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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1911
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- Deutsch
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52, 3, März 191!. Nichtamtlicher Teil. BSrl-nblxU s. b. Dtlchn. Buchyimdrl. 2713 Untcrströmungen und Beeinflussungen unbedingt freigehalten wird. Das sogenannte »Kurpfuscher-Gesetz«, durch das auch der Buchhandel stark in Mitleidenschaft gezogen wird, enthält in der Gestalt des vorliegenden Entwurfs so viele teils unklare, teils gefährliche Bestimmungen, daß dessen Annahme wohl ausgeschlossen erscheint. Doch ist zu wünschen, daß es der lebhaft einsetzenden Kritik gelingen möge, dem Gesetz eine solche Gestalt zu geben, daß es die unzweifelhaft vorhandenen Mißstände im Heilgewcrbe erfolgreich bekämpft, ohne berechtigte Interessen anderer Gewerbetreibender zu schädigen. In diesem Sinne wird auch Ihr Vorstand zu wirken bemüht sein. Nechtsgutachten der Rechtsanskunftstelle des Deutschen Verlegervereins erstattet von Lerrn Iustizrat vr. N. Anschuß-Leipzig. (Vgl. Nr. IS d. Bl.> Frage: Wir haben die Absicht, den Roman eines im Jahre 1899 verstorbenen englischen Schriftstellers in einer unserer Sammlungen in deutscher Übersetzung zu veröffentlichen, und laut Mitteilung des englischen Verlegers ist bisher noch keine Übertragung des Romans in die deutsche Sprache erfolgt. Wir sind nun der Ansicht, daß wir die Übersetzung ohne weiteres in die deutsche Sprache vornehmen lassen dürfen, ohne eine Autorisierung des Verlegers oder Verfassers zu besitzen, und ohne ein Übersetzungsrechts- Honorar bezahlen zu müssen. Wir stützen uns dabei aus Artikel 5 der Zusatzakte zu der Berner Über einkunft, aus der hervorzugehen scheint, daß ein eng lisches Werk dann übersetzungsfrei ist, wenn seit seinem Erscheinen mindestens 10 Jahre verflossen sind und es in dieser Zeit nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Es wäre uns sehr erwünscht, Aufschluß erhalten zu können, ob diese Bestimmung im allgemeinen zutrifft, oder ob sie durch andere Vereinbarungen zwischen beiden Ländern oder all gemeine Paragraphen der Berner Übereinkunft wieder aufgehoben oder beschränkt wird. Gutachten: Da England die Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 noch nicht ratifiziert hat, sind gemäß Artikel 27 der Übereinkunft für den vorliegenden Fall die Vorschriften der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 maßgebend. Demzufolge würde der, schon von der Fragestellerin angeführte Artikel 5, und zwar in der Weise, wie er von letzterer aus gelegt worden ist, auf den gegenwärtigen Fall Anwendung zu finden haben. Die Frage, ob die Neuredaktion der Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 für den Fall, daß England die selbe ratifizieren sollte, rückwirkende Kraft habe auf die Zeit bis zum Zeitpunkt der Ratifizierung, möchte ich verneinen. Die neue Übereinkunft würde vielmehr, da dieselbe Bestim mungen über diese Frage nicht enthält, meines Erachtens erst von dem Zeitpunkte ab Geltung für England haben, wo letzteres ihr beitritt. Leipzig, 25. November 1910. Frage: Ein Inserent, der ein Inserat für eine unbestimmte Anzahl ausgegeben hatte, bestellte dasselbe nach 4 Auf- BirsenMU fllr dm Deutschen Buchhandel. IS. Jahrgang. nahmen am 21. III. ab. Nun war bei der Ab bestellung die 5. Aufnahme bereits gedruckt, die Num mer trägt allerdings als Erscheinungsdatum den 26. III., und die 6. Aufnahme war im Umbruch, was beides die Druckerei bestätigen kann. Können wir für die 5. und auch dis 6. Aufnahme rechtlich Zahlung verlangen? Gutachten: Der zwischen der Fragestellerin und dem Inserenten geschlossene Vertrag stellt sich meines Erachtens als ein Werkvertrag im Sinne des BGB. dar. Nach der hier in Betracht kommenden Vorschrift über den Werkvertrag (8 649 BGB.) kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Ver trag jederzeit kündigen; im Falle der Kündigung kann der Unternehmer die Vergütung verlangen, muß sich aber an rechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Demzufolge würde im vorliegenden Falle, da der Inserent für eins unbestimmte Anzahl von Nummern der betr. Zeitschrift sein Inserat aufgegeben hatte, die Fragestellerin berechtigt sein, für die fünfte Ausnahme Zahlung zu verlangen, da diese bei der Abbestellung oder Kündigung bereits gedruckt war, letztere also rechtlich nicht wirksam sein konnte. Bezüglich der sechsten Aufnahme könnte die Fragestellerin nur die durch den erfolgten Um bruch entstandenen Unkosten ersetzt verlangen; denn da hier die Aufnahme noch nicht vollendet war, war eine Kündigung entsprechend der oben angeführten Vorschrift des BGB. noch möglich. Leipzig, 28. November 1910. Frage: (geht aus dem Gutachten hervor.) Gutachten: Die Anfrage geht, wie ich annehme, dahin, wie lange die Werke eines deutschen Autors in Frankreich nach dessen Tode geschützt sind und ob, wenn diese Werke in Frankreich einen längeren als 30 jährigen Schutz genießen, sie auch in Deutschland diese längere Zeit geschützt sind. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus Art. 7 der rev. Berner Übereinkunft, zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908, welcher Frankreich und Deutschland beigetreten sind. Nach diesem Artikel richtet sich die Schutzdauer zunächst nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird. Sie kann aber dis im Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Ein französisches Werk wird nun bis zum Ablauf von 50 Jahren in Frankreich, ein deutsches — Deutschland ist, soweit ich aus der Anfrage entnehme, das Ursprungsland des Werkes, d. h. als dasjenige Land, in dem die erste Ver öffentlichung erfolgt ist, anzusehen — bis zum Ablauf von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers, und 10 Jahre seit der ersten Veröffentlichung des Werkes geschützt (vgl. Z 29 des ürheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901). Demzufolge würde das fragliche Werk nur bis zum Ab laufe von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers, und 10 Jahre nach der ersten Veröffentlichung Schutz genießen — in Frankreich wie in Deutschland. Leipzig, 2. Dezember 1910. * Nachträgliche gutachtliche Äußerung zu meinem Gut achten vom 2. Dezember 1910. Ist die vom L. 1t. Verlag in seiner Zuschrift vom 12. November 1910 gestellte Ansrage dahin aufzufassen, daß es sich nicht, wie ich in meinem Gutachten vom 2. Dezember 355
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