Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehtlfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 161. Leipzig, Sonnabend den 14. Juli 1906. 73. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1905/06 hat der Vorstand auf einige im Einverständnis mit dem Ausschuß für das Börsenblatt vorgenommene Änderungen der „Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes" hingewiesen, denen die Hauptversammlung zugestimmt hat. Sie betreffen 8 2^. Ziffer 5 und 8 20 Ziffer 3. Außerdem erhält 8 ^ einen Zusatz, wonach diejenigen Seiten des Börsenblattes, die Verkaufsanträge, Teilhabergesuche u. dergl. ent halten, besonders bezogen werden können» Wir bringen die neue Fassung der „Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes" nachstehend zur Kenntnis der Vereinsmitglieder. Sonderdrucke können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Leipzig, den 14. Juli 1906. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. Karl Siegismund. Alfred Voerster. Or. Erich Ehlermann. Arthur Sellier. Bernhard Hartmann. Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. Genehmigt von der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 27. April 1902 und 13. Mai 1906. 8 1- Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig gibt ein mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich erscheinendes Blatt heraus, unter dem Titel Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Der Börsenverein übt sein Verlagsrecht aus unter der Firma: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig.« 8 2. Das Börsenblatt ist das amtliche Veröffentlichungs-Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Buch händlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt bewirkt wurden. Der Inhalt des Blattes ist folgender: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. L.. Amtlicher Teil. 1. Bekanntmachungen des Vorstandes, der Ausschüsse und der sonstigen Organe des Börsenvereins, soweit sie nicht geschäft liche Unternehmungen der letzteren betreffen. 2. Bekanntmachungen des Unterstützungsvereins der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen, sowie des All gemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes. 3. Eintragungen zum Schutze wider Nachdruck: a) Bekanntmachungen des Rates der Stadt Leipzig über Eintragungen in die Eintragsrolle, gemäß den Gesetzen vom 9. Januar 1876 und 19. Juni 1901, b) Einzeichnungen in das Archiv des Vereins der deutschen Musikalienhändler. 4. Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten und Fortsetzungen (nach dem Alphabet der Verleger geordnet): a) des deutschen Buch- und Landkartenhandels (täglich), b) des deutschen Kunsthandels (in der Regel monatlich), o) des deutschen Musikalienhandels (in der Regel wöchentlich). 5. Verzeichnis von Neuigkeiten, „die in dieser Nummer zum erstenmal angekündigt sind". Die Titel künftig erscheinender Werke werden durch einen (*) gekennzeichnet. 6. Gesetze und Verordnungen, Urheberrecht, Buchhandel und Presse betreffend. 7. Verbote von Büchern ic. L. Nichtamtlicher Teil. 1. Verzeichnis wichtiger Neuigkeiten des ausländischen Buch handels (in der Regel wöchentlich; nach dem Alphabet der Verleger geordnet). 899