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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1899
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- Erscheinungsdatum
- 19.10.1899
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- Deutsch
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überhaupt für selbstverständlich hielt und nicht annehmen konnte, ein Leser würde darauf verfallen, die Darlegungen so zu verstehen, als käme der Vertrag in dem Augenblick zustande, wo das Rezensionsexemplar der Redaktion zugeht. Wenn der Leser meine Zeilen daraufhin noch einmal durchs liest, so wird ihm klar werden, daß zunächst Herr Hölscher »falsch gelesen« hat (was er ja mir vorwirft). Also die Aus führungen des Herrn Hölscher im vierten Absatz seiner Zeilen, die völlig richtig sind, schienen mir eben so selbst verständlich, daß ich diese Dinge als bekannt voraussetzen durste. — Nun legte mir aber Herr Hölscher, wie ich schon betonte, etwas unter, und dieses, weil es natürlich falsch ist, greift er an. Herr Hölscher sagt, »der Gesetzgeber habe unmöglich gewollt, daß (und nun folgt, wie er mich verstanden) durch die Uebersendung des Rezensionsexemplars ein Vertrag zwischen dem Verleger und der Redaktion zustande kommt, laut dem die Redaktion zur Besprechung des Buches verpflichtet ist«. In der That, so etwas giebt es nicht, und ich würde eine solche Behauptung einem Juristen niemals in die Schuhe geschoben haben. Und da hätte eine einfache ruhige Ueber- legung Herrn Hölscher doch »einiges Nachdenken lehren sollen«; wenn er mir sagt, diese unmöglichen Zustände hätten mich »einiges Nachdenken lehren sollen«, so hat er eben nicht ver standen, daß meine Erörterungen zu ganz anderen Zuständen führen, als er mir unterlegt. Man vergleiche nun damit, was ich wirklich gesagt habe. Ich sagte wörtlich nach der Anführung des Z 151: »Es entsteht also ein völlig giltiger und mit allen nötigen Erfordernissen ausgerüsteter Vertrag auch durch stillschweigende Annahme (!) einer Offerte, wenn nämlich eine ausdrückliche Annahme nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird. Auf den Fall der Rezensionsexemplare angewendet, hat dies folgende Bedeutung und Wirkung: Der Verleger, der einer Redaktion ein Rezen sionsexemplar mit der Bitte um Besprechung einsendet, macht damit der Redaktion einen Antrag, das Buch gegen eine Gegenleistung zu besprechen.« Also betonte auch ich, daß der Vertrag durch Annahme entsteht, die allerdings auch still schweigend geschehen kann. Damit sagte ich doch nun aber natürlich nicht, daß diese Annahme sogleich, in dem Zeit punkt des Empfangs des Rezensionsexemplars erfolge, ich sprach vielmehr nur von dem Antrag des Verlegers, der den Inhalt habe, die Redaktion möge das Buch gegen eine Gegenleistung besprechen. Dann verbreitete ich mich weiter über diese Gegenleistung, um zu dem gewollten Ziele und Resultate zu kommen, und verzichtete darauf, zu betonen, daß der Antrag natürlich erst durch die konkludente Handlung der Besprechung angenommen werde und daß, wenn eine solche Besprechung nicht erfolgt, der Antrag also selbstverständlich auch nicht angenommen ist und ein Vertrag nicht zu stände gekommen ist. Und in diesem Gedankengange schnell zum Resultate steuernd, führte ich aus, daß also, wenn eine Be sprechung erfolgt ist, der Vertrag geschlossen ist, der nach dem Willen der Parteien aus Eigentumsübertragung des Buches gegen die Besprechung geht (denn das ist die wichtige Konse quenz, auf die überhaupt alles ankommt), daß aber andrer seits, wenn der Vertrag gar nicht geschlossen ist (weil keine Annahme des Antrags durch etwa erfolgte Besprechung vor liegt), natürlich auch jeder Rechtsgrund des Eigentumsüber ganges an dem Buche fehlt, der Verleger also Eigentümer des nicht besprochenen Buches bleibt. Das alles ist klar und das alles würde ich vor jedem Forum zu behaupten und zu beweisen wagen, und von einem Mißverstehen