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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1875
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- Erscheinungsdatum
- 26.05.1875
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- Deutsch
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1838 Nichtamtlicher Theil. äl- 118, 26. Mai. der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuer: alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung dergleichen Abgaben anszucrlegen". Auch 8. no. Abs. 4. des Prcßgcsetzcs, welcher den Verleger vor jeder weiteren Steuer schützt, scheine ihm erst dann crsüllbar, wenn die Landesgcsetzgcbungen den vorangehenden Paragraphen in ne gativer Weise erledigt hätten. Mon möge auch noch die Ungleichheit ins Auge fassen, welche den Verlegern gegenüber eintrcte: ein nicht- bayerischer Autor, der in Bayern seinen Verleger gesunden habe, sei nicht Pflichtig, ebensowenig ein nichtbayerischcr Verleger, der vom bayerische» Autor ausgesucht werde. Ob das nicht einer Prämie da für, den Verleger außerhalb Bayerns zu suchen, gleich sehe, wie ein Ei dem andern? Die Eingangs erwähnte Petition der Münchener Verleger sei im Petitionsausschuß an den Korreferenten (damaligen) Abgeordneten vr. Zill und den Rcserenten vr. v. Schauß gegeben worden. Jener habe unter Aufführung der Zwcckmäßigkeitsgrnnde: „Das Volk wende Millionen auf Kunst und Wissenschaft, darum sei cs Ehrcnpslicht der Literaten und Künstler und der durch sie reich gewordenen Verleger..." vorgeschlagcn,dicPetition eigne sich nicht für das Plenum. Dagegen sei einzuwcndcn, daß die reich gewordenen Verleger die Ausnahme seien, daß aber, wo ein solcher Fall ringe treten sei, dies in weiten Kreisen wie der Gewinnst des großen Looses wirke und zu mißglückenden Unternehmungen den Anstoß gebe. So paradox der Satz zu sein scheine, so richtig sei er gleich wohl: auf keinem Felde der gewerblichen Unternehmungen seien so viele Hoffnungen sehlgeschlagcn, so viele Erwartungen getäuscht worden, als aus dem Gebiete des Verlages. Der Referent vr. v. Schauß sei gnädiger gewesen, er habe die Aufhebung der Pflicht exemplare bei kostspieligen Werken beantragt, und die Petition ins Plenum verwiesen wissen wollen. Er sei aber im Ausschüsse über stimmt worden. Aber eben deswegen habe er mit vielen anderen Abgeordneten die Sache vor das Plenum gebracht. Es gebe nur eine radicale Heilung und dies sei Aushebung des Art. 68., nach seiner Uebcrzcugnng sei sic nur eine Frage der Zeit. Wolle man aber nicht so weit gehen, wie er im Grnndantragc wünsche, so möge man nach vr.Jörg's Modisieationsantrag wcnigstens die Befreiung jener Werke anstrcben,deren Ladenpreis fünszehn Mark übersteigt. Er schließt: Man möge die Rechtsgründe über die Zweckmässigkeitsgründe stellen. Abgeordneter Jörg führt ans: Auch er glaube, daß hier eine Besteuerung der Verleger vorliegc. Früher möge sür diese Verpflich tung allerdings eine Gegenleistung in der Concessivnirung gesunden worden sein. Für den Fall, daß der primäre Antrag nicht ange nommen werde, habe er de» secnndärcn gestellt, nur Werke im Werth bis zu 15 Mark zur Ablieferung zu verpflichte». Die Bibliotheken schaffen nämlich eine Menge von Büchern nicht an; in späteren Jahren sind diese aber nothwendig, um über Zeitfragcn sich instruire» zu können. Doch glaubt er, wird jeder inländische Autor aus freiem Antriebe ein Exemplar an die Bibliothek abgeben. Rußwurm: Obwohl viele seiner Freunde sür den Antrag sind, so müsse er sich dennoch dagegen erklären. Die fragliche Verpflich tung hat eben auch ihre Berechtigung. Der Staat verleiht den Ver legern seine» Schutz, daß die Werke nicht nachgedruckt werden dürfen, dafür müssen sie die Werke abgeben. Auch von einer Gewerbesteuer kan» nicht gesprochen werden, da die Verleger ihre Bücher thcurcr verkaufen und so die Käufer auch die abgelicsertcn Exemplare be zahlen müssen, wie man auch beim Malzausschlag von keiner Gewerbe steuer spreche. vr. Frankenburger stellte bereits 1872 einen Antrag, im gedachten Sinn solle die Staatsregicrung einen Gesetzentwurf vor legen, dies geschah aber nicht. Wenn Rnßwnrm von einer rechtlich begründeten Gegenleistung des Staates spricht, so