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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1923
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil. sßi° 99, 28. April 1923. Neichstagsausschusses in der ersten Lesung der Gesetzentwürfe eine gewisse Unterlag« für die künftige Gestellung der in Betracht kom- inenden Bestimmungen geschaffen worden war. Es kommen zwei verschiedene Arten von Schuldnern, nämlich a) die nach 8 44 RAG. währungserstattnngsberechtigten Schuldner und b) die Schuldner, welche Anspruch auf ein« Zusatzentschädi- gung (Ausatzabrechnung) wegen Währungsschadens erhe ben wollen, ln Frage. Der Vordruck ist so eingerichtet, das; er von beiden Arten von Schuldnern benutzt werden kann. Im übrigen ist zu diesen beiden Arten von Schuldnern zu bemerken: Zu a>. ß 44 RAG. umfaßt die nicht im Ausgleichsverfahren geregelten Verbindlichkeiten von in Deutschland ansässigen Deut schen gegenüber im feindlichen Ausland während des Kriegszu standes ansässig gewesenen Gläubigern, soweit diese Verbindlich keiten aris vor Beginn des Kriegszustandes entstandenen Rechts verhältnissen beruhen und bis zur Beendigung des Kriegszu standes fällig geworden sind. Es fallen darunter insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Bewohnern derjenigen vormals feindlichen Staaten, welche dem Ausgleichsverfahren nicht beige treten sind (z. B. Amerika, Japan, China u. a. m.), ferner Ver bindlichkeiten gegenüber den Bewohnern der vormals feindlichen Staaten, welch« dem Ausgleichsverfahren beigetrcten sind, soweit diese Verbindlichkeiten wegen der Nationalität des Gläubigers oder aus anderen Gründen nicht im Ausgleichsverfahren geregelt werden. Im wesentlichen kommen dabei solche Schuldverbindlich keiten in Betracht, bei denen der Gläubiger dem Staate seines Wohnsitzes nicht angehört. Wenn ein hiernach in Betracht kommender Schuldner bereits beim RAA. oder einer Zweigstelle desselben einen Antrag auf Ersatz des Währungsschadens oder auf Vorschubgewährung ge mäß 8Z 46, 5V des RAG. unter ziffernmäßiger Angabe der Höhe der Verbindlichkeit gestellt hat, bedarf es keiner neuen Anmel dung. Dagegen müssen nochmals linier ziffernmäßiger Angabe ihrer Höhe — soweit dies nicht möglich ist, unter Schätzung dieser Höhe — diejenigen Verbindlichkeiten angemeldet werden, in bezug auf die bisher nur eine sogenannte vorsorgliche Anmeldung ohne Angabe der ziffernmäßigen Höhe der Verbindlichkeit stattgefun- den hat. Zu d>. Für die Anmeldung einer Zusayentschädigung (Zu satzabrechnung) kommen nur solche Geldverbindlichkeiten in Be tracht, die gleichzeitig folgend« fünf Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen 1. in ausländischer Währung ausgedrückt sein; 2. vor dem l. Juli 1919 begründet fein; 3. entweder überhaupt noch nicht oder erst nach dem 1. Juli 1919 erfüllt worden sein; 4. entweder fällig sein oder voraussichtlich noch vor dem 1. Oktober 1925 fällig werden; 5. weder unter das Ausgleichsverfahren noch unter lit. »> fallen. Die Anmelder sind gleichzeitig zur Angabe von gewissen Währungssorderungen und Liquidationsansprüchen, wie sie sich aus dem Vordruck ergeben, verpflichtet. Diese Angaben sollen neben der Feststellung des Besitzes der Schuldner an hochRrtigen Forderungen der Regierung eine Übersicht über die im Liquidations- oder Ausgleichsverfahren ans Forderungen oder sonstigen Rechten des Schuldners für das Reich zu erwac- lenden Eingänge verschaffen, aus denen die Znsatzentschädigung (Znsatzabrechnung) gewährt werden soll. Nachstehend veröffentlichen wir die ungezogenen Paragra phen des Reichsausgleichsgesetzes: 8 44. Die Vorschriften des Abschnitts III dieses Gesetzes finden An wendung auf t. die in deu Artikeln 296 und 72 des Kriebcnsvertrags bczeich- nete» Schulden Deutscher, soweit sie nach den Bestimmungen des Artikels 296 oder infolge früherer Erfüllung oder aus anderen Gründen nicht durch Vermittlung von Prüflings- und Aus gleichsämtern zu regeln sind; 608 -s 2. die in den Artikeln 296 und 72 des FriedensvertragS nicht be- zcichncten Eeldverbindlichkeiten Deutscher, die während des Krie ges oder zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Deut schen Reiche ansässig gewesen sind, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art, die im Gebiet eines alliierten oder assoziierten Staates wäh rend des Kriegszustandes