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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1875
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- Erscheinungsdatum
- 16.06.1875
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- Deutsch
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2124 Amtlicher Theil. 136, 1«. Juni. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben bezeichneten Länder denselben unterzeichnet zu Bern, den 9. October 1874. kour l'LIlsmuxii«: 8tvxkau. Uilutdsr. kour lu Urses: L. U. öütuut. kour I'Lulriolis: kilkal. kour In Souxris: U. 6srvu^. k. 11 oioo kour ln Lsissigus: 4. 6Us. kour ls vunsmurli : kour l'LFxpls: kour l'LspLAns: Lugsl Nunsi. Lmilto 0. cks Uava.8gll68. kour los Lists-Unis äUwsrigns: kour ls. krsnos: Io s Nur 187S kour kltslis: kour I« UuxsmdonrA : kour ls dlorvsFs: 6. Oppsn. kour los ksxs-öss : kour I« kortuxnl: kour ls. kouiuLuis : kour ln kussio : Huron Vvltio. 6sorgö8 koAA«Nl>odt. kour in 8orbis : kour ls. 8nsäs: IV. Koos, kour In 8nisss: ^Uusll. D. 1. II oor. kour In Krsnäs krstugns: rv..!. kuAv. kour ls. lurqui«: Unoo llluvriäi. Schlußprotokoll. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der Länder, welche heute den Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins, unterzeichnet haben, sind über Folgendes übereingekommen: Wenn die französische Regierung, welche sich das Protokoll offen gehalten hat und deshalb im Vertrage unter der Zahl der ver tragenden Theile erscheint, ohne zu demselben bereits ihre Zustim mung gegeben zu haben, sich nicht entschließen sollte, den Vertrag zu unterzeichnen, so wird derselbe nichtsdestoweniger für alle anderen vertragenden Theile, deren Bevollmächtigte ihn heute unterzeichnet haben, gültig und verbindlich sein. Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll ausgenommen, welches dieselbe Krast und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die darin ent haltenen Bestimmungen in den Vertrag selbst ausgenommen worden wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll unterzeichnet in einem Exemplare, welches in dem Archiv der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt und jedem Theile in Abschrift zuge stellt werden wird. Bern, den 9. October 1874. (Folgen die vorstehenden Unterschriften mit Ausnahme derjenigen des französischen Bevollmächtigten.) Nachdem die Frist für den Austausch der Ratificationen im gemeinsamen Einverständniß verlängert worden ist, traten die Unter zeichneten Bevollmächtigten der Regierungen derjenigen Länder, welche den Vertrag, betreffend die Gründung eines Allgemeinen Post vereins, unterm 9. October 1874 zu Bern abgeschlossen haben, heute zu Bern zusammen, um den Austausch der Ratificationen dieses Ver trages zu bewirken. Der Bevollmächtigte der französischen Regierung, Herr Gras von Harcourt, erklärte, daß Frankreich vorbehaltlich der Genehmigung der Nationalversammlung und unter folgenden Bedingungen und Vorbehalten dem Vertrage beitrete: 1. für Frankreich wird dieser Vertrag erst am 1. Januar 1876 in Krast treten. 2. die für den Landtransit zu zahlende Vergütung wird nach der wirklichen Besörderungsstrecke berechnet; 3. Aendernngen der in dem Vertrage vom 9. October 1874 ver- zeichnetcn Tarife können nur mit Stimmeneinhelligkeit der jenigen Länder des Vereins herbeigeführt werden, welche aus dem Congreß vertreten sind. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten erklärten kraft der ihnen zu diesem Zweck crtheilten besonderen Ermächtigungen, welche sie sich mitgetheilt haben, im Namen ihrer Regierungen, daß sie den vor- stehendcnBedingungen und Vorbehalten unter Nr. 1 und 3 zustimmen. Dem Vorbehalt unter Nr. 2 wurde in folgender, von der russische» Regierung vorgeschlagenen und vom Herrn Grasen von Harcourt Namens der französischen Regierung angenommenen, Fassung ebenfalls die Zustimmung ertheilt: „2. Die für den Landtransit zu zahlende Vergütung wird nach der wirklichen Besörderungsstrecke, jedoch unter Anwendung der nämlichen Sätze berechnet werden, welche durch den, den Allgemeinen Postverein begründenden Vertrag festgesetzt worden sind." Nach diesen Vorverhandlungen wurde der am 9. October 1874 zu Bern Unterzeichnete Vertrag durch die Unterschrift des Vertreters Frankreichs vervollständigt, und es wurde sofort ein mit den Unter schriften sämmtlicher Theilnehmer versehenes Original-Exemplar des Vertrages dem Bevollmächtigten jedes der 22 Länder, welche den Verein bilden, zugestellt. Sodann wurde zur Prüfung der Ratificationen geschritten. Die Ratifications-Urkunden sämmtlicher Länder, deren Vertreter den Vertrag am 9. October 1874 zu Bern gezeichnet haben, nämlich Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, Vereinigte Staaten vonAmerika, Großbritannien, Griechen land, Italien, Luxemburg, Niederland, Portugal, Rumänien, Ruß land, Serbien, Schweden und Norwegen, Schweiz und die Türkei, wurden in guter und gehöriger Form befunden und bleiben, wie zwischen den hohen vertragenden Regierungen vereinbart wor den ist, in den Archiven der schweizerischen Eidgenossenschaft aus bewahrt. In Betreff der Ratisications-Urkunde Frankreichs, welche erst nach stattgehabter Genehmigung des Vertrages durch die National versammlung zur Niederlegung gelangen kann, ist im gemeinsamen Einverständniß verabredet worden, daß die Urkunde durch den schweizerischen Bundesrath entgegcngenommen werden soll, welcher den anderen vertragenden Thcilen von der erfolgten Zustellung derselben Mittheilung machen wird. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwär tige Verhandlung ausgenommen und mit ihren Unterschriften ver sehen. So geschehen zu Bern, den 3. Mai 1875, in 21facher Aus-
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