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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1923
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- Deutsch
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X: wl, 2. Mal 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Art. 3. — Durch das vorliegende Gesetz werden als anwendbar auf die Verfasser von Werken der Architektur, Tanzkunst und Pantomime erklärt die Rechte und Nekursmittel. die durch das die Gesetze über das und durch das letzteres verbessernde Gesetz gewährt worden sind. Die Werke dieser Art werden zwei neue Klassen — u und o — in der Liste der Kategorien der geschützten Werke bilden, die in Artikel 5 des vor genannten Gesetzes von 1909 aufgeführt sind. Art. 4. — Die Artikel 15, 16, 17, 21 (so, wie er am 18. Dezember 1919 verbessert wurde), 22 und 31 des Gesetzes von 1909 über das Urheber recht werden durch das vorliegende Gesetz abgeschafft. Das vorgenannte Gesetz wird überdies verändert durch Streichung: z'zz >4z^. 7 z/?z' lk7?z-7z? »ozTez- z'zzr >4zz§7zrzzz7«; in Art. 9 der Worte »außer wenn es sich um Bücher handelt, die auf Grund von nachstehendem Artikel 21 einen zwischenzeit lichen Sonderschutz genießen«; in Art. 12 der Worte »Exemplare, die. wenn es sich um ein Buch oder um eine periodische Veröffentlichung handelt, gemäß den in Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen, auf die Herstellung bezüglichen Vorschriften angefertigt sein müssen«; in Art. 55 der Worte »wenn es sich um ein Buch handelt, so stellt außerdem die Bescheinigung die in Artikel 16 oben vorgeschriebene Abgabe der eidlichen Erklärung und das Datum der Fertigstellung des Drucks oder dasjenige der Veröffentlichung des Buchs fest, wie dies in der besagten Erklärung angegeben ist«. Art. 5. — Von dem Tage der z'zz >1z-/zA<?7 / z/s§ lzpz-/z>F6zrz7ezz vozx-e^/zezzezr Proklamierung durch den Präsidenten an können die aus- Bürger oder Untertanen eines Mitglied-Landes der Internationalen Berner Union zum Schutze des Urheberrechts sind oder deren Werke in einein der Mitglied-Länder der genannten Vereinigung veröffentlicht sind und dort gesetzmäßigen Schutz genießen, in den Vereinigten Staaten /zzz- z/zz? zzz z/ezzz Fezzzrzzzz^zz rzizz 7909 voz-Fne/rezze Fc^zz/L/zzz/ LzzzLzH/z^/zc-h z/ez- z/zz5 T/zVzeSe'Z'z'ezVz/ zvz/z7, zzzzz/ zzz -e^zzF zrzz/ zr//e z'/zz-z? z7z'e zzzzc/z z/znezzz ^z7/zzzzz/z7 l^zV//ezz7/z'c7r7 irez-z/ezz, die den Bürgern der Vereinigten Staaten durch die amerikanischen Gesetze über das Urheberrecht bewilligten Rechte und Rekursmittel beanspruchen. Der Genuß und die Ausübung ihrer Rechte durch diese ausländischen Autoren, die außerhalb der Ver einigten Staaten wohnen, sind nicht der geringsten Förmlichkeit unter worfen, und die Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes über den Vermerk des Urheberrechtsvorbchalts oder die Abgabe von Exemplaren und die Eintragung werden nicht auf sie angewandt. Immerhin kann die Dauer dieser Rechte z'zz /zsz'zzezzz über z7ezz hinausgehen, »vz) z7z'e -e7z-z?