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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1912
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- Deutsch
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14636 Höri-Nblatt s. Dtsch«. Suchhautz^ Nichtamtlicher Teil. ^ 270, 19. November 1912 seinem Namen und für seine Rechnung — weiter veräußere. I Hiernach ist die Annahme eines Leihvertrags begrifflich aus-j geschlossen. Die Klägerin will die Vereinbarung unter III als^ einen Verwahrungsvertrag behandelt sehen, und zwar, da sie dem! B. die Weiterveräußerung der Ware gegen die von ihm über nommene Verpflichtung gestattet hat, die veräußerten Gegenstände durch solche gleicher Art und gleichen Wertes zu ersetzen, als einen sogenannten unregelmäßigen Verwahrungsvertrag im Sinne von 8 700 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Annahme eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags setzt 1. voraus, daß nach dem Willen der Parteien vertretbare Sachen bei dem Empfänger zunächst hinterlegt, d. h. ihm nur zur Aufbewahrung für den anderen Vertragsteil übergeben werden, und 2. ihm weiter gestattet wird, die hinter legten Sachen künftig zu verbrauchen. An diese Nebenvereinbarnng knüpft der 8 700 Abs. 1 Satz 2 BGB. die Rechtsfolge, daß von dem Zeitpunkte der Aneignung ab die Vorschriften über das Darlehen Anwendung finden. Im vorliegenden Kalle scheitert die Annahme sowohl eines regelmäßigen, als auch eines unregelmäßigen Ver wahrungsvertrags schon daran, daß die Voraussetzung unter 1 nicht erfüllt ist. Der Vereinbarung ist eine Willenseinigung des Inhalts nicht zu entnehmen, daß B. die Sachen zunächst für die Klägerin aufbewahren sollte, bis er sie zur Weiterveräußerung an sich nehmen werde. Vielmehr ist ihm das seither ihm gehörige Lager an Schuh macherbedarfsartikeln, das der Klägerin zu deren Sicherstellung übereignet werden sollte, »zur Benutzung und zum Weiterbetriebe seines Handelsgeschäfts«, wozu cs von ihm angeschafft war und bisher gedient hatte, weiter belassen worden unter der ausdrücklichen Vereinbarung, daß er die dazu gehörigen Sachen je nach Bedarf dem Lager entnehmen dürfe, um sie — und zwar im eignen Namen nnd für eigne Rechnung — weiterzuveräußern. B. sollte und wollte also die Sachen nicht für die Klägerin aufbewahren, sondern sie nach wie vor für sich besitzen mit der einem Eigentümer znstehenden Befugnis, sie im eignen Namen und für eigne Rechnung jederzeit und nach freiem Belieben weiterzuveräußern. Fehlt es sonach aber an einer Willenseinigung der Vertragschließenden, daß B. die Waren zunächst — bis zu ihrer künftigen Weiter veräußerung — für die Klägerin aufbewahren sollte, so ist die Annahme eines sei es regelmäßigen, sei es unregelmäßigen Ver-^ wahrungsvertrags ausgeschlossen. Daß durch die Vertragsurkunde auch ein sonstiges die Übergabe ersetzendes Rechtsverhältnis be züglich des Warenlagers zwischen der Klägerin und B. nicht be gründet worden ist, bedarf keiner besonderen Darlegung. Ins besondere ist die Annahme eines Kommissionsverhältnisses dadurch ausgeschlossen, daß B. die Waren nicht für Rechnung der Klägerin, sondern für seine eigne Rechnung weiterveräußern sollte. Prinzipiell steht also auch das Oberlandesgericht ebenso wie das Reichsgericht auf dem Standpunkte, daß der wirksame Abschluß der Sicherungsübereignung wohl möglich und erlaubt gewesen wäre. Es ist nur die ungeschickte Form des Vertrags, die den Gläubiger um seine Sicherung gebracht hat. (Aktenzeichen: 7 O 46/11.) (Vgl. Annalen Bd. 33, S. 457 ff.) Kunstausstellungen. — Das Graphische Kabinett I. B. Neu- mann, Berlin, Kurfürstendamm 33, eröffnete am 18. d. M. die zweite Munch-Ausstellung. Es sind wieder sehr interessante frühe und letzte Arbeiten des Künstlers ausgestellt. Am gleichen Tage wurde I. B. Neumauus Ausstellung für Malerei in den Räumen Schillerstraße 6 (am Knie) eröffnet, in der die jüngeren Künstler der Berliner Sezession und einige junge Franzosen vertreten sind. Der Eintritt ist in beiden Aus stellungen frei. Vortrag. — In der Reihe der vom Wiener Volksbildungs verein veranstalteten volkstümlichen Sountagsoorträge wird Herr Friedrich Schiller am 24. November 1S12, 4 Uhr nachmittag, im Lesesaale des Wiener Kaufmännischen Vereins, Wien I, Fohannesgaffe Nr. 4, folgenden allgemein zugänglichen Vortrag halten: Zur Jahrhundertfeier von Grimms Kinder- und Haus märchen: »Märchenmotive, Märchenwauderung, Märchen deutung«. , Eine internationale sozialdemokratische Jugendkonferenz findet am 25. November in Basel statt. Auf der Tagesordnung steht u. a.: »Die Jugendinternationale und die Kriegsgefahr«. Der 21. Deutsche Anwaltstag wird in der Zeit vom 10. bis 13. September 1913 in Breslau zusammentreteu. Die Tages ordnung für die Verhandlungen des Anwaltstages enthält folgende Punkte: »Reform der Nechtsanwaltsordnung« und »Ermittelung der Wahrheit im Zivilprozesse«. Netto«, Verein jüngerer Buchhändler, Mannheim. — Als nächste Veranstaltungen sind festgesetzt worden: Donnerstag, den 21. No vember: Geschäftliche Sitzung. — Sonntag, den 24. November: Zusammenkunft mit Pfälzer Kollegen im Forsthaus Jseuach. — Donnerstag, den 28. November: Heimat-Abend. — Sonntag, den 1. Dezember: Ausflug: Heidelberg—Königsstuhl—Waldhilsbach —Neckargemünd. (Abfahrt Mannheim 8 Uhr 25 Min.) Donnerstag, den 5. Dezember: Journal-Versteigerung. — Donners tag, den 12. Dezember: Literarischer Abend. — Gäste stets will kommen! Auskunft erteilt: H. Herrfarth, Mannheim, .Pflügers- grundstr. 7. Personalnachrichten. Gestorben: am 12. November Herr Alois Brecher. Inhaber der Firma L. L A. Brecher in Brünn. Der Verstorbene wurde 1884 in Proßnitz geboren, besuchte die Mittelschule, woraus er in das väterliche Geschäft eintrat. Nach Ableben seines Vaters übernahm er 1884 die Handlung sllr eigene Rechnung und wußte sowohl das Sortiment als auch bas Antiquariat durch Umsicht und Fleiß in die Höhe zu bringen, wie den Kundenkreis zu erweitern. Sein lauterer Charakter und vornehmes Wesen er warben ihm Achtung und Freundschaft, die bet seinem Begräbnis durch rege Beteiligung und warme Nachrufe zum Ausdruck kamen. Dem Verein der mähr.-schles. Buchhändler, dem er seit dessen Gründung angehörte, brachte er stets ein reges Interesse entgegen. Er wurde wiederholt in den Vorstand gewählt, wo er seine reife Erfahrung stets in den Dienst der Allgemeinheit stellte. Er wird in dem Vereine schmerzlich vermißt werden. Seine Angestellten verlieren in ihm einen gütigen, einsichtsvollen Ches, den sie im besten . Andenken "behalten werden. Der Verein der mähr.-schles. Buch händler war bei der Bestattung durch die in Brünn domizilierenden ! Vorstandsmitglieder vertrete». Außerdem beteiligten sich alle ! Brllnner Buchhändler an dem Leichenbegängnisse ihres leider so sriih und plötzlich verstorbenen Kollegen. Konrad von Orelli f. — Vor kurzem ist in Basel im Alter von 88 Jahren der dortige Professor für alttestamentlichc Exegese nnd Religionsgeschichte Konrad von Orelli gestorben. Von seinen Veröffentlichungen hat das 1882 erschienene Werk »Die alttesta mentlichc Weissagung von der Vollendung Gottes« bis heute seinen Wert behalten. In dem von den Professoren Strack und Zöckler herausgegebenen Sammelwerk biblischer Kommentare bearbeitete Orelli die alttestaincntlichen Propheten. In den letzten Jahren beschäftigte er sich mit einer zweibändigen Religionsgeschichte, deren 1. Auflage 18S9 erschien. Sprechsaal. lillll. Eine angenehme Bestellung erhält jeder Sortimenter mit der Bestellung auf »Oswald Prätzel's Rechnungsführung« im Verlage von Oswald Pratze! in Braunschweig/ Dieses Buch, im Hinrichs mit ^ 8.— nun. bezeichnet, wird einschließlich Porto vom Verlag mit 8.30 Nachnahme geliefert. Da das Buch dem Publikum vom Verlag für 8.—, inkl. Zusendung für 4l 8.30, angeboten wird, der Preis von ^ 8.— auch dem Buche ausgedruckt ist, so dars der Sortimenter in den vielen Fällen, wo er kein Porto berechnen darf, bares Geld drauslegen. Aus Reklamation beim Verlag erklärt dieser: »daß an Hinrichs mitgeteilt worden ist, daß der Preis 4t 8.— netto beträgt«. Vielleicht hören wir nächstens, daß der Sortimenter auch derartige Bestellungen aus Idealismus ausführen soll. Aschaffenburg. C. Krebs'sche Buchh.
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