Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18750526
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187505261
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18750526
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
- Monat1875-05
- Tag1875-05-26
- Monat1875-05
- Jahr1875
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
etwaiger Beseitigung des primären Antrages zuerst über den even tuellen Antrag Frickhinger (so Mark) und dann erst über den Modificationsantrag Jörg (15 Mark) abstimmcn lassen wollte, der Abg. Frickhinger aberbat, den Antrag Jörg vor seinem even tuellen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Die Kammer wurde hierüber befragt und da sich über diese Vorfrage nahezu Stimmen gleichheit zeigte, ging der Präsident, um eine namentliche Abstim mung über diese Vorfrage zu umgehen, aus die von Frickhinger vor- gefchlagcnc Reihenfolge der Abstimmung ein. Keiner der Anträge gewann aber eine Majorität, so daß dieAngelegcnheit wenigstens bis zur nächsten Budgetberathung beim Alten bleibt. Rcchtsgrundsiitzc des Reichs-ObcrhandclsgcrichtS.*) Zn den wesentlichen Erfordernissen des Commissionsvcrlags- vcrtragcs gehört, daß das Geschäft zwar ans den Name», nicht da gegen aus Rechnung des (nur durch Provision intcrcssirtcn) Ver legers geht. In der von dem Berlagscommittcntcn gegen de» Commissionär ausgesprochenen Mißbilligung einer Auftragsübcr- schreitnng des letzter« liegt die Erklärung, daß der Committcnt sich dasGeschäftnicht aneigncn wolle. Demzufolge geht dieses für alleinige Rechnung des (überdies nach Umständen schadenersatzpflichtige») Conimissionärs. Soweit die rechtmäßige Nachbildung eines Kunstwerkes als ein solches anzusehcn ist, genießt sic, ganz unabhängig von dem für das Original bestehenden Schutze, somit auch in Fällen, wo etwa das Original nicht geschützt ist — möglicherweise unter ander» Voraus setzungen, in anderm Umfange oder für andere Zeitdauer — den gesetzlichen Schutz gegen ihre eigene Nachbildung. — Die Herstellung von photographischen Abdrücken fällt nntcr den Gesichtspunkt einer Vervielfältigung aus mechanischem Wege. (Erkcnutniß vom 12. Jan. 1875.) Rcchtsfalle. Aus Carlsruhc vom 17. Mai berichtet die Badische Landcs- zeitung: „Eine juristische Streitfrage ist es, ob es ein Eigeuthum an Zeitungen gibt. Spricht man davon, so reflcctirt man selbst verständlich nicht auf das Eigcnthnm am einzelnen Zeitungsblattc, ebenso nicht aus das Autorrecht aus ein Product geistiger Art, welches im Blatte gedruckt ist, sondern ans ein ausschließliches Recht ans den Rainen eines Zeitnngsuntcrnehmcns. Die Streitfrage wird bejaht von der französischen Gcrichtspraxis und einem Urtheil des badischen Oberhosgcrichts vom 7. Nov. 1861. Im Anschlüsse an diese Mit- thcilung wollen wir ei» neulich bekannt gewordenes Urtheil zur all gemeinen Kenntniß bringen. Die Gläubiger des Eigenthümcrs einer Zeitung beantragten im Wege der Execution die Beschlagnahme »nd den öffentlichen Verkauf des Eigcnthumsrechts dieser Zeitung; der Executionsrichter lehnte diesen Antrag jedoch ab, weil ein Recht aus das Eigcnthum einer Zeitung und deren Herausgabe ein ganz ima ginäres, daher nicht abpsändbar sei und nicht öffentlich verkauft werden könne, zumal cs dem Herausgeber in jedem Augenblicke srci- stehe, dasselbe und die Zeitung dadurch zu vernichten, daß er sie gänz lich eingehen lasse, lieber diese Zurückweisung ihres Antrages be schwerten sich die Gläubiger, und das Gericht zweiter Instanz hat entschieden, daß das Recht aus Hcransgabc einer bestimmten Zeitung sehr wohl im Wege der Execution mit Beschlag zu belegen und öffentlich zu verkaufen sei. Der Executionsrichter ist angewiesen worden, hiernach zu verfahren." Misccllen. Auch ein edler Verleger! — Vor kurzem kündigte Hr. Schneider in Mannheim das Erscheinen eines neuen Gesangbuches Aus der ..Deutschen Allgemeinen Zeitung" mit gefälliger Er- laubniß der Berlagshandluug