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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1875
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1034 Amtlicher Theil. Hi 68, 24. März. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß in Uebereinstinimung mit den Beschlüssen der vorjährigen Generalversammlung bei den bis Mittwoch vor Himinelsahrt — diesmal der 5. Mai — ans der Börse erfolgen den Zahlungen ein Abzug von 1U (1 Pf. pro Mark) gemacht und nur über die wirklich ge zahlte Summe quittirt wird. Selbstverständlich wird hierdurch die Frage, ob und welche Bonifikation der Verleger zu gewähren habe, nicht berührt. Alle nach dem 5. Mai erfolgenden Zahlungen werden ohne Abzug geleistet und wollen die geehrten Sortiments handlungen dafür sorgen, daß ihre Zahlungslisten rechtzeitig in den Händen ihrer Commissionäre sind. Berlin, Bonn und Leipzig, den 18. März 1875. Der Vorstand des üörsenvereins der Deutschen Suchhändtcr. Adolph Enslin. Gustav Marcus. Carl Voerster. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel ---- Titclauflage. -j- ----- wird nur baar gegeben.) 3106. 7 Blätter f. Mission f. 1875. Nr. 1. Mit Beiblatt, gr. 8. pro cplt. 30 Pf. d. d. 1875. kIr3A. v. 6. 6. 6ottsebaIIr. Ai . 8. * 3 N. tiovLLSitaltsr. Ar. 8. * 1 N. 50 3109. Rauprich, A., kleine Schul-Naturgeschichte d. Thier-, Pflanzen- u. Mineralreichs. 2. Ausl. 8. * 25 Pf. 3110. Vvinlsteäl, L.., Entwürfe. 1. Htt. k'ol. * 6 U. 4 N. Nöumann. 3. ^akrA. 1875. 1. Ükt. Ar. 8. * 1 N. 20 ?k. 3113. f VolkSadvokat, neuer, f. das Königr. Sachsen u. die sächsischen Her zogtümer. 2 t. Lsg. gr. 8. 30 Pf. 3114. -s-Magazin s. Pädagogik. Hrsg. v. F. S. Möhler, I. Haug, F. I. Knecht. Jahrg. 1875. Nr. 1 u. 2. gr. 8. pro cplt. * 6 M. 3115. Verhandlungen zwischen Senat u. Bürgerschaft im I. 1874. gr. 4. Geb. * 22 M. 3116. Stolze, F., Lehrbuch der deutschen Stenographie. 2. Thl. Schlüssel. 4. Ausl. gr. 8. * 1 M. 3117. Sammlung v. Entscheidungen d. obersten Gerichtshofes f. Bayern in Gegenständen d. Civilrechtes u. Civilprozesses. 4. Bd. 3. Hst. gr. 8. * 2 M. 40 Pf. 3118. -s- 6. u. ^4. VsrreiekniZL der Ooudtstteu d. köiÜAl. AlünL-Oadiuetg ru Druden an Uünreo, Uedaillev n. Lüoksrn. Ar. 8. ** 6 N. 3119. Bestimmungen, die wichtigsten, d. Gesetzes üb. die Beurkundung d. Personenstands u. die Eheschließung. 16. 10 Pf. 3120. Lechncr, I. G., Perlenschnur. Ein Lehr- u. Gebetbuch. 4. Ausl. 16. * 80 Pf. Wilfferodt in Leipzig. 3121. Jacoby, F. A., die Bräune der Schweine, ihre Erkennungszeichen, Behandlung u. Heilung. 8. * 50 Pf. 3122. koi'etiut, d., trow rnois sous Ig-neiAe. Nouv. ed. 8. * 1 N. 20 ?f. Nichtamtlicher Theil. Grundsätze des Reichs - OberhandclSgcrichts in Sachen de« Urheberrechts.*) 1) DasGesetz vom 11 Juni 1870 über das Urheberrecht :c. ver leiht allerdings durch tz. 58., ohne alle Unterscheidung zwischen Ver vielfältigung und öffentlicher Ausführung, seinen Schutz auch den vor seiner Geltung erschienenen oder anderweitig veröffentlichten, wenngleich bisher ungeschützten Schriften, Abbildungen, musikalischen Werken. Sein tz. 58. in Verbindung mit tz. 50. verlängert somit den nach früheren Rechten noch lausenden, aber kürzer» Schutz, stellt den unter dem früher» Rechte verlorenen Rechtsschutz wieder her und schafft völlig neuen Rechtsschutz sür bisher schutzlose Werke. Allein dies gilt nur von denjenigen Werken, für welche die Schutz frist dieses Reichsgesetzcs nach den Prinzipien desselben im Zeitpunkte dessen Geltungsanfanges noch bestanden haben würde. *) Aus der Rubrik der „Deutschen Allgemeinen Zeitung": „Rechts grundsätze des Reichs-Oberhandclsgerichts" mit gefälliger Erlaubniß der Bcrlagshandlung abgedruckt. 2) Der Ausdruck „verbreiten" im8-18., Absatz l.des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken !c. ist im weitesten Sinne zu verstehen, wonach er alle Fälle umfaßt, in welchen der Veranstalter des Nachdrucks denselben andern Personen mittheiltoder zugänglich macht, ohne Unterschied, ob eine Veräußerung oder nur eine Gebrauchsgestattung stattfindet und ob die Mittheilung gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt. Eine mechanische Verviel fältigung zu eigenem Gebrauche ist zwar erlaubt, aber nur inso weit, als dieser eigene Gebrauch einen Gegensatz zur Verbreitung bildet, indem der Hauptzweck des Gesetzes darauf gerichtet ist, den Urheber, bcz. dessen Rechtsnachfolger gegen jede wesentliche Beein trächtigung seines Rechtes wirksam zu schützen. Wenn daher der Vor stand eines Musikvercins ein gegen Nachdruck geschütztes Musikstück für den Verein zum, wenngleich nur momentanen, Gebrauche der Vercinsmitglieder bei Proben und Ausführungen mechanisch verviel fältigen läßt, so liegt Nachdruck vor. (Erkenntniß vom 11. Dec. 1874.)
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