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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1900
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- 1900-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1900
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- Deutsch
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die für den Gewerbebetrieb des Schuldners geleistet ^ wurde. In diesem Fall verjährt der Anspruch auf Erstattung der Auslagen selbständig erst in vier Jahren nach Schluß des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Eine Anzahl von Berussständen, die in den bisherigen Landesverjährungsbestimmungen besonders aufgefllhrt waren, ist in dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr mit Namen bezeichnet. So die Spediteure, Kommissionäre, Drucker, Künstler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Die Forderungen dieser Berufsstände fallen aber (mit Aus nahme der Künstlerforderungen aus Werklieferungen und anderen Arbeiten) nichtsdestoweniger unter die zweijährige Ver jährung, da der Gesetzgeber sie zur Klasse der Kaufleute rechnet. Unter die zweijährige Verjährung fallen ferner alle aus Lehrverträgen entstandenen Forderungen der Lehrherren auf Lehrgeld, Auslagenersatz und sonstige vereinbarte Leistungen, ohne Rücksicht, um welche Art von Lehrver hältnis es sich handelt. In zwei Jahren verjähren auch die Forderungen der in privaten Dienstverhältnissen Ange stellten, soweit sie aus Gehalt, Lohn oder andere Dienst bezüge einschließlich der Auslagen gerichtet sind. In der selben Zeit verjähren die Forderungen der Dienstgeber gegen die Angestellten, soweit sie auf Gehalt oder Lohn rc. bereits gewährte Vorschüsse, deren Aufrechnung oder Rückgewähr zum Gegenstand haben. Hierunter fallen insbesondere die Forderungen der Angestellten bei industriellen Unter nehmungen, der Geschäfts- und Handlungsgehilfen, der Haus und Wirtschaftsangestellten, der Fabrikdirektoren, der Ge schäftsleiter, Sekretäre, Personen des Gesindestandes, Erzieher, Hauslehrer, Werkmeister, Techniker, Chemiker, Zeichner, Be triebsbeamten (vergl. Z 183» G.-O). Ebenso wie die große Klasse der Privatangestellten müssen künftig auch die gewerblichen Arbeiter aller Betriebe (Gehilsen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Handwerker, Tagelöhner) ihre Lohnansprüche, oder was an deren Stelle tritt, mit Einschluß der Auslagen bei Vermeidung des Ver lustes spätestens innerhalb zwei Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres der Forderung gegen den Arbeitgeber geltend machen. Die Ansprüche der Arbeitgeber wegen ge leisteter Vorschüsse an diese Personen unterliegen bezüglich Ausrechnung oder Rückgewähr derselben Verjährung. Vergl. hierzu noch die ZZ 638, 639 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine nur sechsmonatige Verjährung für alle diejenigen festsetzen, die andere mit Herstellung oder Umänderung (Reparatur) irgend eines Gegenstandes oder mit Herbei führung eines durch Arbeit zu bewirkenden Erfolges beauf tragten (Besteller) und danach Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln oder wegen dieser Mängel Minderungs-, Wandlungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Aus führenden (Unternehmer) erheben wollen. Die Verjährungs frist beginnt hier schon mit dem Tage der Abnahme der Arbeit, des Werkes oder der Reparatur an zu lausen. Gebührenansprüche von Personen, die zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt oder zugelassen sind, z. B. die technischen Prllfungsstellen, die gerichtlichen Schätzer, Revisoren, Sachverständigen (bei gerichtlicher Bethätigung verjährt der Gebllhrenanspruch schon binnen drei Monaten nach beendeter Thätigkeit, Reichsgesetz vom 3V. Juni 1878), die Rechts anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Vermesser, Auktionatoren rc. müssen gleichfalls innerhalb zweier Jahre nach Schluß des jenigen Jahres geltend gemacht werden, in dem die gebühren pflichtige Leistung erfolgt ist (bisher: beendet worden ist). Während alle Gebühren und Leihgelder für gewerbs mäßige und mietweise Ueberlassuug von beweglichen Sachen (Bücher, Zeitschriften, Apparate, Möbel rc.) in zwei Jahren nach Beendigung des Benutzungsjahres zu Verlust gehen, falls sie nicht geltend gemacht oder von Schuldnerseite an-" erkannt werden, verjähren Forderungen auf rückständige Miet- und Pachtzinsen für die gewerbsmäßige Ueberlassuug unbeweglicher Sachen (Wohnungen, Werkstätten, Magazine, Läden, Verkaufsstellen), Forderungen aus rückständige Kapital- zinsen und alle Rückstände aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (Renten, Besoldungen, Pensionsbeträge, Unter stützungen) erst in vier Jahren vom Schluß des Ent stehungsjahres an gerechnet. Ist aber der Hauptanspruch, die Kapitalforderung, verjährt, so sind damit die von ihm abhängigen Nebenleistungen (Zinsen rc.) auch dann erloschen, wenn die bezüglich ihrer geltende vierjährige Verjährung noch nicht abgelaufen sein sollte. Fuhr-, Fracht- und Botenlohnansprüche der Transport unternehmer, Ansprüche geschäftlicher und gewerblicher, nicht Kaufmannseigenschaft besitzender Vermittler verjähren künftig in ganz Deutschland in zwei Jahren. Im übrigen gilt für alle anderen Ansprüche und deren Erlöschen als Regel die längere dreißigjährige Verjährung, sei es bedingungslos, sei es unter der Voraussetzung, daß dem Forderungsberechtigten nicht zwischenzeitlich gewisse Um stände bekannt geworden sind, die ihn zur früheren Geltend machung seines Anspruches hätten veranlassen können und müssen, damit sein beobachtetes Stillschweigen nicht als ein Verzicht auf den Anspruch zu gelten habe. Dies gilt z. B. für alle Anfechtungsansprüche mit dem Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes (vergleiche ZZ 121 und 124 des Bürger lichen Gesetzbuchs) oder mit der Beseitigung der zur Er hebung der Anfechtung Anlaß gebenden Zwangslage oder des Zustandes. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Hemmung und Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs. Die Hem mung der Verjährung bewirkt nur, daß die Verjährungsfrist, so lange das Hemmnis besteht, nicht weiter abläuft. Hemmungs gründe sind z. B. die Stundung der Forderung. Fällt das Hemmnis wieder fort, so beginnt die Verjährungsfrist, soweit sie noch nicht abgelaufen war, weiter abzulausen. Eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt dagegen ein völliges Aufheben des bis dahin durch Zeitablaus bereits geschaffenen Verjährungs- und Verlustzustandes; es entfällt die bis dahin abgelaufene, noch nicht beendete Verjährungszeit vollständig, und es beginnt erst von diesem Augenblicke an, wo die Unterbrechungshandlung zu Ende ist, eine vollständig neue, selbständige Verjährungsfrist für die Forderung. Diese Ver jährungsfrist ist in ihrer Zeitdauer dieselbe wie früher; nur bei rechtskräftig sestgestellten oder durch Urteil oder Vergleich entschiedenen fälligen Ansprüchen tritt in allen Fällen eine dreißigjährige Verjährungsfrist an Stelle der bisherigen. Abwesenheit des Gläubigers und eine hierauf beruhende Unkenntnis des Berechtigten bewirken als Regel nicht eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. Ein Abwesender muß sich eben, um der Verjährung vorzubeugen, einen geschäftlichen Vertreter bestellen. Dagegen wird die Verjährung des Anspruches, soweit sie bereits im Laufe war, unterbrochen und aufgehoben durch eine vor Be endigung durch den Verpflichteten dem Berechtigten oder dessen Stellvertreter gegenüber erfolgte ausdrückliche oder still schweigende Anerkennung der Verpflichtung. Als still schweigendes Anerkenntnis sollen gelten: Abschlagszahlung, Zahlung von Zinsen, Leistung einer Sicherheit für die For derung und ähnliche Handlungen. Selbstredend bewirkt die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches durch den Berech tigten gegenüber dem Pflichtigen gleichfalls eine Unterbrechung der Verjährung. Als solche gilt aber nicht nur die auf Be friedigung, sondern auch die auf bloße gerichtliche Feststellung des Anspruches gerichtete Klage, ferner das Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehles, um Erteilung der Bollstreckungsklausel oder Erlaß eines Vollstreckungsurteils, die gerichtliche Anmel-
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