abgcdruckt. ^ für Altkatholiken an. Ich bestellte darauf l 2 Expl. ä cond. und bat um Mitthcilung der Partiepreise. Statt mir zu antworten, zog cs Hr. Schneider vor, dem Vorstände der hiesigen altkatholischcn Ge meinde zu schreiben, daß derselbe bcidircctem Bezüge 25gb Rabatt erhalten solle. Natürlicher Weise wurde die Bestellung in Mannheim gemacht und der Sortimenter hat das Nachsehen! — Dies Beispiel wird ohne Randglossen genügend constatiren, wie zweckmäßig es ist, sich für den Schneidetischen Verlag zu verwende», und wäre nur zu wünschen, daß ähnliche Fälle, die sich heutzutage leider jo oft wiederholen, immerdurchdas Börsenblatt zurKcnntniß des gesummten Sortimentsbuchhandels gelangen. Hirschberg. Hugo Kuh. Erwiderung. — Aus den vorstehenden Angriff des jedenfalls nicht edlen Sortimenters, Hrn. Hugo Kuh, habe ich zur Fest stellung der Thatsachen Folgendes zu erwidern t Unterm 4. April 1875 erließ ich an sämmtlichc altkatholischc Gemeinden Deutsch lands ein gedrucktes Circular, worin ich denselben das Erscheinen eines altkatholischen Gesang- und Gebetbuches ankündigte mit dem Nachsätze, daß ich „den verehrt, altkatholischen Gemeinden und Ver einen bei directer Bestellung von wenigstens 25 Exemplaren ver tragsmäßig zu 1 Mark das ungebundene Exemplar aus stari weiß Druckpapier und aus fein weiß Druckpapier zu 1 Mark 25 Ps." liefere. — Unterm 23. März wurde mir von Hirschberg aus die directe Sendung eines Probeexemplars ansgcgeben und aus Grund der Sendung desselben unterm 12. Mai weitere 24 Exemplare, so mit die vertragsmäßig bestimmten 25 Exemplare bestellt und diese Bestellung am 14. Mai ansgesührt. — Unterm 23. März wurden mir von Hrn. Kuh 6 Exemplare ä cond. über Leipzig be stellt, die dann auch nach Eintresfcn des Zettels am 8. April sofort expedirt wurden. — Dies der einfache und belegte Thatbestand. Unrichtig ist daher die angesührtc Bestellung des Hrn. Kuh von 12 Exemplaren; unrichtig die Behauptung, daß ich »ach Hirschberg geschrieben; unrichtig die so dargcstclltc Behauptung des Hrn. Kuh, als Hütte ich nach seiner Bestellung nach Hirschberg geschrieben; und unrichtig endlich die Unterstellung des Hrn. Kuh, als beabsich tige ich den Sortimentsbuchhandel durch directe» Verkehr mit dem Publicum zu schädigen. In dem vorliegenden Falle handelt es sich ein fach uni die Ausübung einer vertragsmäßigen Uebereinkunft, wo nach den altkatholischcn Gemeinden und Vereinen bei directer Bestellung von wenigstens 25Exemplaren Ermäßigung gewährt werden muß. Solche und ähnliche Verpflichtungen bestehen bei vielen, vielleicht den meisten Verträgen über die Lieferung osficieller Gesang- und Gebet bücher; ja eine große Anzahl solcher osficicllcn Lieferungen geschehen gar nicht durch den Buchhandel, sonder» werde» vielfach nurzwischen dcn Gemeinden oder bcanstragten Buchbindern re. ausgesührt. Ein an deres wäre es, wenn eine solche Gcjchästsbchandlung bei einem eige nen Vcrlagsunternehmen vorgckommcn wäre. Uebrigens hätte sich Hr. Kuh auch die Vortheile des gleich niedrigen Preises verschaffen können durch die entsprechende Fest- oder Baarbcstcllung. Daß ich bei der massenhaften Auslieferung des altkatholischen Gesang- und Gebetbuches übrigens nicht jede einzelne Anfrage einzeln beantwortet habe, liegt so sehr in der Natur der Sache, daß sich Hr. Kuh gar nicht darüber zu wundern braucht. Dafür werden eben die Anzeigen im Börsenblatt und imWahlzcttcl gemacht. Dort steht allcsNähcrc ; Hr. Kuh konnte sich dort jede Auskunst selbst verschaffen. — Wenn übrigens Hr. Kuh wirklich so grausam sein sollte, meinem Verlage die Verwendung seines Sortimcntcs zu entziehen, so würde dabei nach Einsicht des betreffenden Kontos für mich kein Verlust erwach sen. — Der verehrlichc Sortimentsbuchhandel mag hiernach den Werth der Kuh'jchen Denunciation entsprechend würdigen. ! Mannheim, 21. Mai 1875, I. Schneider.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder