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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1911
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- Deutsch
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28S, 13. Dezember 1SII. Nichtamtlicher Teil. t.». Dtschn. Buch»-»d-l. 15733 Nichtamtlicher Teil. Deutscher Verlegerverein. Die Zahl der Bestellzettel, auf denen »für den per sönlichen Gebrauch» eines Buchhändlers oder eines seiner Angestellten Werke zu ermäßigtem Nettopreise verlangt werden, hat sich in den jüngsten Jahren stark vermehrt. Soweit nicht die Werke zu der persönlichen, beruflichen Ausbildung von Buchhändlern bestimmt sind, hat diese immer mehr um sich greifende Gewohnheit an sich schon etwas Be denkliches, denn der Buchhändler ist schon dadurch im Vorteil, daß er Bücher zum Nettopreise kaufen kann, und es ist nicht wohl einzusehen, warum er auf den Nettopreis noch einen Vorzugsrabatt erhalten soll. Erst recht bedenklich aber erscheint jene Gepflogenheit, wenn man sich bei genauerer Betrachtung derartiger Be stellungen nicht dem Eindruck entziehen kann, daß es sich hier zum Teil um unlautere Vorspiegelungen handelt, d. h. daß die Sortimenter nur unter der Vorspiegelung des per sönlichen Bedarfs Bücher vom Verleger unter dem gewöhn lichen Nettopreise einzukaufen bestrebt sind, um sie zum vollen Ladenpreise an das Publikum weiterzugeben. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat daher aus Wunsch eines Mitglieds, das diesen Mißbrauch in einigen Fällen festgestellt hat, über folgende zwei Fragen ein Gut achten anfertigen lassen, das wir im Anschluß hieran zur Kenntnis der Allgemeinheit bringen. Fragen: 1. Wie ist der Fall rechtlich zu beurteilen, wenn ein Sortimenter »zu persönlichem Gebrauch» und zu dem für diesen Zweck eingeräumten oder begehrten ermäßigten Nettopreis von einem Verleger ein Werk bezieht, in der Absicht, es nicht zum eigenen Gebrauche zu verwenden, sondern es an einen Kunden zum Ladenpreise zu verkaufen? 2. Wie liegt rechtlich derselbe Fall, wenn der Sorti menter das Werk unter dem Namen eines seiner An gestellten a) mit dessen Varmissen und b) ohne dasselbe, und wie, wenn er auf den Namen eines angeblichen Angestellten bestellt? Gutachten. Wenn ein Sortimenter zu »persönlichem Gebrauch» und zu dem für diesen Zweck eingeräumten oder begehrten ermäßigten Nettopreise von einem Verleger ein Werk in der Absicht bezieht, es nicht zu eigenem Gebrauch zu ver wenden, sondern es an einen Kunden zum Ladenpreise zu verkaufen, so ist der Tatbestand des Z 2K3 St.-G.-B. ge geben. Denn der Sortimenter hat die Absicht, sich durch einen solchen Verkauf des Werkes einen rechtswidrigen Ver mögensvorteil zu verschaffen, d. h. einen, auf den er be- wußtermaßen kein Recht hat. Er erreicht diesen seinen Zweck dadurch, daß er den Verleger täuscht, d. h. diesem vor spiegelt, er wolle das Werk zu seinem persönlichen Gebrauche haben. Durch die daraufhin erfolgte Abgabe des Werkes an den Sortimenter wird der Verleger in seinem Vermögen geschädigt; denn er hätte bei Kenntnis des wahren Sach verhaltes dem Sortimenter das Werk nicht für den besonders billigen Preis überlassen. Bestellt der Sortimenter das Werk unter den gleichen Voraussetzungen unter dem Namen eines seiner Angestellten, so kommt dieser als Mittäter in Frage, wenn die Be stellung mit seiner Genehmigung geschah und er die un lauteren Absichten seines Prinzipals kannte. Geschah die Bestellung ohne Wissen des Angestellten, so liegt der Fall gleich dem, wenn der Sortimenter zu seinem persönlichen Gebrauch bestellt hat. Börsenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Liegt der Fall so, daß der Sortimenter mittels Bestell scheins bestellt und auf diesen statt seines Namens denjenigen eines Angestellten schreibt, so ist der Sortimenter nicht nur des Betrugs, sondern auch der schweren Urkundenfälschung im Sinne des Z 268 Sl.G.B. schuldig, und zwar selbst dann, wenn der Angestellte gar nicht existiert und sein Name nur fingiert ist: Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd.IV, 74. Warenbestellscheine sind beweiserhebliche Privaturkunden, Ent scheidung des Reichsgerichts, VIII, 351. Der Sortimenter macht dadurch, daß er diesen fälschlich angefcrtigten Bestell schein an den Verleger gelangen läßt und dabei von der oben bezeichneten rechtswidrigen und auf Erreichung eines Vermögensvorteils gerichteten Absicht ausgeht, von dem Be stellschein zum Zwecke der Täuschung Gebrauch. Damit ist der Tatbestand des § 268 St.G.B. erfüllt. Zivilrechtlich ist der Sortimenter dem Verleger natürlich schadenersatzpflichtig. Leipzig, 23. November 1S11. gez. Justizrat vr. R. Anschütz. -Buchhandel und Volksbildung.» Was diese beiden Begriffe miteinander zu tun haben, erörtert der nach dem Kürschner 1889 geborene Walter Aßmus in dem gleichnamigen Artikel der neuesten Nummer der -Hilfe», indem er von der Höhe seiner 22 Jahre herab dem Buchhandel jedes Verständnis für die Bedürfnisse und Wünsche der großen Masse abspricht und zu dem Schluffe kommt, daß das Sortiment auf diesem Ge biete — um einen landläufigen Ausdruck zu gebrauchen — wieder einmal vollständig versage. Schuld daran ist natürlich der Rabatthunger des Sortiments und die Kurz sichtigkeit der leitenden Kreise im Buchhandel, die nicht ein- sehen wollen, »daß es töricht ist, dem rollenden Rade der Zeit in die Speichen zu fallen.» Nach Aßmus »wird es sich empfehlen, daß größere Volksbildungsoereine eine eigene Buchhandlung einrichten, die wiederum die Verkaufs stellen auf dem platten Lande und in der Stadt ver sorgt. Von solchen Verkaufsstellen können gar nicht genug geschaffen werden, denn man muß es dem Publikum so bequem wie irgend möglich machen und jeden un nötigen Weg ersparen. Papiergeschäfte werden natürlich in erster Linie zu bevorzugen sein, aber auch der Friseur, denn zu ihm muß schließlich jeder einmal gehen, Geschäfte, in denen Ansichtskarten verkauft werden usw., müssen herangezogen werden.» Das find die positiven Vorschläge des Herrn Aßmus, nachdem er die Maßnahmen des Börsen vereins in seinem Kampfe gegen die Vereinsbuchhandlungen einer abfälligen Kritik unterzogen hat, dis von ebensoviel Sachkenntnis wie Verständnis für die wirtschaftlichen Ver hältnisse des Buchhandels zeugt. Kein billig und gerecht Denkender wird von einem Be rufe — und mag er noch so ideale Ausgaben in sich schließen — verlangen, daß er seine wirtschaftliche Grundlage selbst zer stört, bloß weil es einigen Ideologen gefällt, ihm Vorreden zu wollen, daß das Volk geistig Not leide. Das hat noch keinen Lehrer oder Geistlichen bestimmt, seine Dienste un entgeltlich dem Staate oder der Kirche zur Verfügung zu stellen, wie keine noch so große Teuerung die Bäcker oder Fleischer vermocht hat, ihre Ware unentgeltlich an Bedürftige abzugeben oder aus jeden Geschäftsgewinn zu verzichten. Nur von dem Buchhandel verlangt man, daß er »im Interesse der guten Sache» Opfer bringt und in dem Bewußtsein seiner Noblesse Genüge findet. Leider muß gesagt werden, daß an dieser Auffassung, die zwar nicht im »Volke», das L03ö
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