurch eine total veränderte Sachlage geschaffen worden sein? Der Wille der Zeitung ging jedenfalls nicht dahin, und da der Wille der Zeitung hinsichtlich der für sie aufzustellenden Verpflich tungen doch auch einigermaßen mitspricht, so wird dieser Umstand wohl beachtet werden müssen. Es kann auch sein, daß eine Zeitung die Bedingungen nur in Zwischenräumen 24
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