zwischen diesem Staate und den, Deut sche» Reiche ansässig gewesen sind, sofern das Rechtsverhältnis, aus welchem die Verbindlichkeiten beruhen, vor Beginn des Kriegszustandes entstanden, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten vor Beendigung des Kriegszustandes eingctreten war und ihre Erfüllung nach Beginn des Kriegszustandes aus einem gerecht fertigten Grunde anfgeschobcn worden ist: 3. die in den Artikeln 296 und 72 des Friedensvertrags nicht be- zeichneten Eeldverbindlichkeiten Deutscher, die während des Krie ges ober zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Deut sche» Reiche ansässig gewesen sind, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art, die wählend der Zeit vom Beginn des.Kriegszustandes mit Frankreich bis zum 111. November 1918 in Elsasz-Lothringe» an sässig gewesen sind, sofern das Rechtsverhältnis, aus weichem die Verbindlichkeiten beruhen, vor dem 11. November 1918 entstan den, di« Fälligkeit der Verbindlichkeiten vor dem 16. Januar 1926 eiugctretcn war und ihre Erftillniig nach dam 16. November 1618 entweder unverzüglich erfolgt oder aus einem gerechtfertigten Grunde ansgeschoben worden ist. 8 46. - Ein Schuldner einer unter 8 44 fallenden Verbindlichkeit, die ursprünglich in deutscher Währung ausgedrückt war, auf Grund einer besonderen Rechtsnorm jedoch in einer ausländischen Währung be zahlt werden mußte, kann, sofern er die Verbindlichkeit ohne Verstoß gegen ein Zahlungsvcrbot ersüilt hat, von dem Reichsausgleichsamte die Erstattung des Unterschiedes zwischen den Kosten der Beschaffung der von ihm für die Erfüllung ausgewendete» Zahlungsmittel, so weit diese Kosten de» Tagcskurswcrt der Zahlungsmittel nicht über steigen, und dem Nennbeträge seiner Schuld verlange». Ein Schuldner einer unter 8 44 fallenden, in ausländischer Wäh rung ausgedrückten Verbindlichkeit kann, soser» er sie ohne Verstoß gegen ein Zahlungsverbot ersüilt hat, vom Reichsausglcichsamtc die Erstattung des Unterschiedes zwischen den Kosten der Beschaffung der von ihm für die Erfüllung anszuwendcnden und tatsächlich ausge wendeten Zahlungsmittel, soweit diese Kosten den Tageskurswert der Zahlungsmittel nicht übersteigen, und dem BorkricgSkurswerte des Nennbetrags seiner Schuld verlangen. 8 50. Dem Schuldner ist aus Antrag noch vor Erfüllung seiner Ver bindlichkeit mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ein Vor schuß auf den von ihm nach den Vorschriften der 88 46—48 zu be anspruchenden Betrag zu gewähre», wenn die Voraussetzungen seines Anspruchs' giaubhaft gemacht sind. Der Vorschuß ist unter Berück sichtigung des Steu«rintereffes zu bemessen. Im eigemm Interesse der Beteiligten liegt es, die Anmel dung möglichst frühzeitig, nicht erst in den letzten Tagen der An meldefrist, borzunehmen, damit imbranchbare und sonst unzurei chende Anmeldungen aus Verlangen des ReichsausgleichsanitS noch innerhalb her Anmeldefrist ergänzt werden können. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins Ist zu weiteren Auskünften gern bereit. Johann Goldfrtedrich: Geschichte des Deut schen Buchhandels. Registerband. Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler 1923.' 142 S. qr. 8" Hlwbd. 0-. 4.—. In aller Stille ist ein für den deutschen Buchhandel und iveit über dessen Grenzen hinaus hvchbedcutsames Werk endgültig vollendet wor den: Kapp und Goldfriedrich. Geschichte des Deutschen Buchhandels, und zwar durch das Erscheinen des fiir ein derartiges, umfangreiches Ge- schichtswerk unbedingt notwendigen Ncgisterbandes. Wie notwendig dieses Register ist, hat wohl jeder empfunden, der den Kapp-Gvldfried- rich nicht nur einmal durchlcsen, sondern dauernd zur Orientierung über die vielen kulturgeschichtlichen und wirtschaftlichen Fragen aus der deutschen Buchhanöelsgeschichte benutzen wollte. Goldfriedrich zerlegt das Register in vier Teile: Sachregister. O r ts r e g I st e r, Personen- und Firmenregister und 3 e i t n n g s t i t e l. Man kann verschiedener Meinung darüber sei», ob es praktischer ist, alle Ncgisterworte in einem Alphabet zu vereinen oder eine Trennung vorznnchmcn. Fm vorliegenden Falle spricht die Fülle der in sich wieder fein nach zeitlichen und sachlichen Gesichts punkten gegliederten Schlagworte selbst für eine Zerlegung in verfehle-
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