der Bestimmung des Z 151 Bürgerlichen Gesetzbuches meinerseits kann wohl nicht füglich die Rede sein. »Daß dieser Paragraph einen Vertrag ohne Annahme des Angebots konstruiere«, wie Herr Hölscher als meine Meinung angiebt, das habe ich nie behauptet und kann kein Einsich tiger hehaupten, ja das sollte man sogar gar nicht einmal aus meinen Worten herauslesen können, denn wenn ich sage, es genügt stillschweigende Annahme (im Gegensatz zu ausdrücklicher), so sage ich doch nicht etwa, keine An nahme; gewiß ist Annahme nötig, diese kann aber still schweigend sein, d. h. durch konkludente Handlung, — denn ich habe nie anders gedacht und geschrieben, als daß diese stillschweigende Annahme durch die Veröffentlichung der Be sprechung selbst geschieht. Soweit der erste Teil meiner Ausführungen und der Hölscherschen Entgegnung. Man steht, daß nicht ich »falsch gelesen« und »mißverstanden« habe, sondern daß vielmehr gerade die Entgegnung auf solchen nicht zutreffenden Voraus setzungen beruht und über diesen Anfangsstadien die weiteren Stufen, zu denen ich folgerichtig aufsteigend gelangte, gar nicht gesehen hat und mir daher auch nicht dorthin folgen konnte. Denn — und damit komme ich auf den zweiten Punkt — ein Resultat zieht Herr Hölscher nicht, das kann er auch aus dem von ihm betrachteten Zeitpunkt (nämlich der Rezenstons- exemplarsendung) gar nicht ziehen. Er behauptet nur (und zwar meines Erachtens ganz unvermittelt), daß der Verleger in dem Falle, daß eine Besprechung nicht erscheint, sein Eigentumsrecht an dem Rezensionsexemplar behält! Dies ist natürlich völlig richtig, ergiebt sich jedoch in der Hölscher schen Entgegnung nur aus kurzer Anwendung meiner ein gehenden Begründungen (siehe Seite 7413, Zeile 13—17). Darauf aber fährt Herr Hölscher wörtlich fort: »Die Re daktion ist noch nicht einmal zur Rückgabe bei Einforderung verpflichtet, geschweige denn zur Rücksendung, auch nicht gegen Einsendung der Portokosten . . . .« Wenn ich auch gar nicht verkenne, was Herr Hölscher eigentlich damit meint und worauf ich wahrscheinlich noch ein andermal Gelegenheit haben werde einzugehen, so erscheinen diese Worte, in dieser Weise ausgesprochen, als ein krasser Widerspruch. Denn wenn jemand wirklich Eigentümer ist, dann kann er unbedingt sein Eigentum von dem es innehabenden Nicht eigentümer herausverlangen, auch nach dem Bürgerlichen Ge setzbuch mit ganz bestimmten Klagen, und es ist mir nicht verständlich, daß man behaupten kann, der Eigentümer sollte nicht einmal gegen Vergütung der Portoauslagen seinen Eigentumsgegenstand zurückerhalten. Daß die Lehre von Treu und Glauben im Rechtsverkehr dies alles noch be stätigen und bestärken würde, darauf will ich jetzt hier gar nicht eingehen. Ja, um das Rechtsverhältnis dieses Zeit punktes der Rückforderung noch weiter zu verfolgen, wäre zu sagen: Wenn der Verleger sein Buch zurückfordert, so kann die Redaktion sagen: nein, ich möchte es noch besprechen. Damit macht sie einen neuen Antrag, auf den der Ver leger eingehen kann oder nicht u. s. w. Doch, wie gesagt, das führt hier zu weit, und hier ergeben sich noch einige juristische Schwierigkeiten, auf die ich ein andermal ein gehen muß. Um nun zum Schluß zu gelangen, so kann ich für das Recht der Rezensionsexemplare nach nochmaliger genauer Prüfung nur auf meine ersten, jetzt mit diesen Zeilen noch mals geklärten Ausführungen Hinweisen und diese in jedem Punkte ausrecht Hallen. Wenn es Herr Hölscher für gut befunden hat, sie zu bestreiten, so wird jeder, der sich meine und seine Ausführungen eingehender ansieht, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Angriffe des Herrn Hölscher gegen eine von ihm selbst erst geschaffene irrige An sicht sich richten, die sich in meinen Ausführungen nicht findet, daß er im übrigen meinen weiteren Erörterungen nicht gefolgt ist und endlich selbst nicht nur kein Ergebnis
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