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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1900
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- Erscheinungsdatum
- 08.02.1900
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- Deutsch
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düng des Anspruchs beim Konkurs des Schuldners, das Vor bringen des Anspruchs mittels Aufrechnungseinrede im Prozeß mit dem Pflichtigen, die Streitverkündigung an Schuldner in einem über den Anspruch mitentscheidenden anderen Prozeß und der Antrag durch gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs. Alle diese Handlungen und nur diese ver hindern das zu Verlust-Gehen der Forderung durch Ver jährung. Briefliche Aufforderung, Mahnung durch Rechts anwalt oder Gerichtsvollzieher, Rechnungszusendung u. dergl. halten weder den Lauf der Verjährung auf, noch führen sie eine Unterbrechung der Verjährung für die Forderung herbei. Bevor man jemand wegen einer Forderung einklagt, wird man vor allen Dingen, besonders seit 1. Januar d. I., wegen der in Geltung tretenden neuen Verjährungsfristen und der den Lauf der alten Fristen abkürzenden Uebergangsbestim- mungen genau die Vorfrage zu prüfen haben: Wie steht eS mit der Verjährung? Ist sie nach neuem Recht noch im Laufe? Hat zwischenzeitlich eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung durch Anerkenntnis, Zinszahlung, Teilzahlung oder Stundung der Forderung stattgefunden? — Auf bereits verjährte Forderungen Geleistetes kann nachträglich mittels der Verjährungseinrede weder zurückverlangt, noch kann damit gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, es sei denn, daß die Forderung zur Zeit, als ihre Aufrechnung zulässig war, noch nicht verjährt war (siehe § 390 B. G.-B). Hat vom Schuldner ein vertragsmäßiges Anerkenntnis einer bereits ver jährten Schuld oder eine Sicherheitsleistung für eine bereits verjährte Forderung in Unkenntnis der Verjährung statt gefunden, so ist gegen das Anerkenntnis ein Widerruf oder die Einrede, die anerkannte Forderung sei bereits verjährt gewesen, nicht mehr zulässig. Die für eine bereits verjährte Forderung bestellte Sicherheit ist also giltig und kann nicht inehr auf Grund der Verjährung des Anspruches zurück verlangt werden. Die Wirkung des Verlustes eines Anspruches durch Verjährung tritt erst ein, wenn sie vom Schuldner vor Gericht in der mündlichen Verhandlung über den Anspruch geltend gemacht wird; sonst hat der Richter sie nicht zu berücksichtigen. Es kann die Verjährung des Anspruches aber nur dann vom Schuldner mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Verjährungsfrist ohne Hemmnis oder Unterbrechungen zu erleiden, vollständig abgelaufen ist, der Gläubiger z. B. keine Zins- oder Teilzahlungen, keine Sicherheitsleistungen und auch kein Anerkenntnis vom Schuldner zwischenzeitlich erhalten hat. Nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch können die gesetzlichen Verjährungsfristen durch Vertrag noch mehr gekürzt, aber nicht ausgeschlossen oder verlängert werden. Zum Schluß noch ein Wort darüber, weshalb die ab gekürzten zwei- und vierjährigen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches erst nach Schluß des Entstehungs jahres zu laufen beginnen, während alle anderen Verjährungs fristen des neuen Rechtes, besonders die dreißigjährigen Verjährungsfristen, schon mit dem Entftehungstage des An spruches beginnen. Die Motive rechtfertigen dies damit, daß sie sagen, das Verkehrsinteresse erheische für erstere Ansprüche einen unschwer festzustellenden Zeitpunkt des Beginns der Verjährung, der leicht im Gedächtnis zu behalten sei. Würde es hier bei dem allgemeinen Grundsatz bewenden, so würden den Geschäftsleuten so viele einzelne Verjährungsfristen gegenüber jedem einzelnen ihrer Abnehmer laufen, als sie Waren oder Arbeiten geliefert haben. Ein tägliches Studium und Prüfen der Geschäftsbücher wäre unumgänglich, und aller Sorgfalt ungeachtet würde nicht zu vermeiden sein, daß einzelne Posten übersehen und verloren gehen. Außerdem pflegen Leistungen und Lieferungen der hier in Frage stehenden Art häufig erst am Schlüsse des Bestellungsjahres beglichen zu werden. Kleine Mitteilungen. Einfuhr und Ausfuhr von Büchern, Karten, Musi- kalicn, Bildern rc.