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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1923
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- 1923-05-02
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- 02.05.1923
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101. 2. Mai 1923. Redaktioneller Teil. bundes und die angeschloffenen Korporationen und beschlossen nach mehr stündiger Beratung, an die Stelle der Bill Lodge eine dritte Bill zu setzen, durch welche die Achse der Zugeständnisse verschoben wurde. Sagen wir gleich, daß die Artikel 1, 2, 3, 5 und 7 der zweiten Bill unberührt blieben, so daß. was wir oben über Schutzfrist und Rückwirkung sagten, keine Aenderung erfährt* **) ). Einwilligung formell zurück/ wenn sie nicht eine doppelte Genugtuung auf anderen Gebieten erhielten: die erste bestand in der Beibehaltung der Neuherstellungsklausel für alle in den Vereinigten Staaten erscheinenden Bücher und periodischen Veröffentlichungen, für welche der Schutz des Oopz-iigstt nachgesucht wurde; die zweite zielte auf die Ausscheidung des von den frühere:: Förderern der Bewegung den amerikanischen Verlegern in Artikel 6 der zweiten Bill gemachten Zugeständnisses ab. Die ge- nanwen Vereine verlangten sogar noch außerdem einige Erleichterungen zugunsten der durch Artikel 31 des Gesetzes von 1909 bevorzugten An stalten und Bibliotheken, da letztere bei den Buchdruckern Beistand und Hilfe in ihrer Opposition gegen die Verlagsbuchhändler gefunden hatten. Alle diese Forderungen wurden von der Versammlung angenommen. Generalsekretär des amerikanischen Schriftstellerbundes, unverzüglich über mittelt wurde, besteht aus 10 Artikeln, denn die teilweise Beibehaltung der Forderung der inländischen Herstellung machte die Umarbeitung ver schiedener Artikel notwendig, die nach den beiden ersten Gesetzentwürfen zu vollständigem Verschwinden verurteilt waren. Man muß gerechter weise anerkennen, daß die Gesetzesvorlage unter der neuen Form sorgsam den Fortbestand jeder die Neuhecstellung betreffenden Bestimmung in bezug auf die ausländischen (zur Union gehörigen) Werke vermeidet. Die so wichtige Vorschrift am Ende des ersten Absatzes des Artikels 5 (siehe oben) ist sogcir ausdrücklich, um jedem Streit vorzubeugcn, in der nachstehenden Weise vervollständigt worden: »Genuß und Ausübung ihrer Rechte durch die fremden Autoren, die außerhalb der Vereinigten Staaten wohnen, sind nicht der geringsten Förmlichkeit unterworfen, und die Bestimmungen des amerikanischen Ge setzes betreffend den Vermerk des Urheberrechtsvorbehalts oder die Hinter legung von Exemplaren und die Eintragung und Herstellung (manu- taoturo) sind nicht auf sie anwendbar." Die Autoren amerikanischer Nationalität hingegen und die in den Vereinigten Staaten wohnhaften Ausländer müssen sich wie bisher der Klausel, die außer dem doolc auch das porioclieal trifft, unterordnen, und zwar, ivie hinzugefügt ist, in ihrer Gesamtheit (in its ontirot)'). Dieser Ausdruck bildet eine Verstärkung, deren praktische Tragweite noch nicht klar ist. Soviel steht fest, daß die Drucker. Buchdrucker und Buchbinder mit Hilfe des Gesetzes über das Urheberrecht jede den Verlegern zu- geschriebene Anwandlung, die Ausgabe amerikanischer Werke in einem anderen Lande Herstellen zu lassen als in den Vereinigten Staaten, wo die Löhne niedriger sein könnten, verhindern wollen. Und die Autoren sind es, die durch den Verfall ihres Cop^ri^stt jede Übertretung dieser Bedingung ganz anderer Art bezahlen. Die Vermengung wirtschaftlicher Interessen mit reinen Rechtsinteressen — eine Verwirrung, von deren Lösung die zweite Bill in Sachen des geteilten Verlagsrechts noch eine Spur enthielt — dauert also im Fall der Annahme der dritten Bill fort. Indes verdient der Umstand besonders vermerkt zu werden, daß die vorerwähnten Vereine auf die Anwendung der Herstellungsklausel auf die fremden Autoren verzichten und sich dem Eintritt ihres Landes in die Union nicht mehr widersetzen. Was die Behandlung betrifft, welche der dritte Gesetzentwurf den Verlegern bewilligt, so leitet sich diese Behandlung von der Tatsache her, daß Artikel 31 darin nicht mehr zu ihren Gunsten umgearbeitet ist, wie es die zweite Bill wollte, da die Autoren dieser Umarbeitung, wie es scheint, ein wenig widerwillig, aber aus Friedensliebe zugestimmt haben. Alle an dem ausschließlichen Kontrollrecht des Inhabers des Copz^-i^stt über den ausländischen Markt angebrachten Ausnahmen sind beibehalten, *) Die Einsetzung des Wortes und" für das Wort oder in Ar tikel ö (s. S. 621, Zeile 5) scheint ein Iap8U8 oalanii (Schreibfehler) zu sein. Wenn sie gewollt wäre, würde sie den Wortlaut vollständig ver ändern und stände überdies nicht in Einklang mit der Berner Über einkunft. in Kraft gesetzt wurde, sieht immerhin einen Zoll von I5^> auf die Bücher ausländischer Schriftsteller vor und von 25^ auf diejenigen der amerikanischen (?ndli8st6i8' 'VVoolrl)- vom 27. Januar 1923). ja sogar — das ist die Sour der Bundes mit den Bibliothekaren — durch folgende, in Kursivschrift gedruckte Veränderungen ein wenig er- »Jmmerhin tritt dieses Verbot außer betreffs der nachgedruckren Exemplare nicht in .Kraft: ... 