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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1900
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- Deutsch
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37, 14, Februar isoo. Nichtamtlicher Teil, 1277 züchtigen weiter gegangen sei, und zwar über die richtige Grenze hinaus. Nach der Ansicht des Herrn Abgeordneten Heine soll nur dasjenige als unzüchtig aufzusassen sein, was in geschlechtlicher Beziehung das Scham- und Sittlichkeits gefühl in gröblicher Weise oerletzt und geeignet sei, unzüchtige Gefühle oder, wie er sich gestern ausdrückte, Lüsternheit zu erregen, Wenn diese Definition des Unzüchtigen richtig wäre, so würde eine weitere Ausdehnung des Z 184, wie sie im Z 184a der Regierungsvorlage vorgeschlagen ist, unbedingt nötig sein; denn niemand, glaube ich, wird bezweifeln, daß auch solche Darstellungen zu unterdrücken sind, die zwar nicht zur Lüsternheit anregen, die aber trotzdem die Sitte in ge schlechtlicher Beziehung gröblich verletzen. Ich nehme als Beispiel nur eine Darstellung, auf der bildlich eine wider natürliche Ausübung der Unzucht in der Weise zur Ansicht gebracht wird, daß kein Mensch dadurch zur Lüsternheit erregt werden könnte, sondern nur mit Widerwillen erfüllt würde. Niemand wird zweifelhaft sein, daß solche Dar stellungen aus dem Verkehr zu entfernen sind und ihre Ver breitung Strafe verdient. Ich glaube nun nicht, daß diese enge Auffassung des Begriffs des Unzüchtigen, wie sie der Herr Abgeordnete Heine gestern als seine juristische Anschauung mitgeteilt hat, die richtige ist, und muß auch bestreiten, daß die frühere Recht sprechung des Reichsgerichts dieser Auffassung entsprochen hat; wenigstens ist mir erst neuerlich ein Erkenntnis des Reichsgerichts durch die Hände gegangen, worin gerade unter Berufung auf das eben von mir angeführte Beispiel ausgesührt wird, daß selbstverständlich zu dem Begriff des Unzüchtigen nicht erfordert werden könne, daß durch die Darstellung oder durch den Inhalt der Schrift zur Lüsternheit angeregt wird. Also, wenn auch die Auslegung, die der Herr Abgeordnete Heine dem Begriff des Unzüchtigen gegeben hat, eine zu enge und ungerechtfertigte ist, so wird man doch nicht bestreiten, daß über diesen Begriff hinaus schamlose Darstellungen Vor kommen, von denen es jedem sittlich denkenden Menschen erwünscht sein muß, sie wenigstens nicht öffentlich ausgestellt zu sehen. Ich bin anderer Meinung als der Herr Abgeordnete Heine, der fragte, ob man etwa das, was für einen Medi ziner angemessen sein könnte, von der öffentlichen Ausstellung fernhalten solle. Ich glaube, diese Frage ist entschieden zu bejahen, und schon in Rücksicht auf solche Fälle würde ich eine Vorschrift, wie sie sich im tz 184a findet, als gerecht fertigt ansehen. Bildliche Darstellungen des menschlichen Körpers, die für einen Mediziner im höchsten Grade nützlich wirken können, können unpassend werden und das öffent liche Schamgefühl verletzen, wenn sie an einer Straße im Schaufenster einer Handlung ausgestellt sind. Ich glaube, das Publikum, welches die Straße passiert, wird in seiner überwiegenden Mehrheit finden, daß derartige Darstellungen serngehalten werden sollten, Um den Anstand in den öffentlichen Straßen zu er halten, stellt sich meiner Ueberzeugung nach die Vorschrift der Regierungsvorlage als eine Notwendigkeit heraus, und sie würde um so notwendiger sein, wenn man sich bei der Erklärung des Begriffs des Unzüchtigen auf einen solchen Standpunkt stellen wollte, wie der Herr Abgeordnete Heine ihn gestern als den seiner juristischen Ueberzeugung nach richtigen bezeichnet^ Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Gaulke, Gaulke, Abgeordneter: Meine Herren, der Herr Re gierungsvertreter hat uns soeben gesagt, daß die Recht sprechung des Reichsgerichts den Begriff des Unzüchtigen nicht in der Weise, wie es der Herr Kollege Heine