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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1875
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- Deutsch
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758 Nichtamtlicher Theil. .V? 50, 3. März. berg, 20. Februar 1701.) Daß dieser Befehl indeß bei der damals kostspieligen Versendung (welche am Abgangsorte zu tragen war) und schwierigen Controle nie mit Strenge gehandhabt sei, möchte aus einer vorliegenden Quittung über abgelieserte Pflichtexemplare zu schließen sein, wonach dem Schloßbibliothekar nicht einmal die Absassungszeit desselben genau bekannt war; sie lautet: „Vorstehende Bücher sind der K. Bibliothek nach Vorschrift der vor etlichen zwanzig Jahren an alle Buchhandlungen und Bnchdruckerehen im Preußischen Lande ergangenen und nur noch neuerdings ä. 6. Berlin, den 2g.Sept. g.. o. wiederholter Allerhöchster König!. Ver ordnung eingesandt worden. Königsberg, 2 3. Dezbr. 1774. Bock." Solch' bequemes Mittel, eine Bibliothek zu vermehren, ließ ^ das Domcapitcl zu Brandenburg nicht schlasen; es erbat sür die seinige einen gleichen Königl. Befehl, wurde aber am 28. Januar 1723 abgewiescu. Dagegen mußten die Buchhändler und Drucker bald nachher außer den zwei Exemplaren sür die Berliner Königl. Bibliothek noch ein Exemplar sür je eine der ihnen regierungsseitig zugewiesenen Universitäten Halle, Duisburg oder Franksurt a/O. liefern, dem sich 1726 ein weiteres sür die Societät der Wissen schaften in Berlin anschloß. Drückender wurde die Abgabe durch die Königl., für alle Vcrlagshandlungen und Ossicinen des Preu ßischen Landes verbindliche Bestimmung vom 2. November 1737 wegen unentgeltlicher, kostenfreier Einsendung eines Exemplars jeglichen Artikels an die Schloßbibliothek zu Königsberg, welche Ordre ihre schließliche Erweiterung am I I. Februar 1739 dadurch erfuhr, daß außer den genannten süns Exemplaren noch zwei für „beyde Lurackoros derer üuivorsitastsn und des geistlichen Uspar- temsuts" zu Berlin verlangt wurden, „weil, wenn dieselbe urthei- len sollen, wie die Soisution in Unfern Landen, und insonderheit auf denen Univsrsitgstan getrieben werden, auch billig ist, daß Sie die neu herauskommenden Bücher zu sehen bekommen". Letzterer Beseht ries einen förmlichen Sturm der Betroffenen hervor; man mußte mit Recht befürchten, daß durch diese Auflage von sieben Pflichtexemplaren, welche besonders bei größeren, umfangreichen Werken ins Gewicht fiel, den inländischen Druckereien allmählich der artige Arbeiten entzogen und ausländischen zugesührt würden; denn außerhalb Preußens für preußische Unterthancn gedruckte Bücher waren von dieser Steuer befreit. Der drohende Ruin vieler gewcrb- thätiger Landcskindcr führte die gegebenen Befehle ans das ursprüng liche bescheidene Verlangen von zwei Exemplaren sür die Königl. Bibliothek in Berlin wieder zurück, woneben jedoch gleichfalls das fernere Abliescrn eines Exemplars an die Königsberger Bibliothek bis 1809 in Kraft verblieb. Aber selbst bei diesen veränderten Umständen mußte die Königl. Vorschrift noch oftmals wegen mangelhafter Erfüllung der durch sie auferlegten Pflicht durch Cabinetsordres wiederholt werden. Sehr viele Buchhandlungen verweigerten gleichwohl, namentlich im 19. Jahrhundert, diese Abgabe, indem sie aus die durch das Edict vom 2. Novbr. 1810 cingesührte Gewerbesreiheit und besonders ß. 30. desselben sich beriefen. Man schien seitens des Staates, obgleich noch am 19. April 1819 der Minister v. Altenstein erklärte, daß die Einsendung von Pflichtexemplaren nicht als Gewerbeabgabe anzusehen sei, in der That diesen Grund anzuerkcnncn, indem durch die Censurverordnung vom 18. Octbr. 1819 (K. XV.) für die näch sten fünf Jahre, in welchen die angcordnete Censur der Bücher bestehen sollte, jene Verpflichtung der Buchdrucker und Buchhändler ausgehoben wurde. (Fast alle Werke, welche in Preußen während welches sie unverändert in den 8. 6. ausnahm (Gesetz-Sammlung/ von 1851, S. 275). A. Potthast. 