3. wenn die zum Gebrauch und nicht zum Verkauf bestimmte Einfuhr höchstens Exemplare /ä/r,-//c/r*) des näm lichen Buchs umfaßt, die bona ücko geschickt werden durch oder für einen Verein oder ein zu pädagogischen, literarischen, philosophischen, wissenschaft lichen oder religiösen Zwecken gebildetes Institut oder zur Förderung der schönen Künste oder für eine höhere Schule, eine Akademie, eine Schule, ein Lehrerseminar oder für eine Staats-, Schul-, Höhere Schul-, Unver- sitäts-Bibliothek oder für eine freie öffentliche Bibliothek /Snr/rcH) in den Vereinigten Staaten. Der von den Anhängern der ersten und der zweiten Bill mühevoll erzielte Kompromiß wird auf diese Weise zugunsten der Bibliothekare zerrissen. Diese tragen in der dritten Ausgabe des Gesetzes den Sieg da von, die vielleicht nicht die letzte ist, obgleich sie gegenwärtig von den drei mächtigen Gruppen der Buchdrucker, Schriftsteller und Bibliothekare verteidigt wird. Es bleibt in der Tat nur noch zu wissen übrig, was die vierte Gruppe, die der Verleger, gegenüber dieser einseitigen Aktion beschließen und welches in ihren Augen das überwiegende Interesse sein wird: der Die Amerikaner, die zu allem fähig sind, beginnen trotz des gegen teiligen Scheins zu hoffen, daß es möglich ist, die dritte Bill in den beiden schon mit Arbeit überhäuften Kammern einzubringen, von dem vorbereitenden Ausschuß ein günstiges vorläufiges Urteil zu erlangen, die öffentlichen Sitzungen (boarinZg), die man zu veranstalten gezwungen sein den Kongreß das Gesetz noch vor dem 4. März votieren zu sehen, nämliche innerhalb weniger Wochen. Was uns betrifft, die wir durch eine lange Erfahrung in amerika nischen Dingen gewitzigt sind und keinen so festen Glauben mehr haben, so können mir unseren Lesern nur raten, in allen auf dem weiten Gebiete unserer Berner Union gesprochenen Sprachen das Zauberwort zu wieder holen: Geduld! Kleine Mitteilungen. vr. Eysler L Co. A.-G. in Berlin. — Der Bericht des Vor standes an -die 1. ordentliche Generalversammlung (24. April 1923) dieser Gesellschaft lautete: Das erste Geschäftsjahr unserer Gesellschaft stand unter dem Zeichen des zunehmenden Verfalls der deutschen Währung und der damit ge gebenen außerordentlichen Steigerung sämtlicher Produktionskosten. Durch die hieraus notwendig erwachsende Verteuerung unserer Ver lagsartikel gestaltete sich der Absatz äußerst schwierig. Es gelang uns trotzdem, durch rechtzeitige Beschaffung größerer Papiervorräte das Jahresergebnis einigermaßen -günstig zu gestalten, so daß wir die Verteilung einer Dividende von 5 0"/» in Vorschlag bringen. Die außerordentliche Geldentwertung äußert ihre Wirkungen auch in der Frage der Schadenversicherung und macht hier eine Versickerung sämtlicher Anlagen zum vollen Werte, d. h. bis zur Höhe des Wieder beschaffungspreises unmöglich. Es ist nicht nur häufig schwierig, Ver sicherungen in der sich daraus ergebenden Höhe wunschgemäß untcr- zubringen, sondern es würden damit auch jährlich Prämienzahlungen verbunden sein, die eine überaus starke Belastung darstellen. Wir sind also gezwungen, uns mit Versicherungen zu begnügen, die im Schaden fall — z. B. durch Feuer — die ganze Wiederherstellung aus der zu be anspruchenden Versicherungssumme nicht decken, woraus die Herren Aktionäre pflichtgemäß hingewiesen werden. — In Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung vom 22. September 1922 ist das Aktienkapital um weitere nom. 7 000 000 Mark auf nom. 13 500 000 Mark mit Dividendenberechtigung vom 1. Januar 1923 an erhöht worden. Der Absatz unserer Verlagsartikel im neuen Geschäftsjahr ge staltete sich bisher befriedigend. Über den weiteren Verlauf können angesichts der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Voraussagen im Augenblick noch nicht gemacht werden. Saldo, Verein jüngerer Buchhändler, Hannover. — Am 21. v. M. konnte unser Verein auf ein 49jährigcs Bestehen zurückblicken. Ge dacht wurde dieses Tages bereits an unserem letzten Vereinsabend, doch *) Gegenwärtiger Text: »ein Exemplar in einer Sendung ge schickt«. **) Herr Solberg ist im Dezember erkrankt und muß sich schonen. 623
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