hier zum Ausdruck brachte, eingeschränkt hat, (Ruse: Lauter!) Nun möchte ich aber auf die Begründung der Vorlage Hin weisen, in der es ausdrücklich heißt: -Unzüchtig sind nach der feststehenden Rechtsprechung Schriften, Abbildungen und Darstellungen Kur dann, wenn sie das Scham- und Sittlich keitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu ver letzen geeignet sind«, — und im Gegensatz dazu stellt der Entwurf Dinge, die, -ohne unzüchtig zu sein, geeignet sind, durch Verletzung des Schamgefühls Aergernis zu erregen«. Also der Entwurf selbst geht davon aus, daß die Recht sprechung des Reichsgerichts eine zu enge Auffassung von dem Begriff des Unzüchtigen habe, und darauf baut er eben den Z 184a ans und er sagt: weil durch diese enge Aus legung des Begriffs > unzüchtig <- in der Rechtsprechung eine Lücke sei und Unzuträglichkeiten entstanden wären, wäre es erforderlich, diese nunmehr durch die geplante Bestimmung auszufüllen; heute sagt der Herr Regierungsvertreter, eine solche enge Auslegung ist nicht mehr vorhanden. Bei einer derartigen Voraussetzung, meine Herren, ist aber auch die Bestimmung, wie sie von der Regierung geplant ist, durchaus überflüssig. Auch ich habe eine Entscheidung des Reichs gerichts aus der letzten Zeit wenigstens im Auszuge ge sunden, in der dieser Begriff der objektiven Unzüchtigkeit näher präzisiert worden ist, und in welcher es heißt, objek tive Unzüchtigkeit sei die Anstößigkeit gegen die im Volke allgemein herrschenden Anschauungen über Scham, Sitte und Anstand, Nun, meine Herren, wenn das der Fall ist, dann streiten wir doch eigentlich um Kaisers Bart, dann ist alles, was wir heute nach diesem Paragraphen bestrafen wollen, mehr oder weniger schon strafbar aus dem voraus gegangenen Z 184, sowohl in der alten Form, wie ins besondere auch in der neuen Form, für die gestern hier eine Majorität gesunden worden ist. Ich glaube auch, daß dies der Fall ist; denn was man strafen will und strafen soll, ist eben das Unziemliche, das gegen den Anstand, die gute Sitte gröblich geht — und das geschieht, wie gesagt, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon vollauf. Nun, meine Herren, sagte der Herr Staatssekretär heute, indem er die Bestimmung der Kommissionsvorlage bekämpfte, und um die Bestimmung des Entwurfs zu begründen und uns zu empfehlen, daß die Bestimmung der Kommissions vorlage so vager Art sei, daß wir Gefahr laufen, daß sie in der Praxis unbrauchbar wird. Wir nehmen an, daß dies richtig ist; wir glauben aber auch, daß das Gleiche der Fall sein wird mit der Bestimmung, wie sie der Entwurf uns bietet. Auch hierin liegen so vage Begriffe, daß sie für die Praxis total unbrauchbar sind, daß sie mehr Schaden als Nutzen schaffen werden; denn immer wird es wieder darauf ankommen, zu sagen: was ist gröbliche Schamlosigkeit? was ist ein Verstoß gegen die Schamhaftigkeit, ohne unzüchtig zu sein. Der Herr Kollege Heine hat bereits betont, daß es nach seinem Empfinden nichts Unzüchtiges gebe, was nicht gleichzeitig auch schamlos sei, und nichts Schamloses, was nicht gleichzeitig auch unzüchtig sei. Auch ich kann diesen Unterschied nur sehr, sehr schwer empfinden, und im allgemeinen decken sich meines Erachtens beide Begriffe voll ständig. Wenn nun unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Polizei schon, wie Sie gehört haben, wiederholt Mißgriffe gemacht und sogar Dinge, die in der Schack'schen Galerie sich befinden, und deren Reproduktionen hier in den Schau fenstern der renommierten ersten Kunsthandlung von Keller L Reiner ausgestellt waren, als unzüchtige verboten, ihre Wegnahme angeordnet hat, — ich sage, wenn derartige Mißgriffe bereits unter diesem alten Begriff des Unzüchtigen Vorkommen, um wie viel mehr werden dann solche Verstöße und Mißgriffe Vorkommen unter dem viel feineren, vielfach St-huiundl-chziglur Jahrgang, I7S
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