— Nach einer Zusammenstellung der Ergeb nisse des deutschen Außenhandels für 1899, die im Reichsamt des Innern vorgenommen worden ist, beziffert sich der Wert der Ausfuhr von Büchern, Karten und Musikalien aus dem deutschen Zollgebiet im Jahre 1899 auf 70,6 Millionen Mark, der Farbendruckbilder, Kupferstiche rc. auf 62,2 Millionen Mark. Diese Zahlen entsprechen 1,7, bezw. 1,5 Prozent der deutschen Gcsamtausfuhr im Jahre 1899 (4151707000 ^). Bei der Einfuhr kommen nur Bücher, Karten und Musikalien in Betracht. Sie betrug 22 Millionen Mark ---> 0,4 Prozent der Gesamteinfuhr (5495853000 ^l). Zur deutschen Rechtschreibung (vgl. Börsenblatt Nr. 28). — Nachdem uns jetzt der stenographische Verhandlungsbericht des deutschen Reichstags, 139. Sitzung vom 31. Januar, vorliegt, cr- abgedruckten Wortlaut der^ Aeußerungen des Abgeordneten Stoecker über die amtliche Rechtschreibung und der Antwort des Staatssekretärs von Podbielski: Stoecker, Abgeordneter: Ich möchte ferner ein Wort über die Rechtschreibung sagen, die von der Postoerwaltung angeordnet ivorden ist. Bekanntlich hat ein Erlaß der Postverwaltung nicht die sogenannte Putt- knmersche Orthographie, sondern die des bürgerlichen Gesetzbuchs für die Postbehörden vorgeschrieben. Ich habe nichts dagegen, sondern halte die letztere für besser. Man kehrt von falschen Neuerungen wieder zum Alten zurück. Aber nun haben wir doch in den Schulen und an vielen Stellen die Puttkamersche Recht schreibung, jetzt komnit die neue hinzu; außerdem giebt es noch verschiedene andere Arten, so daß neulich jemand, der außer seinem Amte für verschiedene Archive und Zeitungen schreibt, mitteilte, er müsse sich fünf Arten von Rechtschreibungen aneignen, um be stehen zu können. Das ist doch ein Unfug. Ich möchte den Herrn Staatssekretär des Reichspostamts bitten, auch seinerseits, soviel in seiner Macht liegt, Schritte zu thun, daß dieser Vielfältigkeit der Orthographie möglichst ein Ende gemacht werde und endlich eine Einheitlichkeit in der Rechtschreibung eintrete. Wir haben so viel Einheitliches; es ist doch ein Aergernis, daß in der Schreibweise die Uneinigkeit so fortbesteht von Podbielski, Generalleutnant, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichs-Postamts, Bevollmächtigter zum BundeS- rat: Was die weitere Anregung, betreffend die Sprache des bürger lichen Gesetzbuchs, resp. die frühere Verfügung des preußischen Herrn Ministers des Innern anlangt, so kann ich mich hier nur darauf beziehen, daß der Herr Reichskanzler eine Verfügung an die Ressorts hat ergehen lassen, daß für die Zukunft die Sprache des bürgerlichen Gesetzbuches für die Verwaltungsbehörden maß gebend sein solle. Infolgedessen sind die verschiedenen Ver waltungen an die Arbeit gegangen, um eine Anleitung für ihr nachgeordnetes Personal herauszugeben. Ich kann hier mit Freude konstatieren, daß die Arbeit, die seitens der Reichs-Postverwaltung geleistet und in dem Archiv für Post und Telegraphie publiziert worden ist, auch die Anerkennung anderer Ressorts gefunden hat, so daß z. B., wie ich sehe, auch das preußische Justizministerium sich entschlossen hat, diese Ausarbeitung der Reichs-Postverwaltung zur Grundlage der Sprache innerhalb der Justizverwaltung zu machen, und vielleicht ist das der Weg, auf dem allmählich eine Gesundung nach dieser Richtung hin herbeigeführt werden kann. Der Herr Abgeordnete wird nur aber zugeben müssen, daß die Reichs-Postverwaltung als solche nicht berechtigt ist, etwa darauf hinzudränaen, sondern ich habe mich immer an die bestehenden Verhältnisse zu halten. Post. — Dem Bundesrat ist am 1. d. M. eine Vorlage über die Festsetzung eines verbilligten Tarifs für die Beförderung von ab das Porto bis 250 Gramm 10 H, bis 500 Gramm 20 H und bis 1 Kilogramm 30 H betragen. Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Nlter- tumsvereine. — In Dresden wird in den Tagen vom 24. bis 27. September d. I. die diesjährige Hauptversammlung des Ge sa in tue r eins der deutschen Geschichts- und Altertums vereine stattfinden. Zur Vorbereitung der Versammlung hat sich schon jetzt ein Ortsausschuß gebildet. Das Protektorat hat Seine Königliche Hoheit der Prinz Georg von Sachsen über nommen; Vorsitzender des Ausschusses ist der Ober-Bürgermeister Beutler, stellvertretende Vorsitzende sind die Herren Negierungsrat Or. Ermisch und Rats-Archivar 1)r. Richter. Der Gesamtvcrein wurde im Jahre 1852 auf Veranlassung des damaligen Prinzen, > späteren Königs Johann von Sachsen in Mainz gegründet. Prinz 149 LiebeuundsechMter Jahrgang.
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