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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1875
- Sprache
- Deutsch
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2122 Amtlicher Theil. ^ 136, 16. Juni. Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von SO Franken von derjenigen Verwaltung, aus deren Gebiet oder auf deren Seepost- ronte der Verlust erfolgt, d. i., wo die Spur des Gegenstandes ver schwunden ist, es sei denn, daß diese Verwaltung nach den Gesetzen ihres Landes für den Verlust recommaudirter Sendungen im In nern ihres Gebiets nicht verantwortlich ist. Dit Entschädigung soll sobald als irgend möglich und späte stens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, gezahlt werden, an welchem sie in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner halb Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieserung der recommandir- tcn Sendung an gerechnet, erhoben wird. Art. 6. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande gültigen Freimarken oder Freicouverts bewirkt werden. Unfrankirte oder ungenügend frankirte Zeitungen und andere Drucksachen werden nicht befördert. Die übrigen unfrankirten oder ungenügend frankirten Gegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, nach Abzug des Werths der etwa verwendeten Freimarken oder Freicouverts. Art. 7. Für die Nachsendung von Correspondenzen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein besonderes Porto nicht erhoben. Nur in dem Falle, wo eine Sendung aus dem inneren Verkehre eines Bcreinsgebiets, infolge der Nachsendung, in ein anderes Ver einsgebiet übergeht, wird von der Verwaltung des Bestimmungs- gebiets ein Nachschußporto nach ihrem inneren Tarif erhoben. Art. 8. Der auf den Postdienst bezügliche amtliche Schrift wechsel ist portofrei. Im Uebrigen finden weder Porto-Befreiungen noch Ermäßigungen statt. Art. 9. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Art. 3. 4. 5. S. und 7. erhobenen Sum men. Es wird daher hierüber eine Abrechnung zwischen den ver schiedenen Vereins-Verwaltungen nicht stattfinden. Briese und andere Sendungen dürfen weder im Ursprungs lands, noch im Bestimmungsgebiete, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Post gebühr, als den in den vorbezeichncten Artikeln festgesetzten, unter worfen werden. Art. 10. Im gesammten Gebiete des Vereins ist die Transit- sreiheit gewährleistet. Infolge dessen besteht vollständige und unbeschränkte Freiheit des Postaustausches dergestalt, daß die verschiedenen Vercins-Post- verwaltungen im Transit über zwischenliegende Gebiete, je nach dem Bedürfniß des Verkehrs und den Erfordernissen des Post dienstes, Korrespondenzen sowohl in geschlossenen Briefpacketcn, wie auch im Einzeltransit sich gegenseitig überweisen können. Die geschlossenen Briespackcte, wie die im Einzeltransit beför derten Correspondenzen sollen stets auf den schnellsten, den Post- Verwaltungen zu Gebote stehenden Wegen befördert werden. Gewähren mehrere Wege die gleiche Schnelligkeit, so bleibt der absendenden Verwaltung die Wahl des Weges überlassen. Die Versendung darf nur in geschlossenen Briefpacketcn erfolgen, sobald nach der Erklärung der bctheiligten Verwaltung die Zahl der Briefe und anderen Correspondenzgegenstände geeignet ist, den Expeditionsdienst des die Umspedirnng bewirkenden Bureaus auszuhalten. Die absendende Verwaltung hat der transitleistendcn Ver waltung skr jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe 2 Franken und für jedes Kilogramm Reingewicht der im Art. 4. bezeich- neteu Correspondenzgegenstände 25 Centimen zu vergüten, gleichviel ob die Beförderung in geschlossenen Briefpacketcn oder im Einzel transit erfolgt. Diese Vergütung kann für Briefe auf 4 Franken und sür die im Art. 4. bezeichneten Correspondenzgegenstände aus 50 Cen timen erhöht werden, wenn es sich um einen Transit von mehr als 750 Kilometer aus dem Gebiete ein und derselben Verwaltung handelt. Man ist jedoch darüber einverstanden, daß überall, wo der Transit zur Zeit bereits unentgeltlich oder gegen niedrigere Ab gaben stattfindet, die desfallsigen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben. Findet eine Transitbeförderung zur See auf einer Strecke von mehr als 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebiets statt, so soll diejenige Verwaltung, von welcher die Seepostvcrbindung eingerich tet ist, berechtigt sein, die Erstattung der Beförderungskosten in An spruch zu nehmen. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, diese Kosten soweit als möglich zu ermäßigen. Die Vergütung, welche die den See transport vermittelnde Verwaltung von der absendenden Verwal tung beanspruchen kann, soll den Betrag von 6 Franken 50 Centimen sür jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe und von 50 Centimen für jedes Kilogramm Reingewicht der im Art. 4. bezeichneten Sen dungen nicht übersteigen. In keinem Falle dürfen diese Kosten höher sein, als die zur Zeit vergüteten. Es ist daher auf denjenigen Seepostrouten, auf welchen die Beförderung gegenwärtig unentgeltlich erfolgt, auch in der Folge keine Vergütung zu zahlen. Zur Feststellung des Gewichts sowohl der in geschlossenen Bries- packeten, als auch der stückweise beförderten Transit-Correspondenzen soll eine zwei Wochen umfassende Statistik dieser Sendungen zu ge meinsam bestimmte» Zeiten aufgestellt werden. Bis zu anderweiter Feststellung bilden die Ergebnisse dieser Ausstellung die Grundlage sür die Berechnung zwischen den Verwaltungen. Jede Verwaltung ist befugt, eine anderwcite Feststellung zu beantragen: 1. wenn in der Bewegung der Korrespondenz eine wesentliche Aenderung eingetreten ist; 2. wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr verflossen ist. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden weder auf die indische Ueberland-Post, noch auf diejenigen Briespackcte Anwendung, welche aus dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Eisenbahn zwischen New-Uork und San-Francisco befördert werden. Die Beförderung dieser Posten wird auch künftig Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den betheiligten Verwaltungen sein. Art. 11. Die Beziehungen der zum Verein gehörigen Länder zu Ländern, welche demVereinc nicht angehören, werden durch beson dere, bereits bestehende oder demnächst abzuschließcnde Verträge geregelt. Durch diese Verträge werden die Taxen festgesetzt, welche sür die Beförderung jenseits der Grenzen des Vereins zu erheben sind; dieselben treten betreffenden Falls dem Vereinspvrto hinzu. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 9. gestaltet sich der Bezug des Vereinsporto wie folgt: I. Die absendendcBereinsverwaltung behält unverkürzt das Ber- einsporto sür die nach fremden Ländern gerichtete frankirte Korrespondenz.
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