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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1923
- Strukturtyp
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- 1923-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1923
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- Deutsch
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den sich daher auf der gegenseitigen Anwendung der Frist aufbauen, die von den beiden im Ursprungs- und im Einfuhrlands vorgesehenen Schutz fristen die kürzere ist. 2. Rückwirkende Kraft. Nach langen, schwierigen Verhandlungen zwischen den Vorkämpfern der Revision und unserem Bureau hat dieses dornenvolle Problem in dem Gesetzentwurf eine befriedigende einstweilige Lösung gefunden. Artikel 7 des Gesetzes von 1909 schließt jede rück wirkende Kraft des letzteren hinsichtlich der in den Vereinigten Staaten oder im Ausland vor seinem Inkrafttreten veröffentlichten und im Lande noch nicht geschützten Werke aus. Die gesperrt gedruckten Worte werden jetzt als gestrichen erklärt. Die Schranke, die sich, was die Vergangenheit betrifft, der Anerkennung der vor dem 1. Juli 1891 oder 1909 bestehen den Rechte entgegenstellle, ist gefallen. Im Zusammenhang mit der ge- Und die erworbenen Rechte? wird man fragen. Sie werden in dem selben Artikel 5, am Ende, in ausgiebiger Weise Vorbehalten. Nicht allein werden die bisher erlaubten Handlungen jeder gerichtlichen Klage ent zogen, was im übrigen schon aus Artikel 63 des Grundgesetzes hervor geht. sondern die Duldung erstreckte sich auch auf die Rechte an früher erlaubterweise hergestellten Exemplaren, und die unter der alten Ord nung begonnenen Unternehmungen gesetzmäßiger Vervielfältigung können fortgesetzt werden, wenn die Übereinkunft infolge der Revision des Ge setzes in den Vereinigten Staaten respektiert wird. Diese letztere Formel (tbs eontinuanoo ok sntrsprissg) ist auch geeignet, der Industrie der Absatz des Artikels 13 der Übereinkunft anrufen kann (Nicht-Nück- Die zeitliche Ausdehnung der rückwirkenden Kraft einerseits und die absolute Anerkennung des früheren gesetzlichen Zustandes, der weniger schlitzend war, halten sich die Wage. 3. Nach Gebieten geteiltes Verlagsrecht. Dieses Recht wird am meisten umstritten und bildet den Gegenstand heftiger Angriffe seitens der Bibliothekare und öffentlichen Anstalten. Zunächst muß bemerkt werden, daß der hierauf bezügliche Artikel 6 einzig und allein die Bücher (book) betrifft und nicht jedes Geisteswerk ohne Unterschied, sodann daß dem Handel mit antiquarischen Büchern kein Hindernis im Wege steht. Dies sei vorausgeschickt. Der Hauptparagraph des amerikanischen Gesetzes über das Urheberrecht (Art. 1) gewährleistet dem Autor das ausschließliche Recht, das geschützte Werk zu drucken, neuzudrucken, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu verkaufen. Daraus ergibt sich logischerweise, daß dem ausländischen Autor, der dein amerikanischen betreffs des Schutzes des Oop^ri^llt gleichgestellt ist, das ausschließliche Recht zusteht, nach seinen! Belieben die Einfuhr seines Werkes in die Vereinigten Staaten zu gestatten oder zu verbieten. auf Grund von Artikel 31 des Gesetzes von 1909, den Artikel 6 des Ent wurfs zu verändern strebt, einigen Einschränkungen unterworfen. Es ist in der Tat erlaubt, ohne mit dieser Ermächtigung ausgerüstet zu sein, aber ohne einen dem Autor schädlichen Hintergedanken, in den Vereinigten Staaten ein einzelnes bona ücks geschicktes Exemplar eines zum Prioat- gebrauch, nicht zum Verkauf, oder für eine pädagogische, literarische, wissen schaftliche oder Unterrichts-Anstalt oder für eine Bibliothek bestimmten Werkes einzuführen (siehe oben Art. 6 des Gesetzentwurfs). Ebenso