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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1875
- Sprache
- Deutsch
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2. Die Vcreinsverwaltung des Bestimmungsgebiets behält unver kürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrllh- rende unfrankirte Correspondenz. 3. Diejenige Vereinsverwaltung, welche die Correspondenz in geschlossenen Briefpacketen mit fremden Ländern auswechselt, behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Län dern herrührende frankirtc Correspondenz und für die nach fremden Ländern bestimmte unfrankirte Correspondenz. In den unter Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Fällen hat die jenige Verwaltung, welche die geschlossenen Briefpackete unter hält, keinen Anspruch auf Transitporto. In allen anderen Fällen erfolgt die Vergütung des Transitporto nach den Bestimmungen des Art. 10. Art. 12. Der Austausch von Briefen mit Werthangabe und von Postanweisungen wird zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins Gegenstand weiterer Verein barungen sein. Art. 13. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind besugt, im gemeinsamen Einverständ- niß mittelst Reglements alle zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages erforderlichen Dienstvorschriften festzusetzen. Die Be stimmungen dieses Reglements können jederzeit im gemeinsamen Einvcrständniß der Vercinsverwaltungcn abgeändert werden. lieber solche Fragen, welche nicht die Gesammtheft des Vereins angehen, wie die Regelung der Grenzverbindungen, die Festsetzung von Grenzbczirken mit ermäßigter Taxe, die Bedingungen für den Austausch von Postanweisungen und von Briefen mit Werthangabe und dergleichen, können die verschiedenen Verwaltungen die erforder lichen Verabredungen unter sich treffen. Art. 14. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages be rühren weder die innere Postgcsetzgebung jedes Gebiets, noch be schränken sic die Bcfugniß der vertragenden Thcilc, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen. Art. 15. Unter dem Namen „Internationales Bureau des Allgemeinen Postvereins" wird eine Centralstelle errichtet, welche unter der oberen Leitung einer durch den Kongreß zu bestimmenden Postverwaltung steht, und deren Kosten von den Postvcrwaltungen sämmtlicher vertragenden Staaten bestritten werde». Dieses Bureau wird die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen zusammenstellen, veröffent lichen und vertheilen, in streitigen Fragen aus Verlangen der Be theiligten sich gutachtlich äußern, Anträge aus Abänderung des Reglements in die Geschäftsbehandlung bringen, angenommene Aenderungen bekannt geben, die internationale Abrechnung na mentlich in den im Art. 10. vorgesehenen Beziehungen erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Ausgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des Postvcreins übertragen werden. Art. 16. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder meh rere» Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegen wärtigen Vertrags sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligtcn Verwaltungen ein anderes bei der Angelegenheit nicht bethciligtes Vcreinsglied wählt. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit wählen die Thcilnchmer des Schieds gerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung. Art. 17. Denjenigen überseeischen Ländern, welche dem Ver ein noch nicht angehören, ist der Eintritt in denselben unter folgen den Bedingungen gestattet: 1. Sie haben ihren Antrag an diejenige Verwaltung zu richten, welche mit der Geschäftsführung des internationalen Postbureaus beauftragt ist. 2. Sie haben sich, vorbehaltlich späterer Verständigung über die Kosten der Beförderung zur See, den Bestimmungen des Ver einsvertrages anzuschließen. 3. Ihrem Beitritt zum Verein muß eine Verständigung zwischen denjenigen Verwaltungen vorangehen, welche mit ihnen in Post- vertrags-Verhältnissen oder in directen postalischen Beziehungen stehen. 4. Zur Erzielung dieser Verständigung wird die geschäftssührende Verwaltung eintretenden Falls eine Conferenz der betheiligten Verwaltungen und derjenigen Verwaltung einberusen, welche dem Verein beizutreten wünscht. 5. Sobald die Verständigung erreicht ist, gibt die geschäftssührende Verwaltung hiervon allen Mitgliedern des Allgemeinen Post vereins Nachricht. 6. Ist innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen, vom Datum dieser Mitthcilung an gerechnet, keine Einsprache erhoben, so gilt der Beitritt als vollzogen, und es wird davon der bei tretenden Verwaltung durch die geschäftssührende Verwaltung Mittheilung gemacht. — Der Beitritt wird endgültig bestätigt mittelst diplomatischen Acts zwischen der Regierung der ge schäftsführenden Verwaltung und der Regierung der in den Verein aufgenommenen Verwaltung. Art. 18. Zur weiteren Ausbildung des Vereins, zur Ein führung nothwendig befundener Verbesserungen und zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten soll mindestens alle drei Jahre ein Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrage betheiligten Länder zusammentreten. Jedes Land hat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch einen oder mehrere Bevollmächtigte oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indcß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land ein begriffen, beauftragt werden. Der nächste Congreß soll zu Paris im Jahre 1877 statt finden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittheil der Vereins- Mitglieder kann jedoch der Congreß zu einem früheren Zeitpunkte abgehalten werden. Art. 18. Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juli 1875 in Kraft treten. Er ist für drei Jahre von diesem Tage an abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt er als auf unbestimmte Zeit verlän gert; jeder der vertragenden Theile hat aber das Recht, aus dem Verein auszutreten, wenn er diese Absicht ein Jahr im voraus an gezeigt hat. Art. 20. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der zwischen den einzelnen Ländern und Verwaltungen abgeschlossenen besonderen Verträge insoweit außer Kraft, als sic mit den Festsetzungen dieses Vertrages nicht im Einklang stehen und unbeschadet der im Art. 14. enthal tenen Bestimmungen. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich und späte stens drei Monate vor dem Aussührungstermine ratificirt werden. Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll zu Bern statt finden. 284*
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