Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1895
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- 23.08.1895
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- Deutsch
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schroff gegenüber. Der Besitzer eines Gegenstandes kann irgend einen Preis für diesen beim Verkauf verlangen; aber die Bedingung, daß der Käufer, nachdem er den verlangten Preis bezahlt und auf diese Weise selbst Besitzer geworden ist, den Gegenstand nicht unter einem gewissen Preise Weiterverkäufen soll, schmälert ihm sein Besitzrecht, das er doch als Käufer zweifellos erworben hat.«« »Was Lord Campbell, Mr. Grote und Dean Milman vor vierzig Jahren recht und billig erschienen ist, scheint uns auch heute noch so. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Autor denjenigen am meisten begünstigt, der sein Buch am billigsten verkauft. Diese Ansicht, die von Dickens, Merivalc, Carlyle u. a. vertreten wurde, ist zivcifcllos auch die Ansicht der Autoren von heute. Es ist also wohl nnzunehmen, daß ein Ring oder eine Ver einigung von Verleger» und Sortimentern, die den Zweck hat, die Verkaufspreise an das Publikum durch 6oeroiov8- Mnßrcgel» festzulegen, vollständig außer Frage ist. »In dem Urteil heißt es ferner: »»Man erinnert uns an die Thatsache, daß der Ver leger den Verkaufspreis, der wohl als Maximumprcis gilt, ankündigt, mährend andere Kausleute die Festsetzung dieses Preises den Detaillisten überlassen. Mancher beklagt sich über diese Preis-Ankündigung des Verlegers. Aber zu gegeben, daß cs für den Verleger ratsam ist, den Verkaufs preis anzugeben, so kann dieser doch nur als ein ungefährer Anhalt gelten und einen anderen, genügenden Nutzen ge währenden Verkauf des Sortimenters an das Publikum nicht verhindern.««. »Die Annahme, daß der Verleger nicht notwendiger weise einen Verkaufspreis fcstsetzcn muß, ist der Beachtung wert, umsomehr, als der Verkaufspreis nur noch ein no mineller ist und cs niemandem, der gegen Kasse kauft, einfällt, diesen zu zahlen. »Durch das Nichteinhalten des vom Verleger festge setzten Preises haben sich die Sortimenter für Freihandel erklärt; sie behalten sich das Recht vor. mit ihren Waren zu machen was sie wollen. Ist nun nicht vielleicht die Zeit gekommen zur Erwägung der Frage: Soll der Ver leger nicht einfach den Verkaufspreis fallen lassen und es dem Sortimenter überlassen, diesen selbst festzusetzen? Zweifel los würde dadurch manches in unserm Handel einfacher. Es giebt natürlich gerechte Einwendungen gegen dieses System; aber ich glaube, mein Vorschlag ist der Beachtung wert, und es wäre wünschenswert, die Meinung der Sorti menter darüber zu hören. »Es ist vielleicht angebracht, die Haupt-Einwendung gleich anzudeuten. Das Ankündigcn der Bücher ist und — ich glaube — muß auch in Zukunft in den Händen der Verleger bleiben. Aber es hat keinen Zweck, ein Buch ohne Preis als Anhalt für das Publikum anzukündigen. Wen» also der Verkaufspreis aufgegcben werden soll, so muß notwendigerweise der Nettopreis angekündigt werden, man müßte anzeigen, daß ein Buch zu 3, 4 oder 5 sb an den Sortimenter verkauft würde. Der letztere würde dann diesen Preis genügend erhöhen, um einen Gewinn zu er zielen, bei dem er bestehen kann. Zweifellos würde der Preis eines Buches je nach der geographischen Lage des Wohnorts des Buchhändlers variieren. In der That ist dies schon jetzt der Fall, da z. B. dasselbe Buch in Mel bourne, in London und bei Smith's Eisenbahnbuchhand lungen zu verschiedenen Preisen verkauft wird. »Der Hauptunterschied liegt darin, daß es jedem Sortimenter absolut frei steht, den Preis für seine Bücher selbst