7 Misccllc». ^ Der Reichskanzler ist nun von dem Bundesrath zu einer Literarconvention mit denNiederlanden ermächtigt Wördes. Bon der Reichs-Commission für die Welt-Ausstellung in Philadelphia ist unlängst eine Mittheiiung erschienen, der wir folgende Stellen entnehmen: Zur Säcutarseier der Unabhänglgkeilserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika soll >m nächsten Jahre in Philadelphia eine inter nationale Ausstellung von Erzeugnisse» der Künste und der Industrie sowie des Land- und Bergbaues veranstaltet werden. Der Bnndesrath hat die an das Deutsche Reich gerichtete Einladung zur Theilnahme an der Ausstellung angenommen, und ist demnächst die Unterzeichnete Com mission mit der Vorbereitung und Leitung der Theilnahme Deutschlands beauftragt worden- Die ausgedehnten BerkchrSbeziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten und die umsangreichen HandelSinteresjen, welche zahlreiche und bedeutende Zweige der heimischen Industrie mit dem trans atlantische» Continent verbinden, lassen eine rege Betheiligung deutscher Aussteller erwarte». Soll jedoch die Ausstellung den deutschen Gewerb- fleiß würdig und unserer Stellung unter den industriellen Rationen ent sprechend repräscntiren, jo darf zugleich nicht vergessen werden, daß diesem Zwecke weniger durch die Anhäufung einer bunten Mannigfaltigkeit ver gleichsweise minder erheblicher Producte als vielmehr dadurch gedient werden wird, daß unsere hervorragenden Industriellen sich bestreben, ihre Leistungsfähigkeit durch zusammensasjende und planmäßige Vorsührung ihrer ausgezeichnetsten Erzeugnisse zur Anschauung zn bringen. ES muß daher atS besonders erwünscht bezeichnet werden, daß die Interessenten der wichtigeren und vorzugsweise betheiligten Industriezweige sich örtlich oder gruppenweise zur Veranstaltung von Collcctiv-AuSstellungen vereinige».... Uebcr die von den Ausstellern zn übernehmenden Kosten gibt das allgemeine Reglement Auskunft. Die Commission bemerkt, daß eS nicht die Absicht ist, einen Theil dieser Kosten aus die Reichs- oder die Staats- casscn zu übernehmen Sie wird jedoch Sorge tragen, daß die Aussteller Gelegenheit finden, die Abnahme, Auspackung und Ausstellung der Gegen stände. sowie die Aufbewahrung der Emballagen durch Repräsentanten bewirken zu lassen, welche unter Aussicht der an Ort und Stelle anwesen den Ausstellungs-Commissarien stehen. Hierüber, sowie über die TranSportgelegcnheiten, Versicherung rc. wird die Commission seiner Zeit weitere Mittheilung ergehen lassen. Die Commission behält sich vor, sür die Anordnung und Ausstattung der zur Aufnahme der ausgestellten Gegenstände bestimmten Behälter nach Form, Farbe und Einrichtung nach Aedürfniß übereinstimmende Vor schriften zu erlassen, welche sür jede» Aussteller verbindlich sein werden. Die Beschaffung der Behälter nach diesen Vorschriften wird den Aus stellern selbst überlassen bleiben. Indem die Commission hiernach zur Theilnahme an der Ausstellung kinladet, ersucht sie, außer den Vorschriften des allgemeinen Reglements die nachstehenden Bestimmungen bei der Anmeldung zu beachten, t. Die Anmeldung ist durch Ausfüllung eines Anmeldebogens nach einem bestimmten Formular zn bewirken. Exemplare dieses For mulars sowie des allgemeinen Reglements und der vorstehenden Bekanntmachung werden von der Unterzeichneten Commission sowie von säinmtlichen Handelskammern und kansmännischen Corporationen aus Wunsch verabfolgt. S. Die Einsendung deö gehörig auSgcsüllten Formulars an die Com mission unter der aus der Rückseite bezeichnet?» Adresse muß bis spätestens zum 15. März d. I. erfolgen. . . . Sobald auf Grund der eingegangenen Anmeldungen die nöthiaen Ranmdispositionen getroffen sind, wird die Commission den Ausstellern Mittheilnng darüber zugehen lassen, inwieweit ihre Anmeldungen Berück sichtigung finden können. Aus dem Reichs-Posttvesen. — Nach einer Bescheidung des Kaiser!. General-Postamts vom 17. Febr. ist in der Bestimmung, wonach Bücherzcttel nicht allein zur Bestellung, sondern auch zum Angebot von Büchern verwendet werden können, durch die jcncrJahrc erschienen, fehlen dcmnachauchinderKönigl.Bibliothck.) Allein die Enttäuschung folgte, indem nach Ablauf jenes Termins die Cabinetsordrc vom 28.Decbr. 1824 den inländischen Verlegern ^ Postordnung vom 18. Dec. 1874 eine Aenderung nicht eingetreten, wiederum die alte Verbindlichkeit in der Form auserlegte, in welcher 1 Es sind deshalb Bücherzettel, welche Angebote von Büchern ent- sie noch heute besteht. Bekannt ist, daß diese Bestimmung ihren ge- ^ halten, nach wie vor zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe setzgnltigen Abschluß durch das Preßgesetz vom 12. Mai 1851 erhielt, von 3 Pf. zuzulassen.
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