ge nießen die im ganzen für diese Anstalten oder Bibliotheken erworbenen Bücher freie Einfuhr, sowie die, die Auswanderern gehören, für die Blinden gedruckt, für die Behörden der Vereinigten Staaten eingeführt, in einer fremden Sprache geschrieben sind, schließlich die ausländischen Zeitungen und Zeitschriften, die geschützte Materien enthalten. Gewisse Einschränkungen, wie die betreffs der Vereine und Anstalten (Art. 31, Nr. 3), waren nicht nach dem Geschmack der amerikanischen Verleger, besonders wenn sie die Erwerbung des Rechts, eine amerikanische Ausgabe oder Neu auflage (in englischer Sprache) des geschützten fremden Buches planten. Sie forderten daher — dies war eine der Bedingungen, unter welchen sie der Bill ihre Zustimmung gaben — eine weit strengere Kontrolle des amerikanischen Marktes, welche sie sich in bezug auf gewisse Werke dank eines Einvernehmens mit dem besagten Autor zu sichern gedachten. Die Vertreter der erwähnten Anstalten und namentlich die Bibliothekare ver teidigten dagegen den gegenwärtigen Stand des Gesetzes in seiner Voll ständigkeit. Die Versöhnung der auseinandergehenden Interessen war eine sehr schwere und problematische Sache. Man hat oben gelesen, wie die Verfasser der zweiten Bill die Lösung des Konfliktes versucht haben: wenn eine autorisierte amerikanische Ausgabe des ausländischen Werkes erscheint, müssen die in Rede stehenden Vereine und Bibliotheken, die ein Exemplar 622 der »transatlantischen« (englischen) Originalausgabe zu erwerben wünschen, schriftlich beim Verleger der amerikanischen Ausgabe das Exemplar der andern Ausgabe verlangen und können das Werk nur direkt einsühren, wenn der Verleger innerhalb der auf das Gesuch folgenden zehn Tage sich weigert oder versäumt, das Exemplar zu liefern. Das ist mit einem Worte eine rein amerikanische Frage, die einen so hervorragend nütz- und Förmlichkeiten in den Vereinigten Staaten zu erfüllen, ent bunden werden. Wir haben daher diesen Teil der Bill unumwunden ge tadelt und Aufklärungen und Abänderungen verlangt. Und unseren bc- rechts« zum Unterschied vom ausländischen Autor nur unter dem Vor behalt folgender vier Bedingungen*) anvertraut werden: a) Es muß eine wirkliche Abtretung des Urheberrechts für die Ver tuschen Verleger. b) Letzterer muß diese Abtretung auf dem Urheberrechtsamt in Washington eintragen lassen, wodurch Geschäfte reinster Phantasie oder durch List erzielte vermieden werden. o) Der Besitzer des amerikanischen Urheberrechts durch Abretung muß eine Ausgabe des Werkes in den Vereinigten Staaten veröffentlichen. ck) Er muß in Washington zwei Exemplare dieser amerikanischen Ausgabe in Gemäßheit des verbesserten Artikels 12 des Gesetzes hinter legen. Diese Hinterlegung geht jeder Klage wegen Verletzung des also abgetretenen Urheberrechts voraus; wenn sie aber einmal stattgefunden (Art. 25 r?fß). ^ ^ ^ ^ ^ in den Vereinigten Staaten geltend zu machen. Der der Union ungehörige Autor wird dann (nach der allgemeinen Regel 28 Jahre lang) der einzige Inhaber des Urheberrechts in diesem Lande sein. Er hat nicht die ge ringste Förmlichkeit zu erfüllen und kann von seinein. Rechte, die Einfuhr seines Werkes zu gestatten oder zu verbieten. Gebrauch machen, wenn es wir nicht vergessen, daß es sich im Prinzip nur um eine begrenzte Ab tretung des Rechtes handelt, eine amerikanische Ausgabe des Werkes zu veranstalten und den Verkauf der Veröffentlichungen in der nämlichen und Förmlichkeiten dem ursprünglichen Recht des abtretenden Autors der Union keinen Eintrag tun, sondern einzig und allein den amerikanischen Uebernehmer des Rechts der Ueberwachung der Einfuhr der englischen
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