festzusetzen; doch steht er freilich dabei der unange nehmen Thatsache gegenüber, daß das Publikum genau weiß, was er für das Buch bezahlt hat. Aber thatsüchlich weiß das Publikum dies schon jetzt. Der Lo-Aros-Preis für Weizen wird z. B. auch jeden Tag angekündigt; aber der Mehlhändler berechnet seinen Kunden, was immer er für richtig hält. »Ich hoffe, Ihr Verein wird anerkennen, daß ich meinen Vorschlag nur zur Diskussion zu bringen beabsichtige. Ich habe mich bestrebt, die Unmöglichkeit der Ihrerseits vorgeschlagenen Remedur klar zu legen. Meine Alternative ist, glaube ich, praktisch ausführbar und wird manches Gute stiften. Die Sortimenter müssen entscheiden, ob sie sie annchmen können. Wenn sie nach reiflicher Ucberlegung den Vorschlag annehmen, werden die Verleger ihnen gern entgegcnkommen. Wenn sie dagegen den alten Modus vorziehen, so werden die Verleger ihnen nichts aufzuzwingen versuchen, was ihren Wünschen entgcgcnsteht. Dann aber dürfen die Verleger wohl als Gegenleistung erwarten, daß der Vorschlag zur Bildung eines »Ringes« aufgegeben wird. »Ich verbleibe Ihr gehorsamer Diener C. F. Longman«. Wenn die Sache nicht so ernst wäre, so möchte man glauben, Herr Longman wollte sich einen Scherz mit den Sortimentern erlauben. Die sonderbar auffallende Bemerkung von der Kon kurrenz, an der die ganze Menschheit leidet, und die die Ver leger den Sortimentern gern vom Halse halten möchten, und der schöne Vergleich eines Buches mit einem Pfund Mehl sind Leistungen, die sich Herr Longman im Interesse der Sache hätte ersparen sollen, denn oaß der Chef eines weltberühmten Verlagshauses seine Erzeugnisse ernstlich mit Korn und Mehl vergleicht, ist wohl nicht nnzunehmen. Der einzige Punkt in vorstehendem Brief, der ernstlicher Erwägung wert scheint, ist der in Lord Campbell's Urteil enthaltene Satz vom Prinzip des freien Handelsbetriebes: » Die Bedingung, daß der Käufer, nachdem er den Kaufpreis bezahlt hat und so selbst Besitzer geworden ist, de» Gegenstand nicht unter einem gewissen Preis weiter verkaufen soll, schmälert ihm sein Besitzrecht, das er doch als Käufer zweifellos erworben hat.« — - Das steht bombenfest; dagegen läßt sich nicht das Geringste einwenden. Aber dasselbe Besitzrecht giebt dem Verleger eine Waffe in die Hand, mittelst deren er beim Sortimenter auf Einhaltung des Ladenpreises seiner Bücher bestehen kann, ohne daß das Gesetz ihm »Oosroiov« vorwerfen könnte. Er stellt z. B. 1000 Exemplare eines Werkes her und bestimmt nach genauer Kalkulation den Ladenpreis auf 5 sb. pro Exemplar. Wenn ihm nun ein Sortimenter ein Exemplar zu 4 sb. ab kauft und es zu 4 8b. 6 ä. öffentlich ausbietct,. so ent wertet er in gewissem Sinn die dem Verleger übrig bleiben den 999 Exemplare, und letzterer hat dann als Besitzer zweifel los das Recht, dem Sortimenter auf Grund seiner Handlungs weise jede weitere Lieferung zu verweigern. Thun sich aber die Verleger zusammen, um die Nabnttsätze und das Einhalten der Ladenpreise gemeinsam zu regeln, so bilden sie eine in England gesetzlich anerkannte »'l'roäss lluion«, nicht aber einen Ring oder einen Monopolverein. Der Gegenvorschlag: Gänzliche Abschaffung des Laden preises läßt sich ja hören; aber die damit verbundene Be dingung »Ankündigung des Nettopreises« ist so absurd, daß eine Erörterung der Frage nutzlos erscheint. Hoffentlich protestiert der Sortimenter-Verein ganz ener gisch gegen diesen Brief und läßt sich nicht abhalten, seine Bestrebungen in der bisherigen Weise fortzusetzen. Jedenfalls sieht man in allen beteiligte» Kreisen der weiteren Entwickelung der Nabattfrage mit Spannung entgegen.
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