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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1895
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- Erscheinungsdatum
- 20.09.1895
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- Deutsch
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4988 Nichtamtlicher Teil. Volkszcitung« und andere Blätter mein Unternehmen in anerkennender Weise besprochen hatten, erscheint im Verlage von Karl Warnitz L Co. ein Büchlein unter dem Titel »Neues Wanderbuch für Kölner, Auszug aus den 100 Ausflügen«, das, wenn auch eine andere äußere Aus stattung, auch denselben Preis hat wie mein Wandcrbuch. Warum etwa der Titel »25 Ausflüge für wanderlustige Kölncr« (cs sind nämlich so viele) für dieses Merkchen auf einmal nicht mehr gut genug war, wo doch die beiden Unter abteilungen der »100 Ausflüge« die Titel »50 Ausflüge« führen, sicht ein Blinder. So lange das Merkchen in seiner jetzigen Verfassung bleibt (was den Inhalt anbetrifft), so lege ich nun durchaus keinen Wert auf dieses Verfahren, wohl aber charakterisiert sich dieses selbst als ein eklatantes Beispiel unlauteren Wett bewerbs, und der Fall ist deshalb noch besonders interessant, ivcil er zeigt, das; auch ein an und für sich gebräuchliches Wort, wie es Wandcrbuch ist, zu etwas Schutzberechtigtem werden kann. Es giebt ein Rheinisches Wandcrbuch (aus welchem Grunde ich von der anfänglich beabsichtigten Be zeichnung Rheinische Wandcrbücher« für meine Führer-Samm lung abgesehen habe), ein Breslauer, Bopparder rc. Wandcr buch, und cs wird niemand cinfallen, wegen des Wortes »Wandcrbuch den einen Verleger gegenüber dem andern der Titelnachahmung anzuklagen, weil in diesen Fällen Ver wechselungen völlig ausgeschlossen sind. Mit der Verbindung »Kölner« Wandcrbuch ist dagegen ein ganz bestimmter Begriff verbunden, so zwar, daß das Kölner Publikum mit diesem Ausdruck oder, wie es abkürzcnd sagt, »Wandcrbuch» mein Buch zu bezeichnen sich gewöhnt hat. Wenn also jemand bei seiner Forderung meines »Wanderbuchs«, das ihm etwa empfohlen worden ist, in Zukunft ein anderes Buch be kommen kann als das meinigc, ohne das; er, mein Buch nicht kennend, dies bemerken kann, so ist es klar, daß dies zweite Buch einen irreführenden Titel trügt. Dieser Fall liegt vor. Nicht der Ausdruck Wandcrbuch ist Monopol; sondern seine Verbindung mit einem Stüdtename» macht ihn erst insofern schutzberechiigt, als das Schlagwort, an dem selben Ort für ein anderes Buch mit demselben Zweck ge braucht, zur Verwechselung beider Bücher geeignet erscheint. Ein »Kölner Wandcrbuch-, in einem andern der gleich namigen Orte erschienen, würde selbstverständlich der Kriterien des unlautcrn Wettbewerbs entbehren. Es ist ein Fall, wie ihn die französische Jurisprudenz im Gegensatz zu der deutschen Gesetzgebung unnachsichtig verfolgt. In Frankreich bedürfte cs in einem solchen Falle nur der Erhebung einer Klage, damit der Richter auf Grund des Artikels 1882 des Oocko civil*) die Fortführung des aus Täuschung berechneten Titels untersagt und auf Schadenersatz erkennt. Gerade so unstatthaft, wie cs in Frankreich ist**), in einer Strahc, wo sich z. B. ein »6>rts ckss Damos« befände, ein »Houvoan 6-i.lc cls8 1>amo8« zu errichten, oder gegenüber einen; »Oick'ö ckes (lonimcts« ein »Oat'ö unx vrais Oorrrwek« zu eröffnen, gerade so unstatthaft ist dort die Titelnachahmung. Da in der Rhcinprovinz der Code Napoleon noch maßgebend ist, so wäre cs in meinem Falle möglich, die Sache zur Ent scheidung zu bringen, nnd der Erfolg wäre wohl auch nicht nllzn unsicher; zumal in der jetzigen Zeit, wo es sich in dieser Beziehung in der Geschäftswelt kräftig regt. Aber um meinen Fall ist cs mir, wie gesagt, gar nicht zu thun. Ich *) »'baut, tickt, kiuslcovgus Ü6 l'bowws glck causo ü, auti'ui au clouiuaiAS, obli^s eslrck par la t'auls äacjuvl il sst, airivs, ü, Is rcparoi». (Jedwede Handlung eines Menschen, die einem andern Schaden verursacht, verpflichtet denjenigen, durch dessen Schuld der Schaden entstanden ist, denselben zu ersetzen.) **) Hierüber verbreitet sich Ncchtsamv Jul. Bachem des nähern in seiner interessanten Arbeit: «Wie ist dem unlautcrn Wettbewerb im Handel und Gewerbe zu begegnen?» (ttöln 1893, Bachen;.) 219, 20. September 1895 fürchte auch diese Konkurrenz nicht. Er soll nur die Ursache zu einer Anregung geben, unsere deutsche Gesetzgebung in der gedachten Richtung zu ergänzen. Die Gesetzgebung kann unmöglich für jeden einzelnen Fall einen Paragraphen zur Hand haben, und zumal die Ordnung des in Frage stehenden Gegenstandes ist nach unseren deutschen abstrakten Rechtsbegriffcn schwierig Hier muß dem Richter ein gewisser Spielraum gelassen werden, wie es das französische Recht thut. Der französische Richter fragt sich: Ist die Aehnlichkcit des Titels derart, daß sie eine Täuschung oder Irreführung des Publikums hcrvorzubringen geeignet ist? Je nach der Beantwortung dieser Frage giebt er sein Urteil ab, und zwar auf Grund des vielumfassenden angezogcnen Paragraphen. Nur so ist es möglich, den Gegenstand zu behandeln, denn wenngleich bestimmte Grenzen zwischen dem berechtigten und dem unlauteren Wettbewerb sich theoretisch kaum festlegcn lassen, so ist doch jeder einzelne Fall leicht zu entscheiden. Ucbrigcns braucht diese diskretio näre Gewalt bei weitem nicht so groß zu sein, wie sic sich heute schon in der Anwendung des berühmten Paragraphen vom »groben Unfug breit macht! Im Januar dieses Jahres ist von; Ncichsjustizamt ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs veröffentlicht worden, um die Stimmung und die Ansichten der beteiligten Kreise kennen zu lernen und diesen Gelegenheit zur Verbesserung der vorgcschlagcnen Bestimmungen zu bieten. Später ist auf Grund dieses Entwurfs und unter Benutzung der verschiedensten Gutachten ein Gesetzentwurf an den Reichstag ge langt; aber er kam nicht mehr zur Besprechung. Wahrscheinlich wird er aber zu Beginn der nächsten Session zur Beratung kommen. Der 8 6 dieses Entwurfs führt aus: Wer im geschäft lichen Verkehr einen Rainen, eine Firma oder die besondere Be zeichnung eines Erwcrbsgcschäftes in einer Weise benutzt, die darauf berechnet oder geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbs geschäftes hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dieser Paragraph wäre leicht für die besonderen Bedürf nisse des Buchhandels zu benutzen, wenn nämlich hinter die Worte »eines Erwerbsgeschäftes« eingeschaltet würde »oder eines eigenen Erzeugnisses«. Was ist der Titel eines Buches anders als seine Firma, unter der es in die Welt hinausscgclt? Warn»; soll diese nicht auch geschützt werden? Der Gesetzgeber hat zweifel los an den Buchhandel gar nicht gedacht, sonst würde der in Frage stehende Fall des unlautcrn Wettbewerbs schon in de» Entwurf hineingekommen sein. Der Buchhandel ist aber die Anregung, bziv. den Hinweis auf diesen Mangel im Gesetz bisher schuldig geblieben. Wer heutzutage nicht fordert, be kommt nichts! Jetzt ist es noch Zeit, um mit Eingaben etwas er reichen zu können. Ist das Gesetz - und dies ist das einzige noch nicht abgeschlossene, das uns in diesen; Falle »och helfen könnte -— einmal zustande gekommen, so wird es sehr schwer sein, später eine Aendcrung desselben zu veranlassen. Köln. G. Hölscher. Erwiderung. Köln, September 1895. An die vereheliche Redaktion des Börsenblattes Leipzig. Für Ihre freundliche Mitteilung sind wir Ihnen um so dankbarer, als Sic uns dadurch Gelegenheit geben, sofort auf die — und wir dürfen gleich hinzufügen, ungerecht fertigten — Angriffe des Herrn Hölscher zu antworten.
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