//ezzz7ezz U^ezVzs z'z/z L^zr^zz /.zrzzz/s Oe- zzzz?z'zz§n7 rrerz/ezz. /IzzLLez^zzz darf kein durch das gegenwärtige Gesetz zugelassenes Recht oder Nekursmittel den in den Vereinigten Staaten er laubterweise vorgenommenen Handlungen z?z7ez- den Ansprüchen auf er laubterweise hergestellte Exemplare z,z7^ z7er T^z-z^-zzzzo- rzi/z ^/zzzz/z/^z-. n'Me in den Vereinigten Staaten ^sz- z/ez- ez-irzr/zzz/^zz />z)L/zzzzzz>z-zzzzF z'zz§ li^z-L ^/zz/ez'zz^zzzzzzzZezz Schaden zufügen. Art. 6. — Solange als der Urheberrechtsschutz ezzz^ besteht, wird die Einfuhr jedes ^.vezzz/z/zzz-F zzzz'7 /IzzLzzzr/zzzze z7sz- ^rezzz/z/zzz-e zrzz§ rlvtt'/ez- //zrzzz/ (ssconck Uauck copiss) in den Vereinigten Staaten durch das vorliegende Gesetz verboten, wofern nicht diese Einfuhr mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts stattfindet zzz z7ezz I/^ezzzzF/^zz F/zrzr/ezz zzzrz^ z/ez- z/zzrc/r -4z-/z^e7 72 z7e§ Ozne/xes vo/r 7999 -ezz^zz //zzz^z^FzzzzF rzzzz 2l^ez 7^/7zz?^^ezzz/z/zzz-szz vez/z^/rezz rrzzzT, zzzzz/ /z-^zzzz/^zz /Izz/oz-ezz zzz'c/r7 zzzz/ Oz-zzzzz7 z7z>z- -/z-e/zzzzF z7e§ /zz> z7/e I/eznzrz§76zr F/zrzr/^zz z'zz z7zs5ezzz 7.zrzzz7e ^z-ch^zz//zz-/z7 §zzzz7, /4S- 7z^7zzzz^ zrzz/ z7ezzz t/z'^e-e^ez'/r/Lzrzn/ ezzz^/z-zro-^zz rrez-z/ezz zzzzz§§. Immerhin erstreckt sich dieses Verbot außer betreffs der nachgedruckten Exemplare nicht auf: a) ein im Ursprungsland mit der Erlaubnis des Verfassers oder des Urheberrechts-Eigentümers veröffentlichtes Buch: wenn die Einfuhr nur ein einzelnes, zum Privatgebrauch, nicht zum Verkauf bestimmtes Exemplar umfaßt oder wenn die Einfuhr zum Ge brauch und nicht zum Verkauf bestimmt ist und nur ein einzelnes Exem plar umfaßt, das bona Lcks durch oder für einen Verein oder ein zu pädagogischen, literarischen, philosophischen, wissenschaftlichen oder reli giösen Zwecken gebildetes Institut geschickt wird, oder zur Förderung der Schönen Künste, oder für eine höhere Schule, eine Akademie, eine Schule, ein Lehrerseminar oder für eine Staats-, Schul-, höhere Schul-, Universi täts-Bibliothek, oder für eine freie öffentliche Bibliothek in den Vereinigten Staaten, unter der Bedingung, daß der Verleger der amerikanischen Aus gabe dieses Werks — innerhalb der auf das schriftliche Gesuch folgenden zehn Tage — verweigert oder versäumt hat, sich zur Lieferung des ver langten Exemplars zu verpflichten; b) die Bücher, die, sei es zu Bibliotheken oder im ganzen erworbenen Sammlungen zum Gebrauch von Vereinen, Anstalten oder der im vor hergehenden Paragraphen aufgezählten Bibliotheken gehören, sei es zu Bibliotheken oder zum persönlichen Gepäck von Personen oder Familien, die aus dem Auslande kommen, also Bücher, die nicht zum Verkauf be stimmt sind; 0) die erhaben gesetzten Werke zum Gebrauch für Blinde; ck) die von den Behörden der Vereinigten Staaten eingeführten oder zu deren Gebrauch bestimmten Werke; o) die autorisierte Ausgabe eures in fremder Sprache oder in fremden Sprachen geschriebenen Buches; t) ausländische Zeitungen und Zeitschriften, selbst wenn sie in den Vereinigten Staaten geschützte Materien enthalten, die mit der Ermäch tigung des Eigentümers des Urheberrechts gedruckt oder neugedruckt sind, wofern nicht diese Zeitungen oder Zeitschriften ebenfalls Stoffe enthalten, die geschützt oder ohne diese Ermächtigung neugedruckt sind. Immerhin können die auf diese Weise eingeführten Exemplare in keinem Falle verwendet werden in der Absicht, den Rechten des ameri kanischen Urheberrechts-Eigentümers Abbruch zu tun oder den durch das vorliegende Gesetz gewährleisteten Schutz zu beschränken. Jede ähnliche unerlaubte Verwendung wird als eine Verletzung des Urheberrechts erachtet. Art. 7. — Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten wird mit der Ausarbeitung der zzö'/zFezz ez-Fzrzz^zzz/ezz zzz/sz- ^zzzzz/ez-zzz/z'zz Ver ordnungen und Bestimmungen beauftragt, die die Anwendung des Ge setzes und das in den wegen Verletzung des Urheberrechts auf Grund des vorliegenden