ist er im Unrecht; der Verfasser hat ein Recht, daß ihm sein Eigenthnm geschützt werde, ebenso wie jeder andere Private. Wie nun der letztere eine specielle ! Gegenleistung nicht zu machen brauche, so könne auch der ersterc nicht dazu gezwungen werden. Finanziell beläuft sich der Ausfall, den die Staatsbibliotheken zu decken haben, ans 2400 fl., und wegen dieser Summe soll man wahrhastig nicht streiten und Ansnahms- bestimmungen geltend machen. vr. Marqu ardsen ist für den secundären Antrag des Abg. Jörg, und zwar aus dem Grunde, weil Mittel nicht vorhanden seien, den Ausfall bei der Staatsbibliothek zu decken. vr. Sepp: Bei Berücksichtigung der beschränkten Mittel sür die Universitäts- und Staatsbibliotheken müsse er gegen den Antrag sein, aber noch ein anderer Umstand fiele ins Gewicht. Die Buch händler finden in der Neuzeit wenig Absatz sür ihre Werke, weil alles Wichtige in der Feuilletonliteratur verbreitet wird. Sic müssen daher die Kostenpreise der Werke bedenkend erhöhen. Jedermann könne sie sich daher nicht mehr anschaffcn; es ist daher gut, sie in einer Biblio thek zu erhalten. vr. Schmid ist für die Anträge ans Billigkeits-Rücksichten. Der Minister vr. v. Lutz: Die vorliegende Angelegenheit dars nicht unterschätzt werden. Es sind gewöhnlich nur gerittge finanzielle Interessen in Mitleidcnschastgezogen. Manrechnct nicht recht, wenn cs z. B. heißt, einen Verleger hat diese Bestimmung jährlich 40 Thaler gekostet; denn dies ist eben der Buchhändlerpreis, den der Verleger nicht anzuschlagen hat, sondern nur den Herstellungspreis. Bei Betrachtung der Gründe sür und wider ist wohl kein Rechts- grnnd dafür zu finden; denn dem Einzelnen darf sür eine Leistung des Staates, die alle klebrigen umsonst haben, kein besonderes Opfer ausgclegt werden. Es ist auch richtig, daß von der Gesammtheit der Steuerzahler dieKosten besser getragen werden können, als von den Einzelnen. Jedoch gibt cs dennoch auch Gründe sür die Beibchal tung der Verpflichtung. Es ist wünschenswcrth, das ganze durch die Verleger eines Landes prodncirtc Material in den Staatssammlun- gcn vereinigt zu haben, welche Vereinigung nicht hergestellt werden kan», wenn die Bibliotheken ans den Ankauf verwiesen sind. Auch in Preußen und vielen anderen Staaten hat man diese Bestimmung. Wenn man sich die Gründe sür und wider überlegt, so ergibt sich: Es handelt sich keineswegs um eine hochwichtige Angelegenheit, auch nicht um eine besonders dringliche, welche große Schäden hervorrnst, wenn sie nicht bald geregelt wird. Ist dies aber der Fall, so ist kein Grund vorhanden, die Bestimmung eher wegfallen zu lassen, als bis der Ausfall auch wirklich gedeckt ist. Für die hiesige Staatsbiblio thek beträgt er 1200 fl. Diese Summe ist sür sic, die mit verhältniß- mäßig geringen Mitteln zu operiren hat, bedeutend. Er ist gegen den Antrag und glaubt, es wäre das Richtigere, die definitive Rege lung dieser Angelegenheit bis dahin zu verschieben, wo für den Ans fall entsprechende Mittel im Budget vorgesehen werden können. Der Antragsteller Frickhinger: Nach den Aeußernngen des Hrn. Cultusministers scheine die kgl. Staatsregiernng geneigt, die Forderung der Pflichtexemplare auszugeben, sobald das Budget so weit dotirt sei, daß die Bibliotheken darunter nicht leiden. Er zweifle nicht, daß die künstigeKämmer dieseskleineOpscr nicht scheuen werde, »nd insofern wäre er säst geneigt, seinen Antrag zurückzuziehen. Da er aber nicht zweifle, daß die künftige Kammer, falls die Pflicht exemplare jetzt schon ausgegcbeu würden, gern so viel bewilligen werde, NM die Bibliotheken auch sür den Rest der Finanzperiode, sür U Jahr nicht zu Schaden kommen zu lassen, so sehe er ruhig dem Verlaufe entgegen. Was die Behauptung Rnßwnrm's anlangc, daß eine Berechtigung vorliegc, woraus die Abgabe der Pflicht exemplare zurückzusühren sei, so könnte er das noch begreiflich fin den, wenn Rußwurm gesagt hätte „eine moralische". Von einer andere» Berechtigung zu sprechen, wo keinerlei Recht vorliege, sei ganz ungerechtfertigt. Bei der Fragestellung zur Abstimmung Ware» der Präsident und der Abg. Frickhinger verschiedener Ansicht, indem jener nach
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