Verlag der Vrrehhairdluirg des lVaiseirharrses in Halle a. S. (AIW113I Halle a. S., 1. September 1898. In wenigen Tagen versenden wir als Heiligkeit: Vas bürgerliche Ml des von lle. Iseinei» Veenburg. Geheimem Justizrath, Professor an der Universität Berlin, Mitglied des Herrenhauses. Dritter Band. S a eh e ir r e eh t. s898. Lex.-8°. (XVI u. ?9l 5.) geheftet ^ ord., 9 netto; 9/8 gegen bar. Dies von der ganzen juristischen Welt mit Spannung erwartete Lehrbuch des berühmten Nechtslehrers ist in vier Bänden gedacht, beginnt aber sein Erscheinen mit dem dritten Bande, dem Sachenrecht, und zwar deshalb, weil das Sachenrecht den Rück grat des Privatrechts bildet und eine genaue Kenntnis desselben beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz unerläßlich ist. Bei dem Jueinandergreifen von Reichsrecht und Landesrecht bietet dasselbe besondere Schwierigkeiten. Dem dritten Bande wird zunächst der zweite Band folgen, welcher das Obligationenrecht zum Gegenstände hat; derselbe ist in Vorbereitung und erscheint binnen Jahresfrist. Auf diese Weise wird die Praxis bei Einführung des neuen Gesetzbuches ini Besitze derjenigen Teile des bürgerlichen Privatrechts sein, welche für die laufende Rechtsprechung am unentbehrlichsten fttld. Daran wird sich dann der erste Band, der allgemeine Teil, anreihen und der vierte Band, Urheberrecht, Familien- und Erb recht enthaltend, das Ganze schließen. Für die praktische Bedeutung des Dernburgschen Lehrbuches möge noch darauf verwiesen sein, daß dasselbe nicht bloß die allgemeinen Sätze des neuen Rechts wiedergiebt, sondern das Recht in die Einzelheiten hinein entwickelt, wie dies für die An wendung in der Praxis erforderlich ist, und daß hierbei die bisherige Rechtsprechung, welche der Herr Verfasser besonders genau kennt, auf das sorgfältigste verwertet ist, sei es um zu zeigen, daß das alte Recht verändert ist oder daß es sich unter der Herr schaft des neuen Rechts erhalten hat. Dem Sortimentsbuchhandel werden wir die Vertriebsthätigkeit nach Möglichkeit erleichtern und angenehm zu machen suchen. Dazu gehört aber, daß wir einigermaßen die Nachfrage übersehen. Deshalb bitten wir fürs erste mäßig L oovä. verlangen zu wollen — der Barvorteil empfiehlt von selbst den Barbezug. Und während wir sonst den Anspruch des Sortimenters auf Remission zur Ostermesse vollständig anerkennen, miilskN wir in diesem besonderen Falle eine Ausnahme machen und bedingen, daß ü eoiiü. gesandte Exemplare binnen fünf Wochen zurückgesandt werden, sofern wir in direkter Weise oder im Börsenblatt dazu auffordern. Zur Erleichterung des Vertriebs stellen wir einen Prospekt nebst Bestellschein zur Verfügung, doch müssen wir es jeder Sortimentsbuchhandlung überlassen, ihre Firma selbst in letzteren einzutragen. Ihren Aufträgen entgegensehend, empfiehlt sich Hochachtungsvoll Vuekhirirdluiitz des LVurfeirheruses