Gesetzes angestrengten Klagen, Prozessen und gerichtlichen Verfolgungen einzuleitende Verfahren betreffen. Die am Wortlaut des ursprünglichen Gesetzentwurfs vom 28. April 1922 angebrachten und vorstehend durch Kursivschrift hervorgehobenen Veränderungen berühren hauptsächlich drei Fragen: 1. Schutzfrist. Da die Förderer der Maßnahme in dem Wunsche, möglichst rasch zum Ziele zu gelangen, es vermeiden, gegenwärtig eine gründliche Durchsicht des organischen Gesetzes von 1909 über das Oop^- rigüt vorzunehmen, so haben sie sich der Aufforderung in Artikel 7. Ab satz 1 der Revidierten Berner Übereinkunft noch weniger anpassen wollen, die darin besteht, in die innere Gesetzgebung die ideale, gleichmäßige Dauer von 50 Jahren post mortem auctoris einzuführen. Sie haben im Gegenteil das amerikanische Sondersystem der Schutzfrist von 28 Jahren post publicatiousui beibehalten, eine Frist, die zugunsten des Autors und seiner Familie durch ein im Laufe des 27. Jahres an das Urheber rechtsamt in Washington zu richtendes Gesuch erneuert und 'verdoppelt werden kann. Aber diese Erneuerungen sind selten in bezug auf die amerikanischen Werke selbst; sie sind ganz und gar außergewöhnlich in bezug auf die ausländischen und werden es bleiben. Man kann also in den Vereinigten Staaten auf eine Schutzfrist von 28 Jahren rechnen, die allerdings kürzer ist als jede andere in der Gesetzgebung eines zur Berner Union gehörigen Landes vorgesehene Dauer. Nichtsdestoweniger haben die Verfasser der zweiten Bill die Dauer der Schutzfrist so zu bestimmen gesucht, daß jede Überraschung ausgeschlossen ist. Einerseits kann in Amerika niemand eine Frist beanspruchen, die länger ist als die im Gesetz von 1909 festgesetzte. Das ist im ersten Ab satz des Artikels 5 des Gesetzentwurfs ausdrücklich betont und ging übrigens auch schon aus den die Handhabung im Lande vorsehenden Worten hervor (»können beanspruchen die den Bürgern der Vereinigten Staaten cin- geräumten Rechte«). Wenn andererseits, was kaum möglich erscheint, ein Ausländer in seinem Lande noch einer kürzeren Frist unterworfen sein sollte, als der in dem amerikanischen Gesetz von 1909 vorgeschriebenen*), so würde ihm die in dem zweiten Absatz des Artikels 5 des Gesetzentwurfs enthaltene Bestimmung entgegengestellt werden können, nach welcher die Frist auf keinen Fall länger sein kann, als die im Ursprungslande des Werkes oz/ez- z/e§ /4zz7oz-§ gestattete. In der Tat können die L^zra/^z/z-oxz- der Unionsländer die in ihrem Landesgesetz vorgesehene Dauer be anspruchen. selbst wenn sie ihr Werk in einem anderen Unionslande mit kürzerer Dauer**) veröffentlichen, denn es versteht sich von selbst, daß der Berechtigte, wenn er sich auf eine ausdi ücklich festgelegte Rechtsbestimmung zu stützen vermag, in der Lage ist, die günstigere Behandlung zu be anspruchen. Folglich geht die Bill nicht über die in Artikel 7. Absatz 2 der Berner Übereinkunft festgestellte Regel hinaus, die im Sinne der Aufrechthaltung des durch die ursprüngliche Berner Übereinkunft festgelegten Prinzips *) Haiti gewährt das Urheberrecht nur bis zu 20 Jahren pogt mortem auctoris, so daß das Werk eines gleich nach dessen Veröffent lichung gestorbenen Autors kaum etwas über 20 Jahre Schutz genießt. **) Beispiel: Das Werk eines Franzosen, der es in Haiti erscheinen lassen würde, genösse in den Vereinigten Staaten die vorn französischen Gesetz vorgesehene Frist bis zur Höchstdauer von 28 Jahren post 621
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