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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1875
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- Deutsch
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2063 Nichtamtlicher Theil. 13t, 14, Juni, nachstehenden Bedingungen erfüllen, im Falle der Arbeitsunsähigkeit eine Leibrente zu gewähren. 8- p. Der Eintritt in die Pensionsanstalt setzt die Mitgliedschaft des Verbandes voraus und kann stattfinden, wenn das betreffende Ver bandsmitglied I. noch arbeitsfähig ist und auch nicht zu erwarten steht, daß binnen kurzer Zeit Arbeitsunfähigkeit eintreten werde. II. das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. (Vergl. §. o.) aber das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. 8- ä. Die Aufnahme in die Pensionsanstalt wird dem betreffenden Mitgliede durch einen nach § (allgem. Thl.) ausgefertigten Auf nahmeschein bestätigt und beginnt mit dem Datum dieses Scheines. (allgem. Thl.). den Austritt aus dem ^ Gehilfen verbände nichts nach sich. §. I. Die Einnahmen der Pensionsanstalt bestehen I. in den Beiträgen der bei der Pensionsanstalt betheiligten Mit- II. in den Zinsen der der Pensionsanstalt gehörigen Capitalien; HI. in Geschenken und Vermächtnissen, welche der Pensionsanstalt spe- ciell gegeben werden. IV. in den zu zahlenden Leibrenten an arbeitsunfähige und bei der Pensionsanstalt betheiligte Mitglieder; V. in der nach 8- r. zu zahlenden Abfindungssumme; VI. in den antheilig zu zahlenden Verwaltungskosten s. § (allgem. Thl.). tz. x. Was alljährlich nach Abzug der Ausgaben von den Ein nahmen übrig bleibt, bildet den Fonds der Pensionsanstalt. Außer der jährlichen kaufmännischen Bilanz nach § (allgem. Thl.) ist nach Ablauf von je 5 Jahren, von der Begründung der Pen sionsanstalt an gerechnet, eine Prüfung des Vermögens der Pensions anstalt nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung vorzunehmen und darnach zu bestimmen, ob die von den Betheiligten zur Pensionsanstalt zu zahlenden Beiträge unverändert bleiben können oder erhöht werden müssen. Eine Abminderung der Beiträge, wenn sie überhaupt zulässig ist, Schenkungen eine Nednction ohne Gefahr schon vorher zulassen. tz. ü. Jedes bei der Pensionsanstalt sich betheiligende Mitglied kann zwischen den Jahresrenten im Betrage von 300, 600, 900 und 1200 Mark beliebig wählen. Diese Renten werden ^jährlich am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. October gezahlt und zwar das erste Mal an demjenigen dieser Ter- oder dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, oder der Entziehung der Rente nach 8- q. unmittelbar vorhergeht. Bevor die Pensionsanstalt nicht volle 10 Jahre lang bestanden hat, kommen Renten überhaupt nicht zur Auszahlung. 8- i. Die für diese Renten bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlenden Beiträge sind unabhängig vom Alter, betragen für die Rente von 300 M. jährlich 12 M. „ „ „ „ 600 „ „ 28 „ „ „ „ „ 900 „ „ 52 „ ,, „ „ 1200 „ „ 84 und sind gemäß 8 (allgem. Thl.) zu zahlen, das letzte Mal an dem Termine, welcher dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor hergeht. Wird aber ein Mitglied, nachdem es eine Zeit lang Rente bezogen hat, wieder activ, so beginnt die Beitragszahlung von neuem und ist der erste Beitrag an dem Termine zu zahlen, welcher dem Eintritte der Arbeits fähigkeit unmittelbar folgt. brachtes Opfer ist.^o kann^man dic ui der^Beitra^kala des vorstehenden enthaltene §. 1c. Rentenberechtigt wird ein Mitglied, wenn es nach lOjähriger Betheiligung bei der Pensionsanstalt arbeitsunfähig wird, oder wenn es das 60. Lebensjahr erreicht hat. Diejenigen Mitglieder jedoch, welche bei der Errichtung der Pensions anstalt älter als 50 Jahr gewesen sind, können nur erst nach lOjähriger Betheiligung bei der Pensionsanstalt Anspruch auf die Rente machen. Wer nach dem 5., aber noch vor dem 10. Jahre der Mitgliedschaft arbeitsunfähig wird, vorausgesetzt, daß die Pensionsanstalt bereits volle 10 Jahre bestanden hat. kann entweder seine Rente nach Beendigung der 10 jährigen Carenzzeit erhalten, wenn er die Beiträge so lange fortzahlt, oder eine nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu bestimmende kleinere Rente sofort beziehen. In jedem Falle gelten hierfür gleichfalls die Bestimmungen des folgenden 8- §. 1. Wer nach lOjähriger Betheiligung bei der Pensionsanstalt und vor Erreichung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rentengenuß macht, hat dies zunächst bei dem Vorstande unter Angabe des Grundes ^ und Beibringung glaubwürdiger Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit schriftlich zu beantragen. Gewinnt schon hieraus der Vorstand die Ueberzeugung von der Be- res die Auszahlung der Rente zu verfügen. Ist dies jedoch nicht der Fall, so hat binnen Monatsfrist nach Em pfang des Antrages des Mitgliedes auf Rentengenuß der Suchende und der Vorstand jeder einen, vom Staate zur medicinischen Praxis berech tigten und geprüften Arzt zu ernennen, welche unabhängig von einander, jeder für sich ein schriftliches, nötigenfalls gerichtlich oder notariell zu beglaubigendes Gutachten abzugeben haben. Auf Grund dieser Gutachten hat der Vorstand binnen einer Woche nach Eingang des letzten Gut achtens Beschluß zu fassen und solchen dem Suchenden schriftlich zuzu fertigen. 8. m. Wird die Rentenberechtigung eines Mitgliedes vom Vor stande abfällig beschicken, so hat der Abgewiesene binnen Monatsfrist 8. u Der Vorstand kann bei jeder Rentenzahlung ein Zeugniß darüber verlangen, daß der betreffende Rentner noch am Leben ist. Ebenso steht demselben in den Fällen, wo ein Wiedereintritt der Arbeits fähigkeit möglich ist. das Recht zu, auf jede ihm geeignet scheinende, doch humane Weise sich Gewißheit zu verschaffen, daß der betreffende Rentner noch arbeitsunfähig ist. 8- o. Wird einem Rentner die Rente durch Beschluß des Vor standes entzogen, so kann derselbe, wie in 8- I-, auf das Gutachten zweier Aerzte antragen und muß, falls auch hierauf der Vorstand ans seinem Beschlüsse beharrt. binnen Monatsfrist Klage erheben. Entgegen gesetzten Falles wird der Beschluß des Vorstandes rechtskräftig.
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