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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
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Amtlicher Teil. 2. 3. Januar 1895. 31 Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhondels. 8 i Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auslagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. Hin- richs'schc Buchhandlung (Katalog-Konto) in Leipzig, Blumen- gassc 2, sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Ver zeichnis der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels" in den Nachrichten aus dem Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Neuigkeiten-Verzeichnis« in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. 8 2- Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original uorlicgen; einfache Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. 8 3^ Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet znrückgcsandt. Die Rücksendung erfolgt in der Regel allmonat lich. Auf besonder», auf der Begleitfaktur zu bezeichnenden Wunsch findet die Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Verzeichnis statt. 8 ^ Die Ausnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung; in der Regel erfolgt der Abdruck in den Nachrichten (nach dem Alphabet der Verleger geordnet) zwei Tage, nachdem die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. 8 5. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Der Abdruck erfolgt in der Schriftgattung (Fraktur, Antiqua, Griechisch u. s. w.), welche zum Text des betreffenden Werkes verwendet worden ist. 8 6. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Netto preis in laufender Rechnung enthalten. Giebt der Einsender ein Werk nur bar, so wird »bar« vor den Preis gesetzt. Artikel, welche mit wenigstens 33ffg0)g vom Ladenpreise in lausender Rechnung abgegeben werden, sind mit keiner Bezeichnung, Artikel, bei denen 25 — 30°/g Rabatt in Rechnung gewährt wird, mit n. vor dem Preis zu versehen; den Preisen von Artikeln, die mit weniger als 25°/o rabattiert werden, sind n.n. vorzusetzen; Artikel, die ohne Rabatt an Buchhändler geliefert werden, sind mit n.n.n. be zeichnet. Artikeln, welche ohne Angabe eines Ladenpreises eingehen, wird rund der dritte Teil des Nettopreises zugeschlagen, und der auf diese Weise gewonnene Ladenpreis mit ff gekenn zeichnet. Bücher, auf welchen die Firma des Einsenders nicht gedruckt angegeben ist, werden mit ° bezeichnet. Bei Werken, welche außer in geheftetem Zustande auch kartoniert oder gebunden abgegeben werden, sind die Preise für Kartonnage oder Einband, falls sic auf den Begleitfakturen vermerkt find, ebenfalls anzugeben. Der Beifügung kartonierter oder gebundener Exemplare bedarf es nicht. Bereits vcrzeichnete Artikel, welche mit unverändertem Text, aber mit anderm Titel oder Vorwort von neuem aus gegeben werden, sogenannte Titclauflagen, werden mit „(Titel)" nach der Zahl der Auflage bezeichnet. 8 7. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird nur das erste Heft oder die erste Nummer eines Bandes, Quartals, Semesters oder Jahrgangs ausgenommen mit Angabe der Zahl der euren Band :c. bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. 8 8. Zur Aufnahme berechtigt sind: ->,) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und in der deutschen Schweiz erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie verfaßt sind; ausgenommen die slavische und ungarische Litteratur, welche in der Oestereich-ungarischen Buchhändler-Corre- spondenz zum Abdruck gelangt; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher oder einer toten Sprache. 8 9. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: g.) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung eingesandt worden find, auch wenn sie früher noch nicht im Buchhandel vertrieben worden sind; Zeitschriften müssen innerhalb vier Wochen eingeschickt worden sein; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen oder einer toten Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden; o) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgegeben werden; ä) verklebte Werke, falls sic der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in diesem Zustande zugehen; s) Kommissionsartikel mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels aufgedrucktcr Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind;*) k) Preislisten und Musterbücher, sofern sie nicht einen selb ständigen Gegenstand des Handels bilden; §) Kataloge, falls dieselben nicht einen selbständigen litterarischen oder künstlerischen Wert haben (z. B. gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktions kataloge); d) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text; i) Musikalien; ll) als Prämien unberechnete Bücher, Bilder u. s. w.; *) Nur dem Verleger oder Kommissionsverleger einer Schrift steht das Recht zu, sic au die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung zur Aufnahme des Titels einzusendeu. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren berechtigt dazu nicht. (Beschluß des Vor standes vom 6. November 1890.) Der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung steht das Recht zu, einen Nachweis sür Berechtigung zur Einsendung erbringen zu lassen.
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