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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1911
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- Deutsch
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^ 51. 2. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2667 es dahingestellt gelassen, ob auch der im redaktionellen Teile der Zeitung erschienene Artikel von dem Beklagten eingegeben sei. Dies sei nur wahrscheinlich, sicherlich aber rührten die aufge- gegebenen Annoncen von dem Beklagten her. Die in ihnen ent- haltene Bezeichnung des klägerischen Unternehmens als Schwindel institut sei kein reines subjektives Urteil, sondern eine Behauptung tatsächlicher Art. Denn das lesende Publikum, vor allem die Landwirte in Braunschweig, würde in ihr nicht ein bloßes Urteil des Inserenten finden, sondern die nur in die Form eines Urteils gekleidete Behauptung, die Besucher der Schule würden in der kurzen Zeit nicht genügend ausgebildet und um ihr Geld betrogen. Eine solche nicht wahre Behauptung aber sei geeignet, die Kläger in hohem Grade zu schädigen. Wahr würde die Behauptung nur sein, wenn die Besucher der Anstalt tat sächlich dort nutzlos ihre Zeit vergeudeten. Die Unterlassungsklage sei darum aus § 6 des unlauteren Wettbewerbsgesctzes begründet. Die Revision machte geltend, die Bezeichnung »Schwindel« bedeute eine bewußt unwahre Behauptung, diese aber sei durch das Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozesse festgesteUt. Das Reichsgericht wies jedoch die Revision zurück. (Akten zeichen: II 341/10.) w. Ausverkauf. Urteil des Reichsgerichts vom 20. Sep tember 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt Ui. Felix Walther- Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten). — Durch das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind auch Be stimmungen über das Ausverkaufswesen getroffen worden. Bei der Neuheit des Gesetzes herrscht begreiflicherweise noch viel Un klarheit, was um so bedenklicher ist, als die im Gesetz angedrvhten Strafen ziemlich harte sind. Jetzt kommen allmählich die ersten Entscheidungeil des Reichsgerichts über das neue Gesetz in ihrem offiziellen Wortlaut heraus. Wir geben nachstehend eine sehr wichtige Entscheidung wieder. Das Landgericht Schweidnitz hatte den Angeklagten wegen Nachschiebens von Waren für den Ausverkauf verurteilt. Der 4. Strafsenat des Reichsgerichts erklärte jedoch: Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind. Daß der An geklagte die als nachträglich herbeigeschafft angesehenen Waren an geschafft hatte, um sie in der Form des Ausverkaufs zu veräußern, hat die Strafkammer nicht angenommen; sie geht vielmehr davon aus, daß er sie ohne solche Absicht erworben und schon vor Ankündigung des WeihnachtSausverkauss in dem Haupt- geschäfte in Fr. auf Lager genommen hatte. Sie hat ein nach § 8 des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes strafbares Nachschieben lediglich um deswillen als gegeben erachtet, weil der Ausverkauf in dem Zweiggeschäfte in K. stattfand, die Waren nicht von vornherein für dieses angeschafft worden waren und erst nach Ankündigung des K.'er Ausverkaufs aus dem Hauptgeschäft in das Zweiggeschäft gebracht wurden. Das ist rechtsirrtümlich. Das Hauptgeschäft in Fr. und das Zweiggeschäft in K. ge hörten einem und demselben Handeltreibenden, dem Angeklagten. Haupt- und Zweiggeschäft bilden nur mehrere Handelsnieder lassungen desselben Kaufmanns. Selbst wenn sie an verschiedenen Orten betrieben werden und dann vielleicht nicht schon rechtlich als Einheit, als ein Ganzes zu behandeln sind, befindet sich die Zweig- Niederlassung zur Hauptniederlassung im Verhältnis eines Zu behörs, mag ihrer Verwaltung auch eine gewisse Selbständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung eigen sein. Sie stellt sich jeden- falls nicht als selbständiger Träger von Rechten dar, sondern nur als eine der mehreren Geschäftsstellen des Kaufmanns. Das Ver bringen von Waren aus einer Geschäftsstelle in eine andere desselben Gewerbebetriebs kann, auch wenn die beiden Geschäftsstellen ,n ver- schiedenen Orten liegen, als ein Herbeischaffen von Waren im Sinne der erwähnten Strafbestimmung nicht angesehen werden. Der Angeklagte war berechtigt, zu bestimmen, an welcher seiner Ge schäftsstellen die einzelnen Waren zum Verkaufe zu bringen waren. Diese Bestimmung konnte er jederzeit treffen und jederzeit ab ändern. Die Waren gehörten, wo auch immer sie sich befanden, dem Angeklagten als dem Eigentümer des Gesamtgeschäfts und nicht als dem Inhaber einer bestimmten Geschäftsstelle, die inso- weit ein gesondertes selbständiges Dasein überhaupt nicht hatte. Es ist deshalb rechtlich unzutreffend, wenn das Gericht ein straf bares Nachjchieben von Waren um deswillen angenommen hat, weil die Waren, die aus dem Hauptgeschäft in das den Ausverkauf besorgende Zweiggeschäft gebracht wurden, nicht von vornherein für das Zweiggeschäft angeschafft worden waren. Dieser Mangel muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. — Bemerkt sei noch, daß die Ausführung des Verteidigers, Nach schübe von Waren in geringem Umfange seien durch 8 8 Unl. W.-G.'s nicht unbedingt verboten, fehlgeht. Diese Bestimmung verbietet schlechthin jeden Vor- und Nachschub, wie gering fügig er auch sei. Das Urteil des Landgerichts wurde deshalb ausgehoben, die Entsch. d. R.-G. m Strass, Bd. 44, S. 61 ff.) (Aktenzeichen; 4 I) 694/10.) sL. Vom Reichsgericht. Nachdruck von Handels berichten. (Nachdruck verboten.) — In der jeden Freitag bei dem Zeitungsverleger und Verlagsbuchhändler Stephan Schmitz in Berlin erscheinenden Hauptnummer der »Berliner Berichte über Leder, Häute, Felle, Rauchwaren, Wolle, Handschuhe rc.« werden unter der Rubrik »Rohe Häute und Felle« Berichte über einschlägige Artikel veröffentlicht, die über Angebot und Nach frage, sowie über erzielte Preise orientieren und einen Überblick über die gesamte Geschäftslage geben. Diese Berichte gehen der Geschäftsstelle durch honorierte Korrespondenten zu und werden vorigen Jahres bemerkte nun Schmitz, wie diese HandelSnoUzen säst sämtlich seit Jahren wörtlich in dem jeden Dienstag erscheinenden »Produkten - Markt« (Centralorgan für alle Zweige der Roh produltenbranche sowie der Abfallindustrie) abgedruckt wurden. Auf seinen Antrag wurde beim Landgericht Berlin II ein Strafverfahren, dem sich Schmitz als Nebenkläger anschloß, gegen die Eigentümerin des »Produktenmarkles«, die Witwe Hausdorff, welche seit dem Tode ihres Mannes die verantwortliche Leitung des Blattes in Händen hat, wegen unerlaubten Nachdruckes ein geleitet. Das Gericht stellte fest, daß diese Handelsberichte Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts seien, deren Abdruck, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlte, gemäß 8 18 Absatz 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 unzulässig sei, falls nicht eine besondere Erlaubnis des Urhebers nachgewiesen werden könne. Die Behauptung der Angeklagten, ihr verstorbener Mann habe mit Schmitz ein bezügliches Ab- kommen getroffen gehabt, wurde vom Gericht auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet und als leere Ausrede angesehen. Wenn auch richtig sein möge, daß die Angeklagte sich nicht der Strasbarkeit ihres Tuns bewußt gewesen sei, so könne sie dieser Irrtum über das Strafrecht nicht schützen. Ihr Einwand, Schmitz sei nicht strafantragsberechtigt, da er nicht Urheber sei, sei hinfällig, da die Korrespondenten ihr Urheberrecht auf Ihn über- lragen hätten und er außerdem durch seine eigenen Uber- arbeitungen ein Urheberrecht an den Berichten erlangt habe. geklagte zu 60 Geldstrafe. In ihrer Revision beim Reichsgericht rügte die Hausdorff Verletzung des materiellen Rechts, bemängelte aber im wesent lichen die tatsächlichen Feststellungen. Das Reichsgericht verwarf jedoch das Rechtsmittel als unbegründet, da das erstinstanzliche Urteil keinen rechtlichen Bedenken unterliege. (Urteil des Reichsgerichts vom 28. Februar 1911.) (Altenzeichen: 2 1) 43,11.) Vermächtnis zur Förderung der Wissenschaft. — Ein großartiges Vermächtnis, ausschließlich zugunsten der Wissen schaft, ist dasjenige des kürzlich in der Schweiz verstorbenen französischen Philanthropen Auguste Loutreuil. Dieser hat französischen wissenschaftlichen Instituten über sieben Millionen Francs vermacht, nämlich dem Pasteur-Institut lOOOOOFrcs., der Kasse für wissenschaftliche Forschungen 1 Million, der Uni versität Paris 2*/z Millionen und der ^eaclöwis ckes Leisnees 3'/g Millionen. — Auguste Loutreuil ist aus den einfachsten Ver hältnissen hervorgegangen. Er war der Sohn eines Bauern in Neuville bei Söes im Orne-Departement. Im Jahre 1857 ver- 349'
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