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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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4893 Bvrsentlall f. d. Hlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. SL, 8. April lSII Nichtamtlicher Teil. Neuere Gutachten amtlicher Handels vertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung beizumeffen ist. <Bgl. Nr. 13 d. Bl.» 1. Umfang der Verpflichtung des Zeitschriften- verlegers für redaktionelle Beiträge. Wenn ein Artikel im Einverständnis oder auf Wunsch des Zeitschriflenverlegers eingesandt wird, so ist der Ver leger, falls er von dem Artikel keinen Gebrauch machen will oder kann, zur Rücksendung verpflichtet und für die Rück gabe verantwortlich. Im Falle unverlangter Zusendung jedoch hat sich die Usance herausgebildet, daß der Zeit- fchriftcnverleger, falls nicht Porto zur Rücksendung beigefügt ist, zur Rücksendung nicht verpflichtet ist und daß er für den Beitrag nicht hastet. Im vorliegenden Fall liegt, da durch Inserat zur Ein sendung von Manuskripten aufgefordert war, ein Fall un verlangter Zusendung nicht vor, so daß der Verleger sür das Manuskript zu hasten hatte. (Aeltefte der Berliner Kaufmannschaft.) 2. Überlassung der Entwürfe von Musterzeichnern an Fachzeitschriften. In dem Rechtsstreit eines Musterzeichners gegen eine Verlagsanstalt ist die Handelskammer zu Leipzig vom Kgl. Amtsgericht E. um ein Gutachten in folgender Angelegenheit ersucht worden: Die Beklagte ist Herausgeberin einer Fachzeitschrift der Textil-Jndustrie. Aus eine Anfrage des Klägers teilte sie diesem am 5. März 1910 mit, daß sie ihr geeignet er scheinende Entwürfe in ihrer Monatsschrift veröffentliche, daß sie aber ungeeignete Entwürfe in aller Kürze zurücksende. Sie bat den Kläger um Übermittelung der Zeichnungen zur Prüfung durch ihre Redaktion. Hierauf übersandte der Kläger der Beklagten am 7. März 1910 sieben Skizzen sür Moquet- »Sitz- und Lehnenmeterware« und bemerkte dabei, er hoffe, daß die Redaktion einige davon für ihre Zwecke erwerben würde. Einen Begleittext wünsche er nicht, nur die Be merkung, daß die Entwürfe aus einem der leistungsfähigsten Ateliers auf dem Gebiete der Moquetbranche stammten. Am 24. März 1910 schrieb der Kläger an die Beklagte, da er die Entwürfe noch nicht zurückerhalten habe, nehme er bestimmt an, die Beklagte werde einige davon ankaufen. Hierauf, und zwar am 7. April, teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß bei Prüfung der 7 Zeichnungen durch ihre Redaktion zwei als geeignet zur Veröffentlichung in ihrer Monatsschrift befunden worden wären. Siesei bereit, die Entwürfe ihren Lesern in Wort und Bild vorzusühren und hierbei den Namen des Zeichners anzugeben, und zwar kostenfrei, ohne daß sie die Klischees berechne. Sie setze aber natürlich voraus, daß auch der Kläger ihr die beiden Zeichnungen, durch deren Veröffentlichung er in weiten Interessentenkreisen bekannt werde, kostenfrei überlasse. Der Kläger verlangt nun gleichwohl Bezahlung zweier Zeichnungen mit 50 für das Stück unter der Begrün dung, daß auf einem gedruckten grünen Lieferzettel, der auf einer die Skizzen umhüllenden Papierrolle ausgeklebt war, gestanden hätte, daß die Skizzen innerhalb acht Tagen zurück- züsenden wären und daß bei längerem Ausbleiben ohne Be nachrichtigung die Skizzen mit SO sür das Stück berechnet werden würden. Die Beklagte gibt an, sie habe den grünen Bücher zettel nicht gesehen, überdies könne durch die Übersendung eines gedruckten, nichtssagenden Lieferzettels kein Kaufvertrag zustande kommen. Das Gericht wünschte nun zu wissen: 1. Ist es in den Kreisen der der Veröffentlichung von Entwürfen von Musterzeichnern dienenden Zeitschriften handelsüblich, daß Entwürfe, die den Expeditionen übersandt worden sind, als angenommen gelten, wenn sie binnen einer Woche nicht zurückgesandt worden sind oder wenn erst nach länger als vier Wochen die erste Erwiderung der Expedition erfolgt? 2. Ist es üblich, daß dem Einsender sür derartige Ver öffentlichungen eine Vergütung bezahlt wird, obwohl das Urheber- und Verwertungsrecht am Entwurf keineswegs auf die Zeitschrift übergehen sollte? 3. Oder erfolgt vielmehr handelsüblicherweise die Ver öffentlichung so überwiegend im Interesse des Ein senders, um sür ihn Reklame zu machen daß ihm gewöhnlich keine Vergütung bezahlt wird? Nach Abschluß eingehender Erörterungen hat die Handels kammer dem Kgl. Amtsgericht ein Gutachten erstattet, in dein sie die eiste Frage verneint, die zweite Frage bejaht und die dritte Frage wie folgt beantwortet hat: »Die Veröffentlichung derartiger Entwürfe erfolgt in der Rege! nicht im Interesse des Einsenders, sondern im Interesse des Leserkreises der betreffenden Zeitschrift. Doch gibt es auch Ausnahmefälle, und zwar insbesondere bei Zeitschriften mit größeren Auflagen, die Einfluß auf ihr Ge werbe haben. Hier kann unter Umständen die Veröffent lichung überwiegend im Interesse des Einsenders erfolgen, um für ihn Reklame zu machen, so daß keine Vergütung gewährt wird.« 3. Kauf nach Katalog. Es ist allgemeiner Handelsgebrauch, daß, wenn ein Käufer auf Grund eines ihm vom Verkäufer zugeschickten Katalogs, der besondere Verkaufsbedingungen enthält, eine Bestellung unter Anführung der Katalognummern bewirkt, mangels entgegenstehender ausdrücklicher Abmachung oder Mitteilung des Käufers bei der Bestellung die im Katalog angegebenen Bedingungen als vereinbart gelten und für beide Teile verbindlich sind. Ob der Käufer Kaufmann oder Handwerker ist, hat hierauf keinen Einfluß. (Leipziger Handelskammer.) 4. Die Pflicht zur Rücksendung von Ansich tspo st karten- Probesendungen. Anfrage eines Amtsgerichts: »Besteht in der Anstchtspostkartenbranche ein Handels gebrauch, daß Mustersendungen des Fabrikanten, wenn sie in der Weise verlangt wurden, daß eine Auswahlsendung von Ansichtspostkarten gesandt werde, binnen einer angemessenen Frist, als welche vierzehn Tage genügen, ohne besonderes Abrufen an den Fabrikanten zurückgesandt werden müssen, weil andernfalls die Sendung als .angenommen' angesehen werden muß?« Es ist geantwortet worden: »Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach Muster sendungen von Ansichtspostkarten als .angenommen' ange sehen werden müssen, wenn eine auf Verlangen übersandte Auswahl nicht binnen 14 Tagen ohne besonderen Abruf an den Fabrikanten zurückgesandt wird.« (Magdeburger Handelskammer.) S. Geltendmachung von Mängelrügen. Es ist nicht Handelsbrauch, Mängelrügen mittels Ein schreibbriefs geltend zu machen. Im Hinblick jedoch auf den 8 377 des Handelsgesetzbuchs, wonach zur Erhaltung der Rechte des Käufers die rechtzeitige Absendung der Mängel anzeige genügt und die Gefahr